4838/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,

Mag. Stadler, Böhacker, Haigermoser und Kollegen

betreffend Musikhochschule MOZARTEUM -

ein furchtbar “krankes” Haus

(Nr. 5165/J)

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12

B -VG fallen Maßnahmen der Sanitätspolizei, dh. Maßnahmen der Abwehr von

Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung, es sei denn,

daß eine für eine bestimmte Kompetenzmaterie allein typische Abart dieser Gefahr

bekämpft wird (vgl. z.B. Mayer, B - VG², 1997, Art. 10 B - VG I.12 und die dort

ausführlich wiedergegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

 

Die in der vorliegenden Anfrage angesprochenen Probleme betreffen mit Gefahren,

die von bestimmten Baustoffen ausgehen können, eine Angelegenheit, die nach

dem wiedergegebenen Inhalt des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen nicht

in meinen Ressortbereich fällt.

 

Ich kann daher die gegenständliche Anfrage nur insoweit beantworten, als Fragen

des Arbeitnehmerschutzes angesprochen sind.

 

Zu Frage 1:

Polychlorierte Biphenyle (PCB) wurden bei Messungen des Umweltbundesamtes in

Staubproben gefunden.

 

Zu Frage 5:

Derzeit ist noch nicht geklärt, ob ein Zusammenhang zwischen den Leukämie - Er -

krankungen und der Innenraumbelastung (Schadstoftbelastung) im Gebäude

besteht; die seitens der Landessanitätsdirektion im Einvernehmen mit dem Rektorat

der Universität veranlaßten Untersuchungen sollen dies klären.

Aus Sicht der zuständigen Arbeitsmedizinerin sind keine Verstöße feststellbar. Dem

Arbeitsinspektorat ist nicht bekannt, daß in der Musikhochschule Mozarteum mit Ar -

beitsstoffen umgegangen wird, die eine diesbezügliche Gefährdung ergeben können.

 

Das Arbeitsinspektorat hat aus diesen Gründen keine Veranlassung gehabt, den

Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesbe -

diensteten - Schutzgesetz (BSG), BGBl. Nr.164/1977, aufzufordern, Maßnahmen ge -

gen einen das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten gefährdenden Mißstand

unverzüglich zu ergreifen. Eine allfällige Sperre als Sofortmaßnahme kann im Rah -

men des BSG nur vom Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten bzw. in wei -

terer Folge nur vom zuständigen Leiter der Zentralstelle verfügt werden.

 

Zu Frage 11:

Die für den Arbeitnehmerschutz geltenden schadstoffbegrenzenden Richtwerte sind

in der MAK - Werte - Liste veröffentlicht. Der MAK - Wert (maximale Arbeitsplatzkonzen -

tration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft am Ar -

beitsplatz und bezieht sich auf das Verwenden dieses Arbeitsstoffes bei der Arbeit.

 

Zu den Fragen 12 und 15:

Dem Arbeitsinspektorat wurden die Leukämiefälle erst Mitte August 1998 in Folge

der Untersuchungen der Landessanitätsdirektion des Amtes der Salzburger

Landesregierung durch einen Anruf des zuständigen Umweltmediziners bekannt.

 

Seit dem Jahr 1981 gab es mehrfach Beschwerden und Überprüfungen der

Lüftungsanlage hinsichtlich Unterdimensionierung und einem Lüftungskurzschluß.

Das zuständige Arbeitsinspektorat, das bei Bundesdienststellen nur Empfehlungen

abgeben kann, hat auf den Sanierungsbedarf hingewiesen. Bei der Besichtigung im

Jahr 1997 gab es keine lüftungstechnischen Beanstandungen mehr.