4848/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider,
Dr. Partik - Pable und Kollegen,
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Beschaffung von Heilbehelfen durch die Sozialversicherungsträger
(Nr.5098/J)
in Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich - nach entsprechen -
der Kontaktnahme mit den Sozialversicherungsträgern sowie dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, der bekanntlich u.a. zur Wahrung der
allgemeinen Interessen der Sozialversicherung sowie der Koordination der Vollzugs -
praxis der Sozialversicherungsträger berufen ist, - Folgendes festhalten:
Als Vorbemerkung sei mir gestattet, darauf hinzuweisen, dass noch vor nicht
allzu langer Zeit von Fraktionskollegen der anfragenden Abgeordneten massiv Be -
fürchtungen hinsichtlich einer überhöhten Tarifstruktur im Bereich der Heilbehelfe
und Hilfsmittel geäußert wurden.
Im Zuge der - sicherlich als bekannt vorauszusetzenden - Neugestaltung der
Vergabepraxis des Hauptverbandes und der Versicherungsträger im Bereich Heil -
behelfe und Hilfsmittel konnten bereits signifikante Verbesserungen und Ein -
sparungen gegenüber der ursprünglich kritisierten Situation erreicht werden. Der
Prozess in Richtung weiterer Verbesserungen ist im Gange. Ich darf in diesem
Zusammenhang zum einen auf die einschlägige Prüfung durch mein Ministerium
(Bericht an den Nationalrat vom 31. Oktober 1996 sowie auf den diesbezüglichen
Sonderbericht des Rechnungshofes verweisen.
Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang mittlerweile grundsätzlich an -
erkannt, dass “die geprüften Stellen weitgehend ihre Bereitschaft bekunden, den
Empfehlungen des Rechnungshofes zu entsprechen".
Nunmehr beklagen die anfragenden Abgeordneten genau diese neue Vor -
gangsweise bzw. Teile derselben. Insbesondere stört offenbar die Tatsache, dass
einzelne Träger dazu übergegangen sind, die Beschaffung einzelner Heilbehelfe
oder Hilfsmittel über Ausschreibungen und Direkteinkäufe zu organisieren.
Dies verwundert einigermaßen, entspricht diese Vorgangsweise doch zum einen
einer ausdrücklichen Empfehlung des Rechnungshofes und konnten gerade dadurch
zum anderen wesentliche finanzielle Einsparungen in diesen ausgeschriebenen Be -
reichen erzielt werden.
Was die konkrete Vorgangsweise im Zusammenhang mit derartigen Aus -
schreibungen betrifft, so erfolgen diese entsprechend den einschlägigen (auch) die
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtenden Normen. Es darf in
diesem Zusammenhang insbesondere auf das Bundesvergabegesetz verwiesen
werden, welches selbstverständlich auch für die Sozialversicherungsträger Geltung
hat (§ 11 Abs. 1 Z 4 BVergG). Unterhalb der dort festgelegten Schwellenwerte
kommen die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ge -
mäß § 31 Abs. 5 Z 6 ASVG erlassenen Richtlinien über die Vergabe von Leistungen
durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband bzw. die dort für anzu -
wenden erklärte ÖNORM A - 2050 zur Anwendung.
Ich gehe davon aus, dass den anfragenden Abgeordneten die wesentlichen
Grundzüge des damit umrissenen geltenden Vergaberechtes bekannt sind. Es ist mir
nicht verständlich, wie aus einer den genannten rechtlichen Normen entsprechenden
Vorgangsweise ein Gesetzesverstoß abgeleitet werden könnte.
Im übrigen soll ja gerade das Vergaberecht und da vor allem das Instrument der
Ausschreibung dazu dienen, die von den anfragenden Abgeordneten ins Treffen ge -
führte "Marktdynamik" zu
garantieren.
Ganz allgemein darf ich an dieser Stelle darauf hinweisen - auch dies ist eine
Wiederholung aus dem bereits genannten Sonderbericht des Rechnungshofes -,
dass es derzeit keinen bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung der Ver -
sicherten mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie Rollstühlen, Gehhilfen, Inkontinenz -
artikeln, usw. gibt. Hiefür haben die in Betracht kommenden Versicherungsträger für
ihren Wirkungsbereich und im Rahmen der ihnen zukommenden Privatautonomie
mit geeigneten Vertragspartnern Verträge geschlossen.
Zu den einzelnen Punkten der gegenständlichen Anfrage möchte ich nach
diesen allgemeinen Feststellungen noch Folgendes bemerken:
Zum Punkt 1:
Mir ist bekannt, dass einzelne Versicherungsträger die Beschaffung bestimmter Heil -
behelfe bzw. Hilfsmittel - nicht zuletzt auch entsprechend einer Empfehlung des
Rechnungshofes sowie selbstverständlich entsprechend den einschlägigen Rechts -
normen - über Ausschreibungen bewerkstelligen.
Zum Punkt 2:
Diese Auffassung kann ich nicht teilen.
Zu den Punkten 3 und 4:
Die Lieferanten wurden - in den gegenständlichen Fällen - aufgrund von Aus -
schreibungen nach dem Bestbieterprinzip ausgewählt, wobei sich die maßgeblichen
Kriterien der Auswahl des Bestbieters aus der jeweiligen Ausschreibung sowie den
allgemeinen Kriterien des Vergaberechtes ergeben.
Zum Punkt 5:
Nach den mir vorliegenden Informationen sind den Sozialversicherungsträgern ent -
sprechende Praktiken nicht bekannt, beziehungsweise teilweise durch die abge -
schlossenen Verträge sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem erscheint fraglich,
inwieweit durch eine solche Vorgangsweise der Sozialversicherung ein direkter
Schaden erwachsen könnte. Weitere
Nachforschungen sind daher entbehrlich.
Zum Punkt 6:
Diese Auffassung teile ich nicht. Es kommen vielmehr die durch die kritisierte Vor -
gangsweise erzielten Einsparungen einerseits natürlich der gesamten Ver -
sichertengemeinschaft zugute, andererseits über den aufgrund des geringeren
Preises auch geringeren - gesetzlich vorgesehenen - Selbstbehalt aber auch dem
einzelnen Versicherten unmittelbar.
Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Direktvergabe
in einem bestimmten Bereich erfolgen soll oder nicht und daher auch entsprechen -
des Kriterium bei der diesbezüglichen Ausschreibung ist jedenfalls auch die Frage
der Versorgungssicherheil für die Patienten (Direktzustellung).
Zum Punkt 7:
Diese Auffassung teile ich aus den eingangs genannten Gründen nicht.
Zum Punkt 8:
Weitergehende Veranlassungen meinerseits sind daher aus den oben insgesamt
genannten Gründen nicht erforderlich.