4849/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Kollegen vom

4. November 1998, Nr. 5091/J, betreffend Versagen der Aufsichtsorgane im Fall Reger -

Bank, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den einleitenden Ausführungen in der Anfrage möchte ich folgendes festhalten:

 

Der Fall Rieger ist ein Kriminalfall und nach seiner Art und in seinem Umfang auch im inter -

nationalen Vergleich ohne Beispiel. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist in keiner Weise klar, was

Rieger tatsächlich tat und ob er bei seinen Taten allein tätig war oder Mithelfer hatte.

In einer solchen Situation erscheint es mir leichtfertig, sich auf persönliche Aussagen von

Rieger zu stützen, an deren Wahrheitsgehalt berechtigte Zweifel angemeldet werden

können.

 

Weiters ist der Rücktritt von Dr. Androsch als Vorsitzender des Aufsichtsrates gegenüber

der Bankenaufsicht nicht damit begründet worden, daß Rieger etwa die Bilanzen jahrelang

gefälscht hätte.

 

Rieger war bis zum Sommer 1997 bankaufsichtsrechtlich “unauffällig”, d.h. abgesehen von

immer wiederkehrenden geringfügigen Unregelmäßigkeiten waren weder die Funktions -

fähigkeit des Bankwesens noch die Gläubiger gefährdet (das sind die Anknüpfungspunkte

für die Bankenaufsicht). Der Zeitraum bis Sommer 1997 war allerdings mit umfangreichen

und komplexen devisenrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren zwischen der Rieger - Bank

und der Oesterreichischen Nationalbank ausgefüllt. Insgesamt hat die Oesterreichische

Nationalbank bisher mehr als 15 Bescheide erlassen, hievon waren zwei stattgebend, alle

anderen wurden vor den Höchstgerichten ausnahmslos mit Erfolg bekämpft oder sind noch

offen. Darunter stammt jener Bescheid aus 1987, der schlußendlich zum Amtshaftungs-

verfahren führte, welches Rieger dem Grunde nach ebenfalls gewann.

 

Rieger war in dieser Zeit ein - wenn auch manchmal kritisch betrachtetes - Mitglied des

österreichischen Bankwesens. Nur so ist es erklärbar, daß er die bekannten Linien am Inter -

bankmarkt eingeräumt bekam.

 

Im Sommer 1997 zeigt die Bank Austria AG dem Bundesministerium für Finanzen an, daß er

eine fällige Forderung von 5 180 Mio. nicht zahlen wolle. Umgehend begannen ent -

sprechende Ermittlungen des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Ziel abzuklären, ob

Rieger nicht zahlen wolle (zivilrechtlicher Aspekt) oder nicht zahlen könne

(bankaufsichtsrechtlicher Aspekt). Im Zuge dieses Verfahrens haben zwei “Sonderprüfer”

(Wirtschaftsprüfer Dr. Staribacher und Wirtschaftsprüfer Holztrattner) unabhängig

voneinander bestätigt, daß Rieger zahlen könnte. Ende 1997 hat die Oesterreichische

Nationalbank dem Bundesministerium für Finanzen angezeigt, daß bei anderen Banken

Haftungen der Riegerbank gefunden wurden, die in den geprüften Jahresabschlüssen der

Riegerbank nicht ausgewiesen wurden. Nachdem sich dieser Verdacht bestätigte und auch

Wirtschaftsprüfer Dr. Staribacher als von der Rieger - Bank Getäuschter sein Gutachten zu -

rückgezogen hatte, hat das Bundesministerium für Finanzen Anfang März 1998 eine An -

zeige wegen § 255 Aktiengesetz (AktG) bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Am

9. November 1998 wurde Rieger hiefür in erster Instanz verurteilt.

 

Das Bundesministerium für Finanzen als Bankaufsichtsbehörde hat in weiterer Folge an ver-

schiedene jeweils zuständige Behörden Anzeigen erstattet, die aber noch zu keinem Ab-

schluß geführt haben.

 

Diese Summe von Auffälligkeiten, weiters der am 24. April 1998 erfolgte Rücktritt des Auf -

sichtsratspräsidenten Androsch und weitere Mitteilungen über Zahlungsverweigerungen von

Rieger (“systematische Zahlungsverweigerung”) haben Anfang Mai im Bundesministerium

für Finanzen einen bis dahin von keiner Seite geäußerten Verdacht erweckt, Rieger allein

oder zusammen mit anderen Tätern könnte Bilanzfälschungen im großen Stil betreiben.

In dieser Situation wiesen noch keine objektiv beweisbaren Umstände auf derartige Vor -

kommnisse hin, wurde doch die Plausibilität der geprüften Bilanzdaten von keinem der Be -

teiligten in Zweifel gezogen. Die Begründung für die nachträglich eigenartig scheinende

Bilanzstruktur wurde immer in der notwendigen Ausstattung der bis zu 27 Wechselstuben

mit working capital gesehen.

 

Nach Auftauchen dieses Verdachtes wurden folgende Maßnahmen getroffen:

- unverzügliche Information der Oesterreichische Nationalbank,

- Beratung mit der Finanzprokuratur wegen insolvenzrechtlicher Wertung der

“systematischen” Zahlungsverweigerung,

- Beratung mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Wirtschaftspolizei wegen einer Haus -

durchsuchung.

 

Nachdem eine gerichtliche Hausdurchsuchung von den zuständigen Stellen als verfrüht an -

gesehen wurde, hat das Bundesministerium für Finanzen folgende Veranlassung zur Auf -

klärung der Verdachtsmomente getroffen:

Anfang August 1998 wurde die Europa Treuhand Ernst & Young mit Bescheid beauftragt,

als “Organ der Republik” (und auf Kosten des Bundes) zu einem der Bank erst kurz zuvor

bekanntzugebenden Zeitpunkt gleichzeitig in allen Geschäftsstellen im In - und Ausland eine

physische Prüfung der Barbestände und Bankguthaben durchzuführen.

Diese Prüfung fand am 30. September 1998 statt,

 

Kurz zuvor wurde die Bank mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen aufgefordert,

ihre Geschäftsleiter Herrn Rieger und Herrn Machatschek abzuberufen, widrigenfalls die

Konzession zu entziehen sein wird.

 

In der Folge ist es zu den bekannten Vorfällen gekommen. Die ergriffenen Aufsichts -

maßnahmen haben somit nur wenige Monate nach den ersten Verdachtsmomenten die Be -

weise auf großangelegte kriminelle Bilanzfälschungen erbracht.

 

Wie daran deutlich zu erkennen ist, wurde der am 24. April 1998 erfolgte Rücktritt des Auf -

sichtsrats  - Vorsitzenden Dr. Androsch, tatsächlich als ein Glied in der Kette der

Verdachtsmomente gewertet. Weitere Überlegungen führten schlußendlich zu der im Wege

der Bankenaufsicht angeordneten Hausdurchsuchung, die mit der Aufdeckung des

Kriminalfalles Rieger endete.

Der weitere in der Einleitung enthaltene Vorwurf, die Bankenaufsicht hätte spätestens auf

die Hinweise der Oesterreichische Nationalbank reagieren sollen1 “daß Rieger seit Ende

Juli 1998 550 Mio. S zu ausländischen Banken verlagert hat” geht auf eine Meldung zurück,

die von einem Wochenmagazin gebracht wurde. Das Original dieser Anzeige ist im

Bundesministerium für Finanzen erst eingelangt, als die Hausdurchsuchung bereits durch -

geführt worden war.

 

Zu den konkreten Punkten der Anfrage:

 

Zu 1.:

 

Diese Frage ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Gemessen an der Größenordnung und

Bedeutung der Wechselstube Rieger für die Funktionsfähigkeit des österreichischen Bank -

wesens (worauf der Bundesminister für Finanzen bei seiner Überwachungstätigkeit gemäß

den Bestimmungen des Bankwesengesetzes stets Bedacht zu nehmen hat) hat sich die

Bankenaufsicht seit den ersten bankaufsichtlichen Auffälligkeiten am 11. Juli 1997 äußerst

intensiv mit dem Fall Rieger befaßt. Dies deshalb, weil aufgrund verschiedener Meldungen

der Oesterreichische Nationalbank bekannt war, daß Herr Rieger im Zuge der abgelaufenen

Jahre in über 15 devisen behördliche Verfahren verstrickt war. Im Laufe des Jahres 1998

wurden bankaufsichtsrechtliche Erhebungen in zwei Richtungen gepflogen:

1. Zur Person des Herrn Rieger selbst (Geschäftsleiterbefähigung) und

2. zur wirtschaftliche Situation des Unternehmens Rieger Bank.

 

Wie ich in meinen einleitenden Ausführungen bereits dargelegt habe, haben diese Verfahren

im ersten Fall zu einer Abberufung Herrn Riegers geführt, im zweiten Fall zu einer Haus -

durchsuchung durch eigene Prüfungsorgane des Bundesministeriums für Finanzen (Ernst &

Young) und damit zur Aufdeckung des Kriminalfalles Rieger.

 

Zu 2.:

 

Die Oesterreichische Nationalbank hat nach dem geltenden Nationalbankgesetz essentielle

Aufgaben, die ein weites Feld von der Devisenpolitik über die Diskontpolitik bis hin zur

Mindestreservenpolitik umfassen. In dieser Tätigkeit ist die Oesterreichische Nationalbank

absolut unabhängig und hat lediglich auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung Bedacht

zu nehmen.

 

Neben dieser Tätigkeit als von der Bundesregierung unabhängige Notenbank der Republik

Österreich hat die Oesterreichische Nationalbank Aufgaben durch das Bankwesengesetz

zugewiesen bekommen. Diese Aufgaben sollen sicherstellen, daß der Bundesminister für

Finanzen bei seiner Aufsicht im Rahmen des Bankwesengesetzes eine entsprechende

zweckdienliche Unterstützung erhält. Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist die Oester _

reichische Nationalbank teilweise ausdrücklich an Aufträge des Bundesministeriums für

Finanzen gebunden.

 

Die zentrale Funktion der Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Mitwirkung bei

der Bankenaufsicht besteht darin, dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und

Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen, soferne es das

Gebiet des Bankwesens betrifft. Daneben ist die Oesterreichische Nationalbank in jenem

zentralen Gremium vertreten, welches zur Beratung des Bundesministers für Finanzen über

Fragen des Bankwesens dient (Expertenkommission). Letztlich ist sichergestellt, daß die

Oesterreichische Nationalbank alle auch dem Bundesministerium für Finanzen zugänglichen

Anzeigen und Meldungen der Kreditinstitute erhält, um für den Bundesminister für Finanzen

die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen durchzuführen.

Diese Meldungen der Kreditinstitute sind wiederum die Basis der monatlichen und quartals -

weisen Ausweise (MAUS, QUAUS).

Nach der Aktenlage sind auf dem Gebiete der Bankenaufsicht - wie mir berichtet wird -

folgende “Anträge, Hinweise, Anzeigen oder sonstige Schriftstücke”, eingelangt (die regel -

mäßigen Meldungen MAUS und QUAUS sind nicht berücksichtigt):

 

                                               1981 - 1989

 

In den Jahren 1981 bis 1989, somit neun Geschäftsjahre lang, hat das Bundesministerium

für Finanzen keine einschlägige Information (Anträge, Hinweise, Anzeigen oder sonstige

Schriftstücke) erhalten.

                                               1990

 

Am 26. Juli langt eine Mitteilung der Oesterreichische Nationalbank über einen möglichen

Käufer der Rieger Bank ein.

 

                                               1991 - 1995

 

Von 1991 bis 1995, somit die nächsten fünf Geschäftsjahre lang, ist wiederum kein Eingang

feststellbar.

                                               1996

 

Am 2. Februar 1996 und am 22. November 1996 sind Anfragen der Oesterreichischen

Nationalbank eingelangt, die sich auf eine Mitwirkung der Bankenaufsicht beim Vollzug des

Devisengesetzes beziehen. Diese Anfragen wurden in der paritätisch vom Bundes -

ministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zusammengesetzten

Expertenkommission nach § 81 Bankwesengesetz eingehend besprochen, wobei festgestellt

wurde, daß eine Mitwirkung bei laufenden devisenrechtlichen Verfahren rechtlich unzulässig

sei.

 

Für die Monate September und Oktober 1996 sowie Jänner bis Mai 1997 wurde seitens der

Oesterreichischen Nationalbank eine auf der Meldung der Rieger Bank selbst beruhende

Nichteinhaltung der Eigenmittelvorschrift an das Bundesministerium für Finanzen weiter ge-

meldet. Nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung des Bank -

prüfers wurde festgestellt, daß die Bank selbst eine falsche Bezugsbasis wegen Nicht -

berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Bankwesengesetzes ausgewählt hatte.

Eine Richtigstellung ist erfolgt.

 

                                               1997

 

Am 21. August 1997 langte eine Mitteilung über Refinanzierungsschwierigkeiten der Reger

Bank ein. Eine gesonderte Erledigung war nicht notwendig, da dieser Umstand bereits be -

kannt war und der Rieger Bank bereits am 11. Juli 1997 der bescheidmäßige Auftrag erteilt

wurde, hiezu ein Gutachten eines Sonderprüfers vorzulegen.

 

Am 16. Dezember 1997 langte die Mitteilung über in der Bilanz nicht erfaßte Garantien ein.

Dies hat zur Anzeigen an die hiefür zuständigen Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde

wegen unbefugten Betrieb von Bankgeschäften und die Staatsanwaltschaft Wien wegen

§ 255 Aktiengesetz) geführt. Weiters wurde hinsichtlich der damaligen Geschäftsleiter

Herrn Rieger und Herrn Machatschek ein Verfahren im Hinblick auf die Geschäfts -

leitereigenschaft eingeleitet, welches nach zwei verfahrensbedingten Unterbrechungen am

22. September 1998 bescheidmäßig beendet wurde.

 

                                               1998

 

• 24. Februar 1998: Weitere Garantien werden mitgeteilt und zum laufenden Verfahren

beigefügt.

• 1. April 1998: Eine Stellungnahme zur Anleihe wird zum Anlaß genommen, eine Anzeige

   an die Staatsanwaltschaft wegen Täuschung der Anleger sowie an die Bundeswert-

   papieraufsicht wegen anlaßbezogener Prüfung zu erstatten.

• 9. April 1998: Weitere Garantien werden mitgeteilt und zum laufenden Verfahren beige-

   fügt.

• 24. Juni 1998: Mitteilung über Zahlungsverweigerung gegenüber einer weiteren Bank.

  Diese Anzeige erweckt im Zusammenhang mit den dem Bundesministerium für Finanzen

  sonst zugegangenen Informationen den Verdacht auf “systematische Zahlungsver-

  weigerung” und steht am Beginn eines Paketes von Maßnahmen:

  a) Ermittlungsverfahren gegen Rieger im Hinblick auf den Verdacht auf

  Bilanzmanipulation;

  b) Erhebungen bei Vergleichsbanken;

  c) Erhebung bei Bankprüfer, Anforderung von Saldenbestätigungen;

  d) Einholung einer Stellungnahme der Finanzprokuratur;

  e) Besprechung mit der Staatsanwaltschaft Wien und Wirtschaftspolizei wegen ge -

  richtlicher Hausdurchsuchung;

  f) Auftrag wegen bankaufsichtsrechtlicher Hausdurchsuchung an die Europa Treuhand.

• 7. September 1998: Neue Verdachtsmomente im Hinblick auf die Richtigkeit der Bilanz.

• 28. September 1998 (eingelangt 1. Oktober 1998): Hinweis auf MAUS - Daten vom

  31. August 1998.

 

Diese Mitteilung wurde (allerdings als interner Entwurf der Oesterreichischen Nationalbank)

zusammen mit anderen Schriftstücken der Oesterreichischen Nationalbank einer Wochen

zeitschrift zugespielt.

 

Nicht mehr zur Kenntnis genommen wurde, daß diese Meldung im Bundesministerium für

Finanzen erst nach durchgeführter VOR ORT Prüfung am 1. Oktober einlangte und von den

Ereignissen daher bereits überholt war. Auch beruhte sie auf den eigenen Angaben von

Rieger und konnte somit zumindest nach dem heutigen Wissensstand keinesfalls richtig

sein.

 

                                   ab Dezember 1994 (Filtersystemauswertung)

 

Ab Dezember 1994 hat die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen eines EDV - Früh -

erkennungssystems (Filtersystem) Auswertungen durchgeführt, die dem Bundesministerium

für Finanzen zur Verfügung gestellt wurden.

Für Rieger wurden folgende vier Auswertungen durchgeführt:

Zum 31.3.1997: Kein Risiko, überdurchschnittliches Jahresergebnis;

Zum 30.6.1997: Überdurchschnittlicher Gesamtertrag;

Zum 30.9.1997: Hohe Jahresüberschüsse;

Zum 30.6.1998 Enorm hohes Betriebsergebnis, keine Risikokosten (keine Kredite an

                          Nichtbanken)

 

                          ab Februar 1994 (Berichte in der Expertenkommission)

 

In folgenden Sitzungen der Expertenkommission wurde über die Rieger Bank ein Informa -

tionsaustausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank durchgeführt:

Nr. der Sitzung                         Datum

1                                  14.2.94

26                                13.2.96

27                                20.3.96

29                                9.7.96

32                                10.12.96

33                                23.1.97

34                                25.2.97

35                                2.4.97

36                                6.5.97

41                                19.12.97

42                                16.1.98

43                                4.3.98

44                                27.4.98

45                                9.6.98

46                                22.9.98

 

Zusammenfassend ist über diese Sitzungen zu sagen:

- in keiner Sitzung gab es wie immer gearteten Hinweise auf eine Gläubigergefährdung oder

systematische, kriminelle Bilanzfälschungen;

- in der 32. Sitzung (Dezember 1996) wurde festgestellt, daß devisenbehördliche Verfahren

von bankaufsichtsrechtlichen Verfahren zu trennen sind und es wurde der Wunsch der

Oesterreichischen Nationalbank zur Kenntnis genommen, bei allfälligen künftigen Prüfungen

nicht auf die eigenen Prüfer der Oesterreichische Nationalbank zurückzugreifen;

- ab Dezember 1997 kam es zu einem laufenden Informationsaustausch über getroffene

Aufsichtsmaßnahmen, die Geschäftsleiterbefähigung von Rieger und die wirtschaftliche

Situation der Bank.

 

Zu 3. und 4.:

 

Es kann nicht oft genug betont werden, daß die Ursachen für den Konkurs der Rieger Bank

in kriminellen Handlungen liegen. Es liegt im Wesen krimineller Handlungen, daß es nicht in

der Absicht des Täters liegt, Dritte von seinem kriminellen Vorhaben zu informieren.

 

Zu 5.:

 

Diese Frage ist Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bei der zuständigen Kammer,

dessen Ergebnisse ich in keiner Weise vorgreifen kann und will.

 

Zu 6.:

 

Nachdem sich Rieger weigerte, einer Zahlungsaufforderung der Bank Austria AG über einen

namhaften Betrag nachzukommen und dieser Sachverhalt am 1. Juli 1997 der Banken -

aufsicht mitgeteilt wurde, hatte die Bankenaufsicht angesichts des im Vergleich zur Bilanz -

summe hohen Betrages die Frage zu klären, wie sich ein latentes Prozeßkostenrisiko auf die

wirtschaftliche Situation des Unternehmens auswirken könnte. Die Rieger Bank wurde dar -

aufhin beauftragt, das Gutachten eines Sachverständigen, der vom Bankprüfer verschieden

zu sein hatte, vorzulegen. Diesem Gutachten sollte der Vermögensstatus der Rieger Bank

im Falle eines "worst case scenario" (Zurückziehung der Refinanzierungslinien) zu ent -

nehmen sein. Der Auftrag umfaßte nicht die Prüfung einzelner Belege, weil zum damaligen

Zeitpunkt kein Anlaß bestand, die vom Bankprüfer bestätigten Daten anzuzweifeln.

 

Zu 7.:

 

Im Rahmen der Gegenüberstellung der Bilanz - und Statuswerte zum 31. Dezember 1996 der

Riegerbank wurden die fiktiven Auflösungskosten einer gänzlichen Beendigung der Ge -

schäftstätigkeit ermittelt und berücksichtigt. Der gerundete Sachwert des Reinvermögens zu

Liquidationswerten wurde mit 18 Mio S ermittelt, die Liquiditatslage wurde als sehr gut be -

zeichnet. Nach Bekanntwerden der in der Bilanz fehlenden Eventualverbindlichkeiten wurde

dieses Gutachten zurückgezogen.

 

Zu 8.:

 

Darüber ist dem Bundesministerium für Finanzen - wie mir berichtet wird - nichts bekannt.

Zu 9.:

 

Die Unvollständigkeit der Bilanz für das Jahr 1996 wurde durch eine Anzeige der Oester -

reichischen Nationalbank bekannt1 die bei anderen Banken im Zuge dort stattgefundener

Vor - Ort - Prüfungen Garantien der Rieger Bank gefunden hatte, die bei der Rieger Bank

selbst nicht aufschienen. Selbstverständlich wurde dies zum Anlaß für entsprechende

Prüfungsmaßnahmen genommen, als deren Ergebnis eine Anzeige wegen Verstoßes gegen

§ 255 Aktiengesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft Wien sowie eine Anzeige wegen

unbefugten Betrieb von Bankgeschäften (die Rieger Bank war für das Garantiegeschäft

nicht konzessioniert) an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Be -

zirksamt für den 1. und 8. Bezirk) ergingen. Herr Rieger ist zwischenzeitlich in erster Instanz

gerichtlich verurteilt, vom Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ist mir nichts bekannt.

 

Gleichzeitig damit wurde ein Ermittlungsverfahren wegen der Geschäftsleitereigenschaft von

Herrn Rieger eingeleitet, und wurde der Sonderprüfer Dr. Staribacher vom Sachverhalt in

Kenntnis gesetzt, was die Zurückziehung seines Gutachtens zur Folge hatte. Auch war

dieser Sachverhalt mit ein Punkt, der Verdachtsmomente in Richtung auf das Vorliegen

einer Bilanzfälschung aufkeimen ließ.

 

Über die obigen Maßnahmen hinausgehende sofortige weitere Maßnahmen waren auf dem

Boden einer strittigen Rechtslage und noch vor Entscheidung der zuständigen Behörden

(Gericht und Bezirksverwaltungsbehörde) nicht möglich.