4850/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kollegen vom
4. November 1998, Nr. 5092/J, betreffend finanzbehördliche Erhebungen sowie
Auskunftsersuchen hinsichtlich Hochzeiten und Taufen, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Bestimmungen des § 165 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach andere Personen
erst befragt werden sollen, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum
Ziel führen, wurden im vorliegenden Fall - nach meinen Informationen - vom Finanzamt
eingehalten.
Zu 2.:
Die in der Anfrage angesprochenen Erhebungen des Finanzamtes wurden im Rahmen einer
Betriebsprüfung durchgeführt und betreffen einen konkreten Einzelfall. Sie erfolgten, weil ein
anderes erfolgversprechendes Mittel zur Feststellung des objektiven Sachverhalts nicht zur
Verfügung stand.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen begründet diese Vorgangsweise keine
Diffamierung einer ganzen Branche.
Zu 3.:
Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll die Abgabebehörde in die Lage
versetzt werden, die tatsächlichen
steuerlichen Verhältnisse festzustellen. Nach den
Vorschriften des § 143 BAO ist daher jedermann verpflichtet der Abgabenbehörde auch
dann über steuerlich bedeutsame Sachverhalte Auskunft zu erteilen, wenn es sich nicht um
seine persönliche Abgabenpflicht handelt.
Die Feststellung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse ist im Einzelfall unter
Umständen nur durch Befragung des Empfängers einer Lieferung oder Leistung möglich.
Die Finanzverwaltung ist aber stets bemüht, die Privatsphäre dabei besonders zu beachten.