4834/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Bauer, Dr. Ofner und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Anfragebeantwortung 4226/AB, gerichtet

und folgende Fragen gestellt:

 

"1.   Warum kann hinsichtlich des Aktes 21 Cg 170/89 bzw 21 Cg 2/92 der Zeit -

        punkt der Vorlage der Urkunden und ihrer Bezeichnung nicht in allen Fällen

        nachvollzogen werden?

 

  2.   Wer ist für die mangelhafte Nachvollziehbarkeit verantwortlich und wie konnte

        sie zustande kommen?

 

  3.   Welche Anhaltspunkte gibt es dafür, daß der Akt zum Zeitpunkt der Vorlage an

        das Rechtsmittelgericht vollständig war, zumal schon im Urteil festgestellt wird,

        daß der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 nicht im Akt erliege?

 

  4.   Konnte der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 wieder aufgefunden werden, der

        im Urteil erster Instanz als “nicht im Akt” erliegend genannt wird ? Welche An -

        strengungen wurden bisher unternommen, um den Schriftsatz wiederzufinden

        oder durch Beschaffen einer Kopie von der Partei den Akt wieder zu vervoll -

        ständigen?

 

  5.   Welche Anhaltspunkt(e) gibt es dafür, daß sich zum Zeitpunkt der Vorlage an

        das Rechtsmittelgericht alle Urkunden im Akt befunden haben, die im ersten

        Rechtsgang vorgelegt wurden? 

 

  6.   Ist diese Form der Aktenführung mit den einschlägigen Bestimmungen der Ge -

        schäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz vereinbar?

  7.   Hielten Sie es angesichts der offenbar nicht nachvollziehbaren Aktenführung

        nicht für notwendig, in der ZPO klarzustellen, daß die von den Parteien zum

        Beweis vorgelegten Urkunden vollständig im Urteil anzuführen sind?

 

  8.   Wenn nein, welche anderen Maßnahmen werden Sie setzen, damit zukünftig

        bei allen Zivilprozessen der Zeitpunkt der Vorlage der Urkunden und ihrer Be -

        zeichnung in allen Fällen nachvollzogen werden kann?”

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1 und 2:

Zunächst halte ich fest, daß sich die Frage 1 auf eine Feststellung des Oberlandes -

gerichtes Graz in einer Rekursentscheidung vom 17. Juli 1997 bezieht, deren Hin -

terg rund ich in meiner Antwort vom 29. Juli 1998 zu den Fragen 9 und 12 der dama -

ligen Anfrage Zl. 4509/J - NR/1998 dargestellt habe. Ich ersuche um Verständnis,

daß es mir als Justizverwaltungsorgan wegen der Unabhängigkeit der Rechtspre -

chung nicht zusteht, eine Stellungnahme der Richter einzuholen, die die in Rede

stehende Feststellung getroffen haben.

 

Wie der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz aus Anlaß der vorliegenden Anfra -

ge berichtet hat, sind in dem Verfahren 21 Cg 170/89 alle bis zum Schluß der Ver -

handlung im ersten Rechtsgang am 30. Mai 1990 vorgelegten Urkunden sofort und

geschäftsordnungsgemäß bezeichnet worden. Nach der gemäß § 193 Abs. 3 ZPO

geschlossenen Verhandlung langte am 8. Juli 1990 ein Schriftsatz der beklagten

Partei samt Beilagen bei Gericht ein, der als ON 41 in den Akt einjournalisiert wurde.

Eine Bezeichnung der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Beilagen ist jedoch (zu -

nächst) nicht erfolgt. Die damals für das Verfahren zuständig gewesene Richterin

begründet dies damit, daß die nach Schluß der Verhandlung gemäß § 193 Abs. 3

ZPO vorgelegten (und im Urteil inhaltlich berücksichtigten) Urkunden nicht mehr zu

verlesen waren und somit die Anführung von Beilagenbezeichnungen für diese Ur -

kunden im Urteil den Parteien nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Diese Urkunden

wurden erst im zweiten Rechtsgang geschäftsordnungsgemäß bezeichnet und wei -

sen daher nunmehr eine numerisch höhere Beilagenzahl (./36 und ./37) auf, als es

dem Zeitpunkt ihrer Vorlage entsprochen hätte. Aus diesem Grund tragen sie auch

nicht das Aktenzeichen 21 Cg 170/89, sondern jenes des zweiten Rechtsganges

21 Cg 2/92.

Zu 3 und 4:

In dem angesprochenen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. September

1990 wird in der Begründung der Kostenentscheidung ausgeführt, daß ein im Ko -

stenverzeichnis der beklagten Partei angeführter Schriftsatz vom 18. Jänner 1990

nicht im Akt erliegt (ein Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 ist im Urteil nicht erwähnt).

 

Die beklagte Partei hatte im Kostenverzeichnis zwei Schriftsätze mit dem Datum

18. Jänner 1990 angeführt und zwar eine Vertagungsbitte und eine Vollmachtsnie -

derlegung. Die Vertagungsbitte - welcher nicht entsprochen wurde - befand sich im

Zeitpunkt der Urteilsfällung und befindet sich nach wie vor als ÖN 26 im Akt. Die von

der damals für das Verfahren zuständig gewesenen Richterin in der Begründung der

Kostenentscheidung als nicht im Akt erliegend genannte Anzeige der Kündigung der

erteilten Vollmacht war weder damals vorhanden, noch befindet sie sich jetzt im Akt.

Die Tatsache, daß der damalige Vertreter der beklagten Partei auch noch nach die -

sem Zeitpunkt für die beklagte Partei eingeschritten ist, begründet die Annahme,

daß dieser Schriftsatz nie eingebracht worden ist. Für das Gericht bestand daher

kein Anlaß, Maßnahmen zur “Wiederauffindung” der Vollmachtsniederlegung des

Parteienvertreters in die Wege zu leiten.

 

Zu 5:

Dazu verweise ich auf meine Antwort zu den Punkten 9 und 12 der Anfragebeant -

wortung 4226/AB. Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner bereits zitierten Re -

kursentscheidung vom 17. Juli 1997 festgestellt, daß sich sämtliche von der damali -

gen Antragstellerin als fehlend bezeichnete Urkunden im Akt befunden haben. Nach

dem mir vorliegenden Bericht liegen diese Urkunden auch derzeit noch im Akt ein.

 

Zu 6:

Soweit Justizverwaltungsorganen diesbezüglich eine Prüfungskompetenz zukommt,

sind im Akt 21 Cg 170/89 = 21 Cg 2/92 die Bestimmungen des § 379 der Geschäfts -

ordnung für die Gerichte I. und II. Instanz über die Bezeichnung von Beilagen nicht

lückenlos beachtet worden.

 

Zu 7:

Die dieser Frage unterstellte Behauptung einer nicht nachvollziehbaren Aktenfüh -

rung trifft - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht zu. Selbst mehr als

acht Jahre nach den in Rede stehenden Vorgängen ist die Aktenführung nachvoll -

ziehbar, auch wenn die Beilagenbezeichnung in einem Einzelfall nicht geschäftsord -

nungsgemäß erfolgt ist. Für eine Änderung der Zivilprozeßordnung sehe ich vor

dem Hintergrund dieses Falles keinen Anlaß.

 

Zu 8:

Dazu verweise ich auf Punkt 13 meiner schriftlichen Anfragebeantwortung vom

29. Juli 1998, 4226/AB.