4832/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend Sicherheit in den Justizanstalten, gerichtet und fol -

gende Fragen gestellt:

 

"1.   Auf welche Weise wird seitens des Bundesministeriums für Justiz die Einhal -

        tung der für die Justizanstalten geltenden Sicherheitsbestimmungen überprüft?

 

  2.   Welche wesentlichen Mängel wurden in den letzten fünf Jahren beanstandet?

 

  3.   Wurden auf Grund der festgehaltenen Mängel die geltenden Sicherheitsbe -

        stimmungen überprüft bzw. neue Sicherheitsstandards festgelegt?

        Wenn ja, in welchen Bereichen?

 

  4.   Welche Regelungen gelten bezüglich der Aufbewahrung der Generalschlüssel

        der Justizanstalten?

 

  5.   Ist es zulässig, daß Bedienstete außerhalb ihrer Dienstzeit einen General -

        schlüssel bei sich führen?

 

  8.   Sind Ihnen die in der beiliegenden Ablichtung dargestellten Vorkommnisse be -

        treffend die Justizanstalt Linz bekannt und welche Veranlassungen haben Sie

        bzw. werden Sie zur Behebung der Mängel treffen?"

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die Einhaltung der für die Justizanstalten geltenden Sicherheitsbestimmungen wird

vom Bundesministerium für Justiz durch Kontrollbesuche und Sicherheitsinspektio -

nen bei den einzelnen Anstalten überprüft. Seit dem Jahre 1996 ist der Leiter der

Abt. V 4 des Bundesministeriums für Justiz mit der neugeschaffenen Funktion des

Bundessicherheitsinspizierenden der Justizanstalten betraut.

 

Zu 2 und 3:

Die in den letzten Jahren bei den einzelnen Justizanstalten durchgeführte kontroll -

besuche und Sicherheitsinspektionen haben keine die Sicherheit wesentlich beein -

trächtigenden Mängel ergeben, sie haben jedoch zu einer Reihe von Verbesserun -

gen beigetragen, die im folgenden beispielhaft aufgezählt sind:

         a) Vorkehrungen zur Verhinderung von Geiselnahmen;

         b) Schaffung von Sicherheitspartnerschaften zwischen den Justizanstalten;

         c) Intensivierung der Alarmübungen und der Zusammenarbeit mit den Sicher -

             heitsdienststellen des Innenressorts;

         d) Abstimmung der Alarmpläne;

         e) bauliche Verstärkungen der Außensicherungen;

         f) organisatorische und baulich - technische Vorkehrungen zur Erhöhung der

             Sicherheit der Betreuungsfachdienste;

         g) Einrichtung von Einsatzgruppen, um Gefahrensituationen mit besonders ge -

              schultem Personal begegnen zu können;

         h) Modernisierung der Bewaffnung;

         i) Einführung des Rettungsmehrzweckstockes und des Pfeffersprays als

            Dienstwaffen;

         j) besondere Betreuungsmaßnahmen für gefährliche Insassen sowie auch für

             fremdsprachige Insassen.

 

Zu 4 und 5:

Die einzelnen Justizanstalten verfügen über keine Generalschlüssel, weil stets meh -

rere Sperrbereiche, teilweise sogar unter Verwendung unterschiedlicher Schloßty -

pen, bestehen. Der Anstaltsleiter hat nach den örtlichen Verhältnissen und Notwen -

digkeiten zu entscheiden, wer an welchen Türen sperrberechtigt ist.

Zu 6:

Die dieser Frage zugrundeliegenden Behauptungen waren bereits Gegenstand der

schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freun -

dinnen und Freunde, Zl. 4458/J - NR/1998, sodaß ich auf meine damalige Beantwor -

tung vom 23. Juli 1998 verweisen kann.