4839/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Josef Trinkl und Kollegen betreffend Bedenken des
Sozialministers gegen den Arbeitsschutz in Bergwerken im Zusammenhang mit der Ratifikation
des IAO - Übereinkommens (Nr.176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken und die Empfehlung
(Nr.183) betreffend denselben Gegenstand,
(Nr. 5241/J).
Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Die Bedenken des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Jahr 1996 gegen
die Umsetzung des IAO - Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken waren im
einzelnen folgende:
1. Art. 1 - Definition des Begriffes “Arbeitgeber”:
Im Jahr 1996 fehlte im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die von Artikel 1 des
Übereinkommens geforderte Definition des Arbeitgeberbegriffes.
2. Art. 3 - in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken:
Im Jahr 1996 wurde aufgrund der damaligen Kompetenzzersplitterung und der unter -
schiedlichen Regelungen des Arbeitnehmerschutzes im Berggesetz und im ASchG das
Vorhandensein einer “in sich geschlossenen Politik” nicht zur Gänze als gegeben beurteilt,
sondern nur von einer “gewissen Einheitlichkeit” ausgegangen.
3. Artikel 5 Abs. 2 lit. b) - Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle
für diesen Zweck bestimmte Inspektoren:
Es gab keine durch Gesetz bestimmten “besonderen Inspektoren" im Zuständigkeitsbereich
der Arbeitsinspektion.
4. Artikel 5 Abs. 2 lit. c) - Meldepflicht für “gefährliche Vorfälle”:
Im Bereich des ASchG im Jahr 1996 noch nicht geregelt.
5. Artikel 5 Abs. 2 lit. d) - Statistiken u.a. auch über “gefährliche Vorfälle”:
Im Bereich des ASchG im Jahr 1996 mangels gesetzlicher Meldepflicht noch nicht möglich.
6. Artikel 5 Abs. 4 lit. a) - Vorschriften über das Grubenrettungswesen, die erste Hilfe und
geeignete medizinische Einrichtungen:
Im Bereich des ASchG waren keine Vorschriften über das Grubenrettungswesen vorgesehen.
7. Art. 5 Abs. 4 lit. c) - Schutzmaßnahmen zur Sicherung auf gelassener Grubenbauten:
fehlten damals im Bereich des ASchG.
8. Artikel 5 Abs. 5 - Betriebspläne):
fehlten damals im Bereich des ASchG.
9. Artikel 7 lit. a) - verpflichtende Ausstattung mit Kommunikationssystemen:
fehlte damals im Bereich des ASchG.
10. Artikel 7 lit. g) - Arbeitspläne:
fehlten damals im Bereich des ASchG.
11. Artikel 7 lit. i) - im Gefahrfall Arbeit einstellen und AN an sicheren Ort bringen:
wurde
damals aufgrund des bedauerlichen Übersehens von Regelungen des ASchG als
nicht
zur Gänze erfüllt angesehen.
12. Artikel 8 – auf jedes Bergwerk zugeschnittener Notfallsplan:
fehlte damals im Bereich des ASChG.
13. Artikel 9 lit. a) – arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der AN über die Gefahren und
Schutzmaßnahmen:
wurde damals aufgrund einer Verwechslung des Wortes ,,unterrichten” mit der im ASchG
vorgesehenen ,,Information” fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen, obwohl Artikel 9
lit. a) eindeutig auf die arbeitsplatzbezogene ,,Unterweisung” abstellt.
14. Artikel 10 lit. a) – unentgeltliche Ausbildungs – und Umschulungsprogramme in bezug
auf Arbeitsschutzangelegenheiten:
wurde im Jahr 1996 fälschlich als allgemeine (berufliche) Ausbildung bzw. Umschulung und
nicht nur in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten interpretiert.
15. Artikel 10 lit. e) – Bericht auch über “gefährliche Vorfälle” an die zuständige Stelle:
fehlte damals im Bereich des ASchG.
16. Artikel 13 Abs. 1 lit. a) – Recht der AN, sich an die zust. Stelle wenden zu können:
wurde damals, weil nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich gesetzlich geregelt,
fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen.
17. Artikel 13 Abs. 1 lit. b) – Recht der AN, beider zust. Stelle Aktionen durchzusetzen:
wurde damals, weil nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich gesetzlich geregelt,
fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen.
18. Artikel 13 Abs. 1 lit. d) – Recht der AN, Informationen beider zust. Stelle zu erhalten:
fehlte damals für den Bereich der bergbehördlichen Aufsicht.
19. Artikel 13 Abs. 1 lit. f) – gemeinsame Auswahl von Arbeitsschutzvertretern):
wurde damals nur auf den Betriebsrat beschränkt und deshalb als nicht gänzlich erfüllt
angesehen.
Zu Frage 2:
Vorauszuschicken ist, daß seit 1. Jänner 1999 eine vollkommen andere rechtliche Situation im
Bereich der österreichischen Bergwerke, die dem Geltungsbereich des IAO - Übereinkommens Nr.
176 unterliegen, gegeben ist:
Einerseits gilt das neue Mineralrohstoffgesetz uneingeschränkt für alle vom Übereinkommen
erfaßten “Bergwerke” (Tätigkeiten), andererseits wurden die Belange des Arbeitnehmerschutzes
aus dem Mineralrohstoffgesetz zur Gänze ausgenommen und ohne Einschränkung dem
Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes
1993 unterstellt, wobei jedoch jene bergrechtlichen Regelungen, die u.a. auch Arbeitnehmer -
schutzbelange betreffen, bis zu einer allfälligen Neuregelung der jeweiligen Materie durch die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiterhin in Geltung bleiben. Allein schon
durch diese geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich die meisten der im Jahr
1996 geäußerten Bedenken meines Ressorts als obsolet erwiesen, wie ich im folgenden anhand
der zu Frage 1 erstellten Aufstellung im einzelnen darstelle:
1. Art. 1 - Definition des Begriffes "Arbeitgeber":
Mit der ASchG - Novelle ex 1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft tritt, wurde die Definition des
Arbeitgeberbegriffes in das ASchG aufgenommen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz ASchG).
2. Art. 3 - “in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Berg -
werken":
Durch die neue Rechtslage (uneingeschränkte Geltung des ASchG und des ArbIG für alle dem
Übereinkommen unterliegenden ,,Bergwerke") wurde die vom Übereinkommen geforderte “in
sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken” zur Gänze
realisiert.
3. Artikel 5 Abs. 2 lit. b) - Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle
für diesen Zweck bestimmte Inspektoren:
Art. 4 des Übereinkommens fordert nicht zwingend dessen Umsetzung durch Gesetze oder
Verordnungen, sondern läßt dafür auch andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende
Durchführungsmittel zu (also beispielsweise Regelungen in Durchführungserlässen oder
individuelle Anordnungen - “Weisungen” - der zuständigen Stelle). Die für die Kontrolle von
Bergwerken zuständigen Arbeitsinspektoren werden entsprechend der bewährten Praxis der
Arbeitsinspektion im
Weisungsweg durch die zuständige Stelle, das Zentral -
Arbeitsinspektorat, bestimmt.
4. Artikel 5 Abs. 2 lit. c) - Meldepflicht für“gefährlicheVorfälle”:
Die Umsetzung dieser Bestimmung des Übereinkommens wurde durch das Mineraroh -
stoffgesetz und dessen Artikel II (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) für alle
dem Übereinkommen unterliegenden Bergwerke vorgenommen.
5. Artikel 5 Abs. 2 lit. d) - Statistiken u.a. auch über "gefährlicheVorfälle”:
Im Mineralrohstoffgesetz und in dessen Artikel II (Änderung des ArbeitnehmerInnen -
schutzgesetzes) wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung von Statistiken auch
über “gefährliche Vorfälle" betreffend alle dem Übereinkommen unterliegenden Betriebe
geschaffen.
6. Artikel 5 Abs. 4 lit. a) - Vorschriften über das Grubenrettungswesen, die erste Hilfe und
geeignete medizinische Einrichtungen:
Das Grubenrettungswesen wird in den §§ 286 bis 299 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
sowie gemäß der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen geregelt, die seit
dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes auch für den Bereich des ASchG als
Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten. In den Übergangsbestimmungen des
Mineralrohstoffgesetzes ist vorgesehen, daß diese Regelungen bis zu einer allfälligen Neu -
regelung - soweit Arbeitnehmerschutzbelange betroffen sind, durch die Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales - weiterhin in Geltung bleiben.
Seit 1. Jänner 1999 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Ergänzung zu den
bergpolizeilichen Vorschriften uneingeschränkt auch für alle dem Mineralrohstoffgesetz
unterliegenden Betriebe. Die §§ 3, 4, 7 und 8 ASchG regeln die Verpflichtungen der Ar -
beitgeber in bezug auf die Organisation der innerbetrieblichen Schutz - und Rettungs -
maßnahmen. § 26 ASchG regelt die Anforderungen an die Erste Hilfe inklusive der An -
forderungen an Sanitätsräume, die stets dann einzurichten sind, wenn es wegen der
besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist, und in de -
nen geeignete medizinischen Einrichtungen vorhanden sein müssen. § 25 ASchG regelt den
Brand- und Explosionsschutz; § 69 ASchG regelt persönliche Schutzausrüstungen; § 68 Abs.
2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) regelt die Sicherung der Flucht aus
gefährlichen Bereichen durch die Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter Fluchtgeräte. Die
unentgeltliche ärztliche Behandlung und der unentgeltliche Abtransport Verunfallter oder
Erkrankter - gleichfalls
geeignete medizinische Einrichtungen - sind darüber hinaus durch das
allgemeine österreichische Gesundheitssystem gewährleistet.
7. Art. 5 Abs. 4 lit. c) - Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgelassener Grubenbauten:
Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
8. Artikel 5 Abs. 5 - Betriebspläne:
Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
9. Artikel 7 lit. a) - verpflichtende Ausstattung mit Kommunikationssystemen:
Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
10. Artikel 7 lit. g) - Arbeitspläne:
Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
11. Artikel 7 lit. i) - Im Gefahrfall Arbeit einstellen und AN an sicheren Ort bringen:
§ 3 ASchG sieht vor, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen und
Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster Gefahr ihre Tätigkeit
einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen
können. Ergänzend dazu treten folgende Regelungen des ASchG bzw. der AAV, die
sicherstellen - und nicht nur ermöglichen - daß im Gefahrfall den Anforderungen des
Übereinkommens entsprochen wird:
§ 4 Abs. 3 ASchG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, Vorkehrungen für Not - und
Rettungsmaßnahmen zu treffen; § 21 Abs. 4 ASchG, wonach bei Arbeitsstätten in Gebäuden
dafür vorgesorgt sein muß, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell
und sicher verlassen werden können; § 24 Abs. 2 ASchG, wonach auch auf Arbeitsstätten im
Freien und auf Baustellen geeignete Maßnahmen zu treffen sind, damit die Arbeitnehmer bei
Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann;
§ 68 Abs. 2 AAV schließlich regelt die Flucht - und Rettungsgeräte.
12. Artikel 8 - auf jedes Bergwerk zugeschnittener Notfallsplan:
Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
13. Artikel 9 lit. a - arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der AN über die Gefahren und
Schutzmaßnahmen:
Diese
Bestimmung des Übereinkommens fordert, daß die Arbeitnehmer in
verständlicher
Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit, die damit verbundenen Ge –
Sundheitrisiken und die einschlägigen Verhütungs – und Schutzmaßnahmen zu unterrichten
sind.
§ 14 Aschg verpflichtet die Arbeitgeber, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeit –
nehmer über Sicherheit und Gesundsschutz zu sorgen. Diese Unterweisung muß in
regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muß
jedenfalls erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei einer Versetzung oder Veränderung des
Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, bei Einführung neuer
Arbeitsstoffe, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer
Unfälle nützlich erscheint.
Die Unterweisung muß auf dem Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers
Ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung
Neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren
Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in
Verständlicher Form erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die
Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erfordenlichenfalls sind den Arbeitnehmern
Schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese
Anweisungen sind erfordenlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen ( erfordenlichenfalls in
Einer für den Arbeitnehmer anderen verständlichen Sprache als in Deutsch).
14. Artikel 10 lit. a) – untengeltliche Ausbildungs – und Umschulungsprogramme in bezug
auf Arbeitsschutzangelegenheiten:
Seit 1. Jänner 1999 gilt das AschG uneingeschränkt für alle dem Übereinkommen unter –
Liegenden Betriebe. Was die Frage der Ausbildung und Umschulung in bezug auf Arbeits –
Schutzangelegenheiten betrifft, ist auf § 12 ( Information) und auf § 14 ( Unterweisung) AschG
Zu verweisen. Die Frage der Untengeltlichkeit für den Arbeitnehmer ist durch § 3 AschG
Abgesichert. Auch die Frage der Verständlichkeit der Ausbildung und Umschulung im Bereich
Des Arbeitsschutzes ist im AschG entsprechend und umfassend geregelt.
( Die Präambel des Übereinkommens geht zu den Ausbildungs – und Umschulungsmaß –
nahmen davon aus, daß die Arbeitnehmer das Recht haben müssen, in bezug auf Arbeits -
schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risken, denen sie im Bergbau
ausgesetzt sind, unterrichtet und ausgebildet zu werden. Bei diesen Ausbildungs - und
Umschulungsprogrammen handelt es sich daher nicht um vertragsrechtliche Fragen oder um
Angelegenheiten allgemeiner oder spezieller beruflicher Ausbildung, sondern um eine
ausreichende Ausbildung und Weiterbildung in allen Fragen, die mit dem Arbeitsschutz in
Zusammenhang stehen.)
15. Artikel 10 lit. e) - Bericht auch über “gefährliche Vorfälle” an die zuständige Stelle:
Die entsprechende Regelung ist im Mineralrohstoffgesetz enthalten.
16. Artikel 13 Abs. 1 lit. a) - Recht der AN, sich an die zust. Stelle wenden zu können:
Seit 1. Jänner 1999 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 uneingeschränkt auch für alle dem
Übereinkommen unterliegenden Betriebe. Das Recht der einzelnen Arbeitnehmer, sich an die
Arbeitsinspektion wenden zu können, ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich verankert, doch
indirekt im ArbIG vorgesehen, dessen § 18 die Arbeitsinspektoren dazu verpflichtet, die Quelle
jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
als unbedingt vertraulich zu behandeln und weder dem Arbeitgeber noch sonstigen Personen
gegenüber auch nur anzudeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt
worden ist.
Ergänzend dazu tritt § 11 ASchG, der den Sicherheitsvertrauenspersonen das Recht einräumt,
u.a. bei den zuständigen Stellen in Arbeitsschutzfragen die notwendigen Maßnahmen zu
verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die
Beseitigung von Mängeln zu verlangen; weiters § 86 ASchG, der den Präventivfachkräften,
sofern kein Arbeitsschutzausschuß besteht, das Recht einräumt, sich direkt an das
Arbeitsinspektorat zwecks Abhilfe zu wenden.
Von Relevanz in diesem Zusammenhang ist auch § 89 ArbVG, der die Beteiligungs - und
Informationsrechte des Betriebsrates in Arbeitsschutzangelegenheiten regelt, in Verbindung
mit § 90 ArbVG, der das Recht des Betriebsrates enthält, in allen Angelegenheiten, die die
Interessen der Arbeitnehmer berühren, bei den zuständigen Stellen entsprechende
Maßnahmen und die Beseitigung von Mängeln zu beantragen.
17. Artikel 13 Abs. 1 lit. b) - Recht der AN, bei der zuständigen Stelle Aktionen
durchzusetzen:
Dazu verweise ich zunächst auf meine Ausführungen zu Pkt. 16. Darüber hinaus sieht § 5 des
Arbeiterkammergesetzes (AKG) vor, daß die Arbeiterkammer als gesetzliche
Interessenver -
tretung der Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, jederzeit Inspektionen und Be -
triebsbesichtigungen bei der zuständigen Stelle zu beantragen und daran teilzunehmen. Allein
schon aufgrund der Aufgabenstellung der Arbeitsinspektion ist sowohl Beschwerden der
Arbeitnehmer, Betriebsräte, Sicherheitspersonen und Präventivfachkräften, als auch Anträgen
der Arbeiterkammern nach § 5 AKG unverzüglich nachzugehen. Doch auch durch Weisungen
(im Erlaßweg) der zuständigen Stelle, des Zentral - Arbeitsinspektorates, ist sichergestellt, daß
die Arbeitsinspektorate in solchen Fällen unverzüglich durch entsprechende Kontrollen zu
reagieren haben. Darüber hinaus ist die Durchsetzung von Inspektionen auch im Wege der
Aufsichtsbeschwerde beim Zentral - Arbeitsinspektorat - gleichfalls anonym möglich -
vorgesehen, falls im Einzelfall erlaß - bzw. weisungswidrig vorgegangen werden sollte.
18. Artikel 13 Abs. 1 lit. d) - Recht der AN, Informationen bei der zuständigen Stelle zu
erhalten:
Seit 1. Jänner 1999 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das diese Rechte der Arbeit -
nehmer absichert, uneingeschränkt für alle dem Übereinkommen unterliegenden Berg -
baubetriebe.
19. Artikel 13 Abs. 1 lit. f) - gemeinsame Auswahl von Arbeitsschutzvertretern:
Zwar ist es richtig, daß in Österreich nur für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern
(Betriebsrat ab fünf Arbeitnehmern bzw. Sicherheitsvertrauenspersonen ab elf Arbeitnehmern,
die zwar vom Arbeitgeber bestellt werden, wobei die Bestellung aber der Zustimmung des
zuständigen Belegschaftsorganes bedarf) das Recht der Arbeitnehmer besteht,
Arbeitsschutzvertreter gemeinsam auszuwählen, doch ist durch die österreichische
Rechtslage der entsprechende Schutz der Arbeitnehmer in Kleinbetrieben auf andere Weise
zumindest ebenso wirksam sichergestellt. § 13 ASchG (gilt seit 1. Jänner 1999 für alle dem
Übereinkommen unterliegenden Betriebe) sieht dazu nämlich vor, daß der Arbeitgeber die
Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
ohne Einschränkung anzuhören hat, und daß er, sofern weder Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellt noch Belegschafftsorgane errichtet sind, darüber hinaus zwingend alle Arbeitnehmer in
allen relevanten Fragen von Sicherheit und Gesundheit anzuhören und zu beteiligen hat (Erste
Hilfe, Brandbekämpfung und Evaluierung, Planung und Einführung neuer Technologien,
Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Auswahl der
persönlichen Schutzausrüstung, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der
Schutzmaßnahmen, Planung und Organisation der Unterweisung und Einwirkung der Umwelt
auf den
Arbeitsplatz in bezug auf Sicherheit und Gesundheit).
Zusammenfassend ist zu Frage 2 daher festzustellen, daß die Anforderungen des Überein -
kommens bereits durch die heutige österreichische Rechtslage zur Gänze erfüllt sind, wobei die
letzten Lücken durch das neue Mineralrohstoffgesetz geschlossen werden konnten.