485/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

500/J betreffend Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens ,

welche die Abgeordneten Dietachmayr, Oberhaidinger und Genossen

am 26.4.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-

sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist , stelle ich fest :

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :

 

Die BGV - Dienststellen haben in Entsprechung des Koalitionsüber-

einkommens vom 11.3.1996 rund 500 Immobilien, für die bei Auf-

hebung des Bundesbedarfes die Einleitung eines Veräußerungsver-

fahrens grundsätzlich möglich scheint , bekanntgegeben. Es handelt

sich dabei sowohl um umbebaute als auch um bebaute Liegenschaf-

ten, Liegenschaften die ausschließlich Wohnzwecken dienen, Teil-

flächen und Eigentumswohnungen des Bundes.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :

 

Bei Aufgabe des Bundesbedarfes ( allenfalls durch Ministerratsbe-

schluß ) werden die jeweils verwaltenden Dienststellen mit der

Einleitung der Veräußerungsverfahren beauftragt werden.

 

Wohnliegenschaften, die kurzfristig nicht veräußerbar sind ,

könnten in Form einer Novelle zum BIG-Gesetz ( Ergänzung der An-

lage B ) der BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH . übertragen

werden .

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage :

 

Die Umsetzung des BIG-Gesetzes und die damit verbundenen Ver-

fügungen über unbewegliches Bundesvermögen erfolgten unter

strikter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger

Auflagen des Gesetzgebers .

 

Die Liegenschaften der Anlage A zum BIG-Gesetz , an denen der BIG

ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, werden derzeit im Auftrag

der BIG und gegen Entgelt von den BGV-Dienststellen verwaltet und

bautechnisch betreut . Im Wiener Bereich ist dies weiterhin die

BBD-Wien, in den Bundesländern sind dies anstelle der früheren

Auftragsverwaltung überwiegend die BGV II -Dienststellen.

 

Sämtliche Liegenschaften der Anlage B ( Wohnliegenschaften ) wurden

der BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH verkauft und bis Ende 1994

übergeben . Diese übergab die Hausverwaltung in den Bundesländern

sofort an private Hausverwaltungen. Die dadurch freiwerdenden

Personalkapazitäten bei den BGV II-Dienststellen wurden für die

Betreuung der zuvor angeführten Fruchtgenußliegenschaften einge-

setzt . Im Bereich Wien löste die BBD-Wien nach 15 Monaten aus

Personalkapazitätsgründen den Hausverwaltungsvertrag mit der

BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH.

 

Unmittelbare Vergleiche über die Betreuungskosten vor und nach

Übertragung an die BIG bzw. BIG-LiegenschaftsverwertungsgesmbH.

sind aufgrund nur eingeschränkt verfügbarer , auf Einzelobj ekte

abgestellter Kostenzuordnungen vor der Übertragung an die BIG

sowie geänderter Aufgabenstellungen nicht möglich.

 

Aufgrund des von der Bundesregierung verfügten Aufnahmestopps ist

zu erwarten, daß mittel- und längerfristig die Betreuung von

Liegenschaften durch BGV-Dienststellen im Auftrag der BIG einge-

schränkt werden muß.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :

 

Im Zuge der Ausgliederung bzw. Privatisierung wurde auch auf den

dienstrechtlichen Schutz der in den betroffenen Organisationsein-

heiten beschäftigten Bediensteten Bedacht genommen.

 

So wurden im Schönbrunner Tiergartengesetz , im Schönbrunner

Schloßgesetz und im Bundesgesetz über die Organisationsprivati-

sierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ''Öster-

reichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' Regelungen be-

treffend den Verbleib in der Organisationseinheit bzw. die Über-

nahme der Beamten in den Bereich einer anderen Dienststelle ge-

troffen. Für Vertragsbedienstete und Lehrlinge wurde normiert ,

daß die bestehenden Rechte gewahrt bleiben.

 

Ältere Arbeitnehmer stehen, soweit sie sich nicht ohnehin in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, unter dem

besonderen Schutz des § 32 ( 2 ) lit. g VBG 1948 .

 

Gemäß § 32 ( 2 ) lit. g leg. cit . darf vom Recht auf Kündigung auf-

grund einer Änderung des Arbeitsumfanges , der Organisation des

Dienstes oder den Arbeitsbedingungen nicht Gebrauch gemacht

werden, wenn das Dienstverhältnis des VB durch die Kündigung zu

einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50 . Lebensj ahr voll-

endet und bereits zehn Jahre in dem Dienstverhältnis zugebracht

hat.