4845/AB XX.GP
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Mag. Haupt, Dolinschek und Kollegen an die Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
behindertenfeindliche Tendenzen in der Pensionsversicherungsan -
stalt der Arbeiter im Zusammenhang mit den Anträgen
auf Invaliditätspension (Nr.51 69/J).
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt
eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen
Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem
Zeitpunkt des erstmaligen Eintrittes in die Versicherung, voraus. Eine anderweitige
Auslegung des Begriffes der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit kann mit dem Geset -
zeswortlaut des § 255 Abs. 1 bzw. des § 273 Abs.1 ASVG nicht in Einklang gebracht
werden; bringt doch der Gesetzgeber in diesen Bestimmungen eindeutig zum Aus -
druck, daß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjeni -
gen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein muß. Eine
Betrachtungsweise, die lediglich darauf abstellt, ob die Arbeitskraft des Versicherten
- unter Außerachtlassung des zeitlichen Faktors - einen gewissen Mindestsatz
(nämlich die Hälfte der Arbeitsfähigkeit) eines gesunden Versicherten unterschritten
hat, würde nicht den rechtlichen Gegebenheiten entsprechen. Dies hat auch der
Oberste Gerichtshof in seinem Urteil OGH 10 Ob 544/1987 vom 6.10.1987 zum
Ausdruck gebracht, wonach die Bedingungen
des § 273 ASVG nur dann erfüllt sind,
wenn eine Person, die ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszu -
üben, zufolge einer negativen Veränderung im physischen oder psychischen Bereich
außerstande gesetzt wird, einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der
Lage war, nachzugehen. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat
zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die
Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht hat, durch
nachfolgende Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
Zu Frage 3:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2.
Für die von Ihnen angesprochenen Fälle treffen die Länder im Rahmen der
ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzen (z.B. Sozialhilfe) entspre -
chend Vorsorge. Bei einer generellen Gewährung von Leistungen aus dem Versiche -
rungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei schon vor Arbeitsantritt eingetretener
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) durch die gesetzliche Pensionsversicherung würde
es zu einer Kostenverschiebung zum Nachteil des Bundes und zugunsten der
Länder kommen. In der Regel wird bei langjähriger Versicherung jedoch auch eine
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Versicherten vorliegen und daher
Invalidität gegeben sein. Es kann also auch in diesen Fällen unter Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen Invalidität eintreten.
Zu Frage 4:
Unter der Prämisse der unterschiedlichen Begriffe der geminderten Arbeits -
fähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) ist die
Praxis der Pensionsversicherungsträger bei Zuerkennung derartiger Leistungen ein -
heitlich; die Vorgangsweise der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter kann kei -
neswegs als restriktiv bezeichnet werden.
Zu Frage 5:
Es sind keine Maßnahmen geplant.