485/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
500/J betreffend Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens ,
welche die Abgeordneten Dietachmayr, Oberhaidinger und Genossen
am 26.4.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist , stelle ich fest :
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :
Die BGV - Dienststellen haben in Entsprechung des Koalitionsüber-
einkommens vom 11.3.1996 rund 500 Immobilien, für die bei Auf-
hebung des Bundesbedarfes die Einleitung eines Veräußerungsver-
fahrens grundsätzlich möglich scheint , bekanntgegeben. Es handelt
sich dabei sowohl um umbebaute als auch um bebaute Liegenschaf-
ten, Liegenschaften die ausschließlich Wohnzwecken dienen, Teil-
flächen und Eigentumswohnungen des Bundes.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :
Bei Aufgabe des Bundesbedarfes ( allenfalls durch Ministerratsbe-
schluß ) werden die jeweils verwaltenden Dienststellen mit der
Einleitung der Veräußerungsverfahren beauftragt werden.
Wohnliegenschaften, die kurzfristig nicht veräußerbar sind ,
könnten in Form einer Novelle zum BIG-Gesetz ( Ergänzung der An-
lage B ) der BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH . übertragen
werden .
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage :
Die Umsetzung des BIG-Gesetzes und die damit verbundenen Ver-
fügungen über unbewegliches Bundesvermögen erfolgten unter
strikter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger
Auflagen des Gesetzgebers .
Die Liegenschaften der Anlage A zum BIG-Gesetz , an denen der BIG
ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, werden derzeit im Auftrag
der BIG und gegen Entgelt von den BGV-Dienststellen verwaltet und
bautechnisch betreut . Im Wiener Bereich ist dies weiterhin die
BBD-Wien, in den Bundesländern sind dies anstelle der früheren
Auftragsverwaltung überwiegend die BGV II -Dienststellen.
Sämtliche Liegenschaften der Anlage B ( Wohnliegenschaften ) wurden
der BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH verkauft und bis Ende 1994
übergeben . Diese übergab die Hausverwaltung in den Bundesländern
sofort an private Hausverwaltungen. Die dadurch freiwerdenden
Personalkapazitäten bei den BGV II-Dienststellen wurden für die
Betreuung der zuvor angeführten Fruchtgenußliegenschaften einge-
setzt . Im Bereich Wien löste die BBD-Wien nach 15 Monaten aus
Personalkapazitätsgründen den Hausverwaltungsvertrag mit der
BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH.
Unmittelbare Vergleiche über die Betreuungskosten vor und nach
Übertragung an die BIG bzw. BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH.
sind aufgrund nur eingeschränkt verfügbarer , auf Einzelobj ekte
abgestellter Kostenzuordnungen vor der Übertragung an die BIG
sowie geänderter Aufgabenstellungen nicht möglich.
Aufgrund des von der Bundesregierung verfügten Aufnahmestopps ist
zu erwarten, daß mittel- und längerfristig die Betreuung von
Liegenschaften durch BGV-Dienststellen im Auftrag der BIG einge-
schränkt werden muß.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :
Im Zuge der Ausgliederung bzw. Privatisierung wurde auch auf den
dienstrechtlichen Schutz der in den betroffenen Organisationsein-
heiten beschäftigten Bediensteten Bedacht genommen.
So wurden im Schönbrunner Tiergartengesetz , im Schönbrunner
Schloßgesetz und im Bundesgesetz über die Organisationsprivati-
sierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ''Öster-
reichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' Regelungen be-
treffend den Verbleib in der Organisationseinheit bzw. die Über-
nahme der Beamten in den Bereich einer anderen Dienststelle ge-
troffen. Für Vertragsbedienstete und Lehrlinge wurde normiert ,
daß die bestehenden Rechte gewahrt bleiben.
Ältere Arbeitnehmer stehen, soweit sie sich nicht ohnehin in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, unter dem
besonderen Schutz des § 32 ( 2 ) lit. g VBG 1948 .
Gemäß § 32 ( 2 ) lit. g leg. cit . darf vom Recht auf Kündigung auf-
grund einer Änderung des Arbeitsumfanges , der Organisation des
Dienstes oder den Arbeitsbedingungen nicht Gebrauch gemacht
werden, wenn das Dienstverhältnis des VB durch die Kündigung zu
einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50 . Lebensj ahr voll-
endet und bereits zehn Jahre in dem Dienstverhältnis zugebracht
hat.