4850/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kollegen vom

4. November 1998, Nr. 5092/J, betreffend finanzbehördliche Erhebungen sowie

Auskunftsersuchen hinsichtlich Hochzeiten und Taufen, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Bestimmungen des § 165 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach andere Personen

erst befragt werden sollen, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum

Ziel führen, wurden im vorliegenden Fall - nach meinen Informationen - vom Finanzamt

eingehalten.

 

Zu 2.:

Die in der Anfrage angesprochenen Erhebungen des Finanzamtes wurden im Rahmen einer

Betriebsprüfung durchgeführt und betreffen einen konkreten Einzelfall. Sie erfolgten, weil ein

anderes erfolgversprechendes Mittel zur Feststellung des objektiven Sachverhalts nicht zur

Verfügung stand.

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen begründet diese Vorgangsweise keine

Diffamierung einer ganzen Branche.

 

Zu 3.:

Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll die Abgabebehörde in die Lage

versetzt werden, die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse festzustellen. Nach den

Vorschriften des § 143 BAO ist daher jedermann verpflichtet der Abgabenbehörde auch

dann über steuerlich bedeutsame Sachverhalte Auskunft zu erteilen, wenn es sich nicht um

seine persönliche Abgabenpflicht handelt.

 

Die Feststellung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse ist im Einzelfall unter

Umständen nur durch Befragung des Empfängers einer Lieferung oder Leistung möglich.

Die Finanzverwaltung ist aber stets bemüht, die Privatsphäre dabei besonders zu beachten.