4846/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Kollegen

betreffend Organspendeaufkommen und Transplantation, Nr.51 79/J.

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Ich habe die in der Strukturkommission vertretenen politischen Entscheidungsträger

in den Ländern in der Sitzung der Strukturkommission vom 9. September 1998 auf

die Problematik rückläufiger Explantationen hingewiesen und diese ersucht, auch in

ihrem Wirkungskreis geeignete Maßnahmen zur Steigerung des Organaufkommens

zu ergreifen. Weiters habe ich mit Schreiben vom November 1998 alle ärztlichen

Direktoren der in Betracht kommenden Krankenanstalten auf die Problematik auf -

merksam gemacht und gebeten, im Rahmen der ärztlichen Kollegenschaft das

Anliegen ausreichender Spendermeldungen mit Nachdruck zu betonen.

 

Im Rahmen des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen (ÖBIG)

wird mit gezielten Spendenförderungsprogrammen begonnen werden; für das Land

Oberösterreich wurde ein solches bereits im Dezember gestartet. Schließlich ist

geplant, daß das ÖBIG die sogenannten “Transplantationsbeauftragten” der Kran -

kenanstalten periodisch zu regionalspezifischen Besprechungen einladen wird, wo

unter anderem anstehende Probleme bei der Spendermeldung und Organentnahme

erörtert werden sollen.

 

Das Spendenaufkommen wird seitens des ÖBIG weiterhin genau beobachtet und

dokumentiert werden, um den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen zu evaluieren.

 

Zu Frage 2:

Grundsätzlich ist dazu anzumerken, daß die Einrichtung von Planstellen für Trans -

plantationskoordinatoren in den Transplantationszentren nicht im Kompetenzbereich

meines Ressorts liegt. In der Universitätsklinik Graz ist eine Planstelle für einen

Transplantationskoordinator eingerichtet. Laut Auskunft durch den Leiter des dorti -

gen Transplantationszentrums, Herrn Univ. - Prof. Dr. Tscheliessnigg, ist die Einrich -

tung einer zweiten Planstelle jedoch wünschenswert. Schließlich wird darauf hinge -

wiesen, daß in der Universitätsklinik Graz “kein Transplantationszentrum heran-

wächst” sondern seit vielen Jahren besteht; die erste Organtransplantation wurde im

Jahr 1976 vorgenommen.

 

Zu Frage 3:

Das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) verfügt über kein

Mitspracherecht bei der Eurotransplant Foundation. Ein Mitarbeiter des ÖBIG ist

jedoch Mitglied des Financial Committee der Eurotransplant Foundation, mehrere

ärztliche Mitglieder des am ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates gehören

diversen Advisory Committees an. Die Committees haben laut Statuten der

Eurotransplant Foundation beratende Funktion. Der Vorsitzende des am ÖBIG

eingerichteten Transplantationsbeirates ist Vorstandsmitglied der Eurotransplant

Foundation.

 

Zu Frage 4:

Zu dieser Frage liegen meinem Ressort keine Daten vor.

 

Zu Frage 5:

Die Beantwortung von Fragen hinsichtlich möglicher gerichtlicher strafrechtlicher

Sanktionen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Frage 6:

§ 29 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes regelt die Aufnahme fremder Staats -

angehöriger in Anstaltspflege bzw. die Kostenersatzpflicht in diesen Fällen. Bei der

Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesgesetzgebung vorsehen, daß

statt der LKF - Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren die Bezahlung der tatsächlich

erwachsenden Behandlungskosten zu erfolgen hat, sofern unter anderem diese Per -

sonen nicht einem Träger der Sozialversicherung auf Grund zwischenstaatlichem

oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachlei -

stungen zugeordnet sind oder es sich um Staatsangehörige von Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, die in Österreich

eines Wohnsitz haben.

Es ist nicht in Aussicht genömmen, besondere gesetzliche Regelungen für die Auf -

nahme fremder Staatsangehöriger im Zusammenhang mit Organtranspiantationen

zu schaffen.

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 27 Abs. 2 Krankenanstaltengesetz sind die Kosten der Bestattung eines in

der Krankenanstalt Verstorbenen in den LKF - Gebühren oder den Pfegegebühren

nicht inbegriffen. Eine darüber hinausgehende Finanzierung durch die Einrichtung

eines Fonds ist in den krankenanstaltenrechtlichen Regelungen nicht vorgesehen

und auch nicht geplant.