4841/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen

betreffend gesundheitsgefährdende Lautstärke

in Diskotheken und bei Konzertveranstaltungen

(Nr. 5194/J)

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Vorab möchte ich bemerken, daß aus der Art der Fragestellung nicht klar ersichtlich

ist, ob damit Musik, die Gäste in Diskotheken und bei Konzertveranstaltungen auf

sich wirken lassen gemeint ist, oder der (Musik - )Lärm, dem die Anrainer derartiger

Veranstaltungen ausgesetzt sind. In der Präambel wird einerseits von den Be -

suchern gesprochen und andererseits von “Lärmbelästigung”. Der Terminus

“Lärmbelästigung" ist nur in Verbindung mit Anrainern gebräuchlich - jemand, der

von sich aus eine Diskothek oder ein Konzert aufsucht, wird die dort dargebotene

Musik wohl kaum unter dem Aspekt der “Belästigung” sehen.

 

 Die Beantwortung der Fragen 3, 5 und 10 fällt nicht in meine Zuständigkeit. Die Fra -

gen 3 und 5 wären an den Bundesminister für Inneres bzw. den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten, die Frage 10 an den Bundesminister für

Justiz.

 

Zu den Fragen 1, 2 und 7:

 

Die erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist mir nicht bekannt,

ebenso ist mir auch der Inhalt der an Landeshauptmann Pühringer gestellten Forde -

rung nicht bekannt.

 

Zu Frage 4:

 

Von den ArbeitsinspektorInnen werden an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten Lärmmes -

sungen mit geeichten Schallpegelmeßgeräten von Brüel und Kajer, Type 2238A,

kalibriert mittels Schallprüfquelle 4231, bei Inspektionen und Erhebungen

durchgeführt. Insgesamt wurden 1997 278 Messungen hinsichtlich Lärmeinwirkung

durch die ArbeitsinspektorInnen in Arbeitsstätten in ganz Österreich durchgeführt.

 

Zu Frage 6:

 

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1995 sind gemäß § 114 Abs. 2 ASchG, durch

den der § 51 Abs. 1 der AAV als Bundesgesetz übergeleitet wurde und weiter gilt,

tätigkeitsbezogene Grenzwerte festgelegt. Die Beurteilungspegel für die Einwirkung

von Lärm am Arbeitsplatz betragen:

— für überwiegend geistige Tätigkeiten 50 dB (extraaurale Lärmgefährdung);

— für überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten 70

     dB (extraaurale Lärmgefährdung);

— für sonstige Tätigkeiten 85 dB (aurale Lärmgefährdung - gehörschädigende Wir-

     kung).

 

Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird von den 20 über Österreich verteilten Ar -

beitsinspektoraten in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich (örtlich, sachlich) im Rahmen

ihrer Aufgaben gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetzes kontrolliert. Dabei werden

von den ArbeitsinspektorInnen bei der Inspektion und auch im Zuge von

Genehmigungsverfahren technische Maßnahmen wie z.B. die Installation lokaler

Lärmbegrenzer, die den Grenzwert von 85 dB(A) in den Arbeitsbereichen des

Personals sicherstellen sollen oder Abschirmung der Arbeitsbereiche von stark

beschallten Raumteilen, zum Schulz der Beschäftigten vorgeschrieben.

 

Zu bemerken ist auch, daß der Beurteilungspegel für Lärm ein Energieäquivalent

des über den Beurteilungszeitraum von 8 h gemittelten Dauerschallpegels ist. Für

zeitlich begrenzte Lärmeinwirkungen, wie bei Konzerten, kann beispielsweise an

Arbeitsplätzen über 2 h ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von bis zu 91 dB

auftreten, wenn während der sonstigen Arbeitszeit die Einwirkung um mindestens 10

dB niedriger ausfällt. Dies ergibt sich aus der Zeitumrechnung. Als einfache

Betrachtung kann in diesen Fällen die sogenannte “+3 dB Zeithalbierungsregel"

herangezogen werden (85 dB über 8 h = 88 dB über 4 h = 91 dB über 2 h usw.). Im

Falle von Diskotheken ist gemäß § 51 AAV eine technische Maßnahme

(Schallbegrenzung) zu setzen, damit Arbeitnehmer/innen an ihren Arbeitsplätzen

nicht Lärmgefährdungen des Gehörs ausgesetzt sind. Dabei liegt wieder Ausmaß

und Dauer der Einwirkung einer Beurteilung zugrunde

 

Richtig ist, daß in Diskotheken und Konzerten Lärmpegel über dem in der Anfrage

erwähnten Wert von 85 dB erreicht werden. Bei diesem Wert handelt es sich jedoch

um einen arbeitsmedizinischen (also für Arbeitnehmer in Betrieben geltenden)

Vorsorgewert für den Dauerschallpegel, der unter dem Gesichtspunkt der

Langzeitbelastung erstellt wurde. Der Besuch einer Diskothek und umsomehr eines

Konzertes kann damit nicht gleichgesetzt werden.

 

Für die Erleidung eines “akuten Lärmtraumas" bedarf es eines erheblich größeren

Schallpegelwertes (ca. 140 - 160 dB). Dies kann bei Konzerten in unmittelbarer

Nähe der Lautsprecherboxen bei bestimmten Musikpassagen der Fall sein. In

Diskotheken liegen die durchschnittlichen Schallpegel auf der Tanzfläche bei ca. 100

dB. Bei diesem Schallpegel kann es in Abhängigkeit von der Dauer der Exposition zu

vorübergehenden Hörschwellenverschiebungen kommen. Hält sich eine Person sehr

oft in Diskotheken auf, konsumiert sie auch privat häufig laute Musik oder ist sie in

einem lärmexponierten Beruf tätig, dann ist die Möglichkeit der Entwicklung eines

dauernden Hörschadens gegeben.

 

Die Einführung von Grenzwerten in Diskotheken könnte zu einem Teil das Risiko für

Hörschäden vermindern. Bei Konzerten hätte allerdings eine Limitierung angesichts

der geringen Expositionsdauer keinen Effekt. Ebensowenig wäre eine Limitierung

auch bei ,,Walkman" zielführend, zumal einerseits die Lautstärke nicht nur vom Ein -

stellungsgrad des Gerätes, sondern auch vom Tonträger abhängt, und andererseits

jemand, für den die Lautstärke der Musik ein entscheidendes Kriterium ist, auf

andere Musikabspielgeräte überwechseln würde.

 

Durch Hoffmann, Mitglied einer Arbeitsgruppe der Universität Gießen, wurde in einer

Dissertation 1997 der Frage nachgegangen, inwieweit die Hörfähigkeit von Jugendli -

chen durch Stereoanlagen in Autos, Diskotheken, Open - Air - Konzerte, durch Walk -

mans, berufliche Lärmbelastung z.B. auf Baustellen und durch das Zünden von Sil -

vesterböllern geschädigt wird. Im Hörtest wiesen 60% der jungen Erwachsenen

einen Hörverlust von 20 dB Hörleistung auf. Ein Effekt von lauter Musik auf die

Hörfähigkeit konnte trotz erheblicher Schallbelastung in Diskotheken jedoch nicht

nachgewiesen werden. Diskogänger hatten jedoch häufiger Ohrgeräusche (Tinnitus).

Das Pfeifen und Rauschen nach dem Diskobesuch wird von vielen als normale

Begleiterscheinung interpretiert und nicht als Warnsignal der Hörzellen erkannt. Die

Hauptursache für Hörschäden in dieser Altersgruppe bilden nach vorliegenden

Untersuchungsergebnissen jedoch massive impulsartige Einzelereignisse durch

Silvesterböller, Ohrfeigen, Spielzeugpistolen. Die mittleren Schallpegel in Diskothe -

ken und in Konzerten liegen meist über 90 dB(Ä). Es wurden aber auch wiederholt

Durchschnittspegel zwischen 101 bis 105 dB(A) beschrieben. Als sinnvolle

Präventionsmaßnahmen sieht Hoffmann vor allem Aufklärungsmaßnahmen in

Kindergärten und Schulen, konsequenten Einsatz von Gehörschutz im Beruf,

Risikoreduktionsmaßnahmen in Diskotheken und Konzerten (automatische

Pegelbegrenzungsanlagen und - einrichtungen) und ärztliche begleitende

Untersuchungen (Eckhard Hoffmann: Hörfähigkeit und Hörschäden junger

Erwachsener unter Berücksichtigung der Lärmbelastung, Median - Verlag Heidelberg

1997).

 

Zu Frage 8:

 

Meinem Ressort liegen über 100 Arbeiten zum Thema Lärm und Gesundheit vor.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie nehme ich jedoch von einer Auflistung

Abstand.

 

Zu Frage 9:

 

Die Europäische Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm auch einen

Schwerpunkt zur zukünftigen EU - Lärm - Politik gesetzt. Derzeit sind mehrere

Expertengruppen damit befaßt, fachliche Grundlagen zu erarbeiten. Allerdings geht

es dabei um Lärm in seiner eigentlichen Bedeutung (nämlich als unerwünschte

Schalleinwirkung). Musik ist nicht als unerwünschte Schalleinwirkung anzusehen und

gilt daher nicht als "Lärm".

 

Für den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Lärm existiert seit 1986 eine EU -

Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am

Arbeitsplatz (86/188/EWG). Diese legt Mindestvorschriften der Mitgliedstaaten

betreffend Lärmtest. Als Mindestvorschriften für Grenzwerte für die Lärmgefährdung

des Gehörs sind in dieser Richtlinie festgelegt:

— tägliche persönliche Lärmexposition des Arbeitnehmers von 85 dB bzw. 90 dB in

    Abhängigkeit der zu setzenden Maßnahmen

— Spitzenschalldruck von 200 Pa.