4848/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider,

Dr. Partik - Pable und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Beschaffung von Heilbehelfen durch die Sozialversicherungsträger

(Nr.5098/J)

 

            in Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich - nach entsprechen -

der Kontaktnahme mit den Sozialversicherungsträgern sowie dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger, der bekanntlich u.a. zur Wahrung der

allgemeinen Interessen der Sozialversicherung sowie der Koordination der Vollzugs -

praxis der Sozialversicherungsträger berufen ist, - Folgendes festhalten:

 

            Als Vorbemerkung sei mir gestattet, darauf hinzuweisen, dass noch vor nicht

allzu langer Zeit von Fraktionskollegen der anfragenden Abgeordneten massiv Be -

fürchtungen hinsichtlich einer überhöhten Tarifstruktur im Bereich der Heilbehelfe

und Hilfsmittel geäußert wurden.

 

            Im Zuge der - sicherlich als bekannt vorauszusetzenden - Neugestaltung der

Vergabepraxis des Hauptverbandes und der Versicherungsträger im Bereich Heil -

behelfe und Hilfsmittel konnten bereits signifikante Verbesserungen und Ein -

sparungen gegenüber der ursprünglich kritisierten Situation erreicht werden. Der

Prozess in Richtung weiterer Verbesserungen ist im Gange. Ich darf in diesem

Zusammenhang zum einen auf die einschlägige Prüfung durch mein Ministerium

(Bericht an den Nationalrat vom 31. Oktober 1996 sowie auf den diesbezüglichen

Sonderbericht des Rechnungshofes verweisen.

            Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang mittlerweile grundsätzlich an -

erkannt, dass “die geprüften Stellen weitgehend ihre Bereitschaft bekunden, den

Empfehlungen des Rechnungshofes zu entsprechen".

 

            Nunmehr beklagen die anfragenden Abgeordneten genau diese neue Vor -

gangsweise bzw. Teile derselben. Insbesondere stört offenbar die Tatsache, dass

einzelne Träger dazu übergegangen sind, die Beschaffung einzelner Heilbehelfe

oder Hilfsmittel über Ausschreibungen und Direkteinkäufe zu organisieren.

 

            Dies verwundert einigermaßen, entspricht diese Vorgangsweise doch zum einen

einer ausdrücklichen Empfehlung des Rechnungshofes und konnten gerade dadurch

zum anderen wesentliche finanzielle Einsparungen in diesen ausgeschriebenen Be -

reichen erzielt werden.

 

            Was die konkrete Vorgangsweise im Zusammenhang mit derartigen Aus -

schreibungen betrifft, so erfolgen diese entsprechend den einschlägigen (auch) die

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtenden Normen. Es darf in

diesem Zusammenhang insbesondere auf das Bundesvergabegesetz verwiesen

werden, welches selbstverständlich auch für die Sozialversicherungsträger Geltung

hat (§ 11 Abs. 1 Z 4 BVergG). Unterhalb der dort festgelegten Schwellenwerte

kommen die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ge -

mäß § 31 Abs. 5 Z 6 ASVG erlassenen Richtlinien über die Vergabe von Leistungen

durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband bzw. die dort für anzu -

wenden erklärte ÖNORM A - 2050 zur Anwendung.

 

            Ich gehe davon aus, dass den anfragenden Abgeordneten die wesentlichen

Grundzüge des damit umrissenen geltenden Vergaberechtes bekannt sind. Es ist mir

nicht verständlich, wie aus einer den genannten rechtlichen Normen entsprechenden

Vorgangsweise ein Gesetzesverstoß abgeleitet werden könnte.

 

            Im übrigen soll ja gerade das Vergaberecht und da vor allem das Instrument der

Ausschreibung dazu dienen, die von den anfragenden Abgeordneten ins Treffen ge -

führte "Marktdynamik" zu garantieren.

            Ganz allgemein darf ich an dieser Stelle darauf hinweisen - auch dies ist eine

Wiederholung aus dem bereits genannten Sonderbericht des Rechnungshofes -,

dass es derzeit keinen bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung der Ver -

sicherten mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie Rollstühlen, Gehhilfen, Inkontinenz -

artikeln, usw. gibt. Hiefür haben die in Betracht kommenden Versicherungsträger für

ihren Wirkungsbereich und im Rahmen der ihnen zukommenden Privatautonomie

mit geeigneten Vertragspartnern Verträge geschlossen.

 

            Zu den einzelnen Punkten der gegenständlichen Anfrage möchte ich nach

diesen allgemeinen Feststellungen noch Folgendes bemerken:

 

            Zum Punkt 1:

Mir ist bekannt, dass einzelne Versicherungsträger die Beschaffung bestimmter Heil -

behelfe bzw. Hilfsmittel - nicht zuletzt auch entsprechend einer Empfehlung des

Rechnungshofes sowie selbstverständlich entsprechend den einschlägigen Rechts -

normen - über Ausschreibungen bewerkstelligen.

 

            Zum Punkt 2:

Diese Auffassung kann ich nicht teilen.

 

            Zu den Punkten 3 und 4:

Die Lieferanten wurden - in den gegenständlichen Fällen - aufgrund von Aus -

schreibungen nach dem Bestbieterprinzip ausgewählt, wobei sich die maßgeblichen

Kriterien der Auswahl des Bestbieters aus der jeweiligen Ausschreibung sowie den

allgemeinen Kriterien des Vergaberechtes ergeben.

 

            Zum Punkt 5:

Nach den mir vorliegenden Informationen sind den Sozialversicherungsträgern ent -

sprechende Praktiken nicht bekannt, beziehungsweise teilweise durch die abge -

schlossenen Verträge sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem erscheint fraglich,

inwieweit durch eine solche Vorgangsweise der Sozialversicherung ein direkter

Schaden erwachsen könnte. Weitere Nachforschungen sind daher entbehrlich.

            Zum Punkt 6:

Diese Auffassung teile ich nicht. Es kommen vielmehr die durch die kritisierte Vor -

gangsweise erzielten Einsparungen einerseits natürlich der gesamten Ver -

sichertengemeinschaft zugute, andererseits über den aufgrund des geringeren

Preises auch geringeren - gesetzlich vorgesehenen - Selbstbehalt aber auch dem

einzelnen Versicherten unmittelbar.

 

            Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Direktvergabe

in einem bestimmten Bereich erfolgen soll oder nicht und daher auch entsprechen -

des Kriterium bei der diesbezüglichen Ausschreibung ist jedenfalls auch die Frage

der Versorgungssicherheil für die Patienten (Direktzustellung).

 

            Zum Punkt 7:

Diese Auffassung teile ich aus den eingangs genannten Gründen nicht.

 

            Zum Punkt 8:

Weitergehende Veranlassungen meinerseits sind daher aus den oben insgesamt

genannten Gründen nicht erforderlich.