4839/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Josef Trinkl und Kollegen betreffend Bedenken des

Sozialministers gegen den Arbeitsschutz in Bergwerken im Zusammenhang mit der Ratifikation

des IAO - Übereinkommens (Nr.176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken und die Empfehlung

(Nr.183) betreffend denselben Gegenstand,

 

(Nr. 5241/J).

 

 

Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Die Bedenken des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Jahr 1996 gegen

die Umsetzung des IAO - Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken waren im

einzelnen folgende:

 

1.  Art. 1 - Definition des Begriffes “Arbeitgeber”:

     Im Jahr 1996 fehlte im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die von Artikel 1 des

     Übereinkommens geforderte Definition des Arbeitgeberbegriffes.

2.  Art. 3 - in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken:

     Im Jahr 1996 wurde aufgrund der damaligen Kompetenzzersplitterung und der unter -

     schiedlichen Regelungen des Arbeitnehmerschutzes im Berggesetz und im ASchG das

     Vorhandensein einer “in sich geschlossenen Politik” nicht zur Gänze als gegeben beurteilt,

     sondern nur von einer “gewissen Einheitlichkeit” ausgegangen.

 

3.  Artikel 5 Abs. 2 lit. b) - Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle

     für diesen Zweck bestimmte Inspektoren:

     Es gab keine durch Gesetz bestimmten “besonderen Inspektoren" im Zuständigkeitsbereich

     der Arbeitsinspektion.

 

4.  Artikel 5 Abs. 2 lit. c) - Meldepflicht für “gefährliche Vorfälle”:

     Im Bereich des ASchG im Jahr 1996 noch nicht geregelt.

 

5.  Artikel 5 Abs. 2 lit. d) - Statistiken u.a. auch über “gefährliche Vorfälle”:

     Im Bereich des ASchG im Jahr 1996 mangels gesetzlicher Meldepflicht noch nicht möglich.

 

6.  Artikel 5 Abs. 4 lit. a) - Vorschriften über das Grubenrettungswesen, die erste Hilfe und

     geeignete medizinische Einrichtungen:

     Im Bereich des ASchG waren keine Vorschriften über das Grubenrettungswesen vorgesehen.

 

7.  Art. 5 Abs. 4 lit. c) - Schutzmaßnahmen zur Sicherung auf gelassener Grubenbauten:

     fehlten damals im Bereich des ASchG.

 

8.  Artikel 5 Abs. 5 - Betriebspläne):

     fehlten damals im Bereich des ASchG.

 

9.  Artikel 7 lit. a) - verpflichtende Ausstattung mit Kommunikationssystemen:

     fehlte damals im Bereich des ASchG.

 

10.  Artikel 7 lit. g) - Arbeitspläne:

       fehlten damals im Bereich des ASchG.

 

11.  Artikel 7 lit. i) - im Gefahrfall Arbeit einstellen und AN an sicheren Ort bringen:

       wurde damals aufgrund des bedauerlichen Übersehens von Regelungen des ASchG als nicht

       zur Gänze erfüllt angesehen.

 

12. Artikel 8 – auf jedes Bergwerk zugeschnittener Notfallsplan:

      fehlte damals im Bereich des ASChG.

 

13. Artikel 9 lit. a) – arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der AN über die Gefahren und

      Schutzmaßnahmen:

      wurde damals aufgrund einer Verwechslung des Wortes ,,unterrichten” mit der im ASchG

      vorgesehenen ,,Information” fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen, obwohl Artikel 9

      lit. a) eindeutig auf die arbeitsplatzbezogene ,,Unterweisung” abstellt.

 

14. Artikel 10 lit. a) – unentgeltliche Ausbildungs – und Umschulungsprogramme in bezug

      auf Arbeitsschutzangelegenheiten:

      wurde im Jahr 1996 fälschlich als allgemeine (berufliche) Ausbildung bzw. Umschulung und

      nicht nur in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten interpretiert.

 

15. Artikel 10 lit. e) – Bericht auch über “gefährliche Vorfälle” an die zuständige Stelle:

      fehlte damals im Bereich des ASchG.

 

16. Artikel 13 Abs. 1 lit. a) – Recht der AN, sich an die zust. Stelle wenden zu können:

      wurde damals, weil nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich gesetzlich geregelt,

      fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen.

 

17. Artikel 13 Abs. 1 lit. b) – Recht der AN, beider zust. Stelle Aktionen durchzusetzen:

      wurde damals, weil nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich gesetzlich geregelt,

      fälschlich als nicht zur Gänze erfüllt angesehen.

 

18. Artikel 13 Abs. 1 lit. d) – Recht der AN, Informationen beider zust. Stelle zu erhalten:

      fehlte damals für den Bereich der bergbehördlichen Aufsicht.

 

19. Artikel 13 Abs. 1 lit. f) – gemeinsame Auswahl von Arbeitsschutzvertretern):

      wurde damals nur auf den Betriebsrat beschränkt und deshalb als nicht gänzlich erfüllt

      angesehen.

Zu Frage 2:

Vorauszuschicken ist, daß seit 1. Jänner 1999 eine vollkommen andere rechtliche Situation im

Bereich der österreichischen Bergwerke, die dem Geltungsbereich des IAO - Übereinkommens Nr.

176 unterliegen, gegeben ist:

Einerseits gilt das neue Mineralrohstoffgesetz uneingeschränkt für alle vom Übereinkommen

erfaßten “Bergwerke” (Tätigkeiten), andererseits wurden die Belange des Arbeitnehmerschutzes

aus dem Mineralrohstoffgesetz zur Gänze ausgenommen und ohne Einschränkung dem

Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes

1993 unterstellt, wobei jedoch jene bergrechtlichen Regelungen, die u.a. auch Arbeitnehmer -

schutzbelange betreffen, bis zu einer allfälligen Neuregelung der jeweiligen Materie durch die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiterhin in Geltung bleiben. Allein schon

durch diese geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich die meisten der im Jahr

1996 geäußerten Bedenken meines Ressorts als obsolet erwiesen, wie ich im folgenden anhand

der zu Frage 1 erstellten Aufstellung im einzelnen darstelle:

 

1. Art. 1 - Definition des Begriffes "Arbeitgeber":

    Mit der ASchG - Novelle ex 1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft tritt, wurde die Definition des

    Arbeitgeberbegriffes in das ASchG aufgenommen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz ASchG).

 

2. Art. 3 - “in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Berg -

    werken":

    Durch die neue Rechtslage (uneingeschränkte Geltung des ASchG und des ArbIG für alle dem

    Übereinkommen unterliegenden ,,Bergwerke") wurde die vom Übereinkommen geforderte “in

    sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken” zur Gänze

    realisiert.

 

3. Artikel 5 Abs. 2 lit. b) - Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle

    für diesen Zweck bestimmte Inspektoren:

    Art. 4 des Übereinkommens fordert nicht zwingend dessen Umsetzung durch Gesetze oder

    Verordnungen, sondern läßt dafür auch andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende

    Durchführungsmittel zu (also beispielsweise Regelungen in Durchführungserlässen oder

    individuelle Anordnungen - “Weisungen” - der zuständigen Stelle). Die für die Kontrolle von

    Bergwerken zuständigen Arbeitsinspektoren werden entsprechend der bewährten Praxis der

    Arbeitsinspektion im Weisungsweg durch die zuständige Stelle, das Zentral -

    Arbeitsinspektorat, bestimmt.

 

4. Artikel 5 Abs. 2 lit. c) - Meldepflicht für“gefährlicheVorfälle”:

    Die Umsetzung dieser Bestimmung des Übereinkommens wurde durch das Mineraroh -

    stoffgesetz und dessen Artikel II (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) für alle

    dem Übereinkommen unterliegenden Bergwerke vorgenommen.

 

5. Artikel 5 Abs. 2 lit. d) - Statistiken u.a. auch über "gefährlicheVorfälle”:

    Im Mineralrohstoffgesetz und in dessen Artikel II (Änderung des ArbeitnehmerInnen -

    schutzgesetzes) wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung von Statistiken auch

    über “gefährliche Vorfälle" betreffend alle dem Übereinkommen unterliegenden Betriebe

    geschaffen.

 

6. Artikel 5 Abs. 4 lit. a) - Vorschriften über das Grubenrettungswesen, die erste Hilfe und

    geeignete medizinische Einrichtungen:

    Das Grubenrettungswesen wird in den §§ 286 bis 299 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

    sowie gemäß der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen geregelt, die seit

    dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes auch für den Bereich des ASchG als

    Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten. In den Übergangsbestimmungen des

    Mineralrohstoffgesetzes ist vorgesehen, daß diese Regelungen bis zu einer allfälligen Neu -

    regelung - soweit Arbeitnehmerschutzbelange betroffen sind, durch die Bundesministerin für

    Arbeit, Gesundheit und Soziales - weiterhin in Geltung bleiben.

    Seit 1. Jänner 1999 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Ergänzung zu den

    bergpolizeilichen Vorschriften uneingeschränkt auch für alle dem Mineralrohstoffgesetz

    unterliegenden Betriebe. Die §§ 3, 4, 7 und 8 ASchG regeln die Verpflichtungen der Ar -

    beitgeber in bezug auf die Organisation der innerbetrieblichen Schutz - und Rettungs -

    maßnahmen. § 26 ASchG regelt die Anforderungen an die Erste Hilfe inklusive der An -

    forderungen an Sanitätsräume, die stets dann einzurichten sind, wenn es wegen der

    besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist, und in de -

    nen geeignete medizinischen Einrichtungen vorhanden sein müssen. § 25 ASchG regelt den

    Brand- und Explosionsschutz; § 69 ASchG regelt persönliche Schutzausrüstungen; § 68 Abs.

    2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) regelt die Sicherung der Flucht aus

    gefährlichen Bereichen durch die Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter Fluchtgeräte. Die

    unentgeltliche ärztliche Behandlung und der unentgeltliche Abtransport Verunfallter oder

    Erkrankter - gleichfalls geeignete medizinische Einrichtungen - sind darüber hinaus durch das

    allgemeine österreichische Gesundheitssystem gewährleistet.

 

7. Art. 5 Abs. 4 lit. c) - Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgelassener Grubenbauten:

    Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

8. Artikel 5 Abs. 5 - Betriebspläne:

    Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

9. Artikel 7 lit. a) - verpflichtende Ausstattung mit Kommunikationssystemen:

    Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

10. Artikel 7 lit. g) - Arbeitspläne:

      Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

11. Artikel 7 lit. i) - Im Gefahrfall Arbeit einstellen und AN an sicheren Ort bringen:

      § 3 ASchG sieht vor, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen und

      Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster Gefahr ihre Tätigkeit

      einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen

      können. Ergänzend dazu treten folgende Regelungen des ASchG bzw. der AAV, die

      sicherstellen - und nicht nur ermöglichen - daß im Gefahrfall den Anforderungen des

      Übereinkommens entsprochen wird:

      § 4 Abs. 3 ASchG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, Vorkehrungen für Not - und

      Rettungsmaßnahmen zu treffen; § 21 Abs. 4 ASchG, wonach bei Arbeitsstätten in Gebäuden

      dafür vorgesorgt sein muß, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell

      und sicher verlassen werden können; § 24 Abs. 2 ASchG, wonach auch auf Arbeitsstätten im

      Freien und auf Baustellen geeignete Maßnahmen zu treffen sind, damit die Arbeitnehmer bei

      Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann;

      § 68 Abs. 2 AAV schließlich regelt die Flucht - und Rettungsgeräte.

 

12. Artikel 8 - auf jedes Bergwerk zugeschnittener Notfallsplan:

      Die entsprechenden Regelungen sind im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

13. Artikel 9 lit. a - arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der AN über die Gefahren und

      Schutzmaßnahmen:

      Diese Bestimmung des Übereinkommens fordert, daß die Arbeitnehmer in verständlicher

     Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit, die damit verbundenen Ge –

     Sundheitrisiken und die einschlägigen Verhütungs – und Schutzmaßnahmen zu unterrichten

     sind.

     § 14 Aschg verpflichtet die Arbeitgeber, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeit –

     nehmer über Sicherheit und Gesundsschutz zu sorgen. Diese Unterweisung muß in

     regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muß

     jedenfalls erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei einer Versetzung oder Veränderung des

     Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, bei Einführung neuer

     Arbeitsstoffe, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer

     Unfälle nützlich erscheint.

     Die Unterweisung muß auf dem Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers

     Ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung

     Neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren

     Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

     Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in

     Verständlicher Form erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die

     Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.

     Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erfordenlichenfalls sind den Arbeitnehmern

     Schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese

     Anweisungen sind erfordenlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen ( erfordenlichenfalls in

     Einer für den Arbeitnehmer anderen verständlichen Sprache als in Deutsch).

 

14. Artikel 10 lit. a) – untengeltliche Ausbildungs – und Umschulungsprogramme in bezug

     auf Arbeitsschutzangelegenheiten:

     Seit 1. Jänner 1999 gilt das AschG uneingeschränkt für alle dem Übereinkommen unter –

     Liegenden Betriebe. Was die Frage der Ausbildung und Umschulung in bezug auf Arbeits –

     Schutzangelegenheiten betrifft, ist auf § 12 ( Information) und auf § 14 ( Unterweisung) AschG

     Zu verweisen. Die Frage der Untengeltlichkeit für den Arbeitnehmer ist durch § 3 AschG

     Abgesichert. Auch die Frage der Verständlichkeit der Ausbildung und Umschulung im Bereich

     Des Arbeitsschutzes ist im AschG entsprechend und umfassend geregelt.

     ( Die Präambel des Übereinkommens geht zu den Ausbildungs – und Umschulungsmaß –

     nahmen davon aus, daß die Arbeitnehmer das Recht haben müssen, in bezug auf Arbeits -   


 

 

    schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risken, denen sie im Bergbau

    ausgesetzt sind, unterrichtet und ausgebildet zu werden. Bei diesen Ausbildungs - und

    Umschulungsprogrammen handelt es sich daher nicht um vertragsrechtliche Fragen oder um

    Angelegenheiten allgemeiner oder spezieller beruflicher Ausbildung, sondern um eine

    ausreichende Ausbildung und Weiterbildung in allen Fragen, die mit dem Arbeitsschutz in

    Zusammenhang stehen.)

 

15. Artikel 10 lit. e) - Bericht auch über “gefährliche Vorfälle” an die zuständige Stelle:

      Die entsprechende Regelung ist im Mineralrohstoffgesetz enthalten.

 

16. Artikel 13 Abs. 1 lit. a) - Recht der AN, sich an die zust. Stelle wenden zu können:

      Seit 1. Jänner 1999 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 uneingeschränkt auch für alle dem

      Übereinkommen unterliegenden Betriebe. Das Recht der einzelnen Arbeitnehmer, sich an die

      Arbeitsinspektion wenden zu können, ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich verankert, doch

      indirekt im ArbIG vorgesehen, dessen § 18 die Arbeitsinspektoren dazu verpflichtet, die Quelle

      jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

      als unbedingt vertraulich zu behandeln und weder dem Arbeitgeber noch sonstigen Personen

      gegenüber auch nur anzudeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt

      worden ist.

      Ergänzend dazu tritt § 11 ASchG, der den Sicherheitsvertrauenspersonen das Recht einräumt,

      u.a. bei den zuständigen Stellen in Arbeitsschutzfragen die notwendigen Maßnahmen zu

      verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die

      Beseitigung von Mängeln zu verlangen; weiters § 86 ASchG, der den Präventivfachkräften,

      sofern kein Arbeitsschutzausschuß besteht, das Recht einräumt, sich direkt an das

      Arbeitsinspektorat zwecks Abhilfe zu wenden.

      Von Relevanz in diesem Zusammenhang ist auch § 89 ArbVG, der die Beteiligungs - und

      Informationsrechte des Betriebsrates in Arbeitsschutzangelegenheiten regelt, in Verbindung

      mit § 90 ArbVG, der das Recht des Betriebsrates enthält, in allen Angelegenheiten, die die

      Interessen der Arbeitnehmer berühren, bei den zuständigen Stellen entsprechende

      Maßnahmen und die Beseitigung von Mängeln zu beantragen.

 

17. Artikel 13 Abs. 1 lit. b) - Recht der AN, bei der zuständigen Stelle Aktionen

      durchzusetzen:

      Dazu verweise ich zunächst auf meine Ausführungen zu Pkt. 16. Darüber hinaus sieht § 5 des

      Arbeiterkammergesetzes (AKG) vor, daß die Arbeiterkammer als gesetzliche Interessenver -

      tretung der Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, jederzeit Inspektionen und Be -

      triebsbesichtigungen bei der zuständigen Stelle zu beantragen und daran teilzunehmen. Allein

      schon aufgrund der Aufgabenstellung der Arbeitsinspektion ist sowohl Beschwerden der

      Arbeitnehmer, Betriebsräte, Sicherheitspersonen und Präventivfachkräften, als auch Anträgen

      der Arbeiterkammern nach § 5 AKG unverzüglich nachzugehen. Doch auch durch Weisungen

      (im Erlaßweg) der zuständigen Stelle, des Zentral - Arbeitsinspektorates, ist sichergestellt, daß

      die Arbeitsinspektorate in solchen Fällen unverzüglich durch entsprechende Kontrollen zu

      reagieren haben. Darüber hinaus ist die Durchsetzung von Inspektionen auch im Wege der

      Aufsichtsbeschwerde beim Zentral - Arbeitsinspektorat - gleichfalls anonym möglich -

      vorgesehen, falls im Einzelfall erlaß - bzw. weisungswidrig vorgegangen werden sollte.

 

18. Artikel 13 Abs. 1 lit. d) - Recht der AN, Informationen bei der zuständigen Stelle zu

      erhalten:

      Seit 1. Jänner 1999 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das diese Rechte der Arbeit -

      nehmer absichert, uneingeschränkt für alle dem Übereinkommen unterliegenden Berg -

      baubetriebe.

 

19. Artikel 13 Abs. 1 lit. f) - gemeinsame Auswahl von Arbeitsschutzvertretern:

      Zwar ist es richtig, daß in Österreich nur für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern

      (Betriebsrat ab fünf Arbeitnehmern bzw. Sicherheitsvertrauenspersonen ab elf Arbeitnehmern,

      die zwar vom Arbeitgeber bestellt werden, wobei die Bestellung aber der Zustimmung des

      zuständigen Belegschaftsorganes bedarf) das Recht der Arbeitnehmer besteht,

      Arbeitsschutzvertreter gemeinsam auszuwählen, doch ist durch die österreichische

      Rechtslage der entsprechende Schutz der Arbeitnehmer in Kleinbetrieben auf andere Weise

      zumindest ebenso wirksam sichergestellt. § 13 ASchG (gilt seit 1. Jänner 1999 für alle dem

      Übereinkommen unterliegenden Betriebe) sieht dazu nämlich vor, daß der Arbeitgeber die

      Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz

      ohne Einschränkung anzuhören hat, und daß er, sofern weder Sicherheitsvertrauenspersonen

      bestellt noch Belegschafftsorgane errichtet sind, darüber hinaus zwingend alle Arbeitnehmer in

      allen relevanten Fragen von Sicherheit und Gesundheit anzuhören und zu beteiligen hat (Erste

      Hilfe, Brandbekämpfung und Evaluierung, Planung und Einführung neuer Technologien,

      Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Auswahl der

      persönlichen Schutzausrüstung, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der

      Schutzmaßnahmen, Planung und Organisation der Unterweisung und Einwirkung der Umwelt

      auf den Arbeitsplatz in bezug auf Sicherheit und Gesundheit).

      Zusammenfassend ist zu Frage 2 daher festzustellen, daß die Anforderungen des Überein -

      kommens bereits durch die heutige österreichische Rechtslage zur Gänze erfüllt sind, wobei die

      letzten Lücken durch das neue Mineralrohstoffgesetz geschlossen werden konnten.