4856/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen vom

5. November 1998, Nr. 51391/J, betreffend Umgang und Behandlung von Akten in

Bundesministerien, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1. Bis 3.:

Der Umgang mit Akten und der Aktenlauf erfolgen im Bundesministerium für Finanzen aus -

schließlich nach den Bestimmungen der geltenden Kanzleiordnung für die

Bundesministerien.

 

Diese Kanzleiordnung regelt die formale Behandlung der zu besorgenden Geschäfte. Bei

"der Gestaltung des Ablaufs der Geschäftsbehandlung ist unter Anwendung moderner

Organisationsprinzipien ein zweckmäßiger Einsatz der Mittel moderner Informations - und

Kommunikationstechnik anzustreben."

 

Zu 4. und 5.:

In der Kanzleiordnung wird (insbesondere in den §§ 21ff) detailliert festgelegt, wie die

Zuteilung von Geschäftsstücken und ihre Weiterleitung zu erfolgen hat. Zuständigkeit und

Aktenlauf sind genau geregelt und daher nachvollziehbar.

 

Unbefugte Handlungen sind bei Einhaltung dieser Bestimmungen auszuschließen. Bei rund

165.000 Einlaufstücken pro Jahr alleine in der Zentralstelle des Bundesministeriums für

Finanzen ist aber eine lückenlose, zusätzliche Überwachung aller Aktenläufe

selbstverständlich nicht machbar bzw. in Anbetracht der Zielsetzung einer sparsamen und

wirtschaftlichen Verwaltung nicht vertretbar.

 

Zu 6.:

Im Bundesministerium für Finanzen wird kein Papier mit Kopierschutz verwendet.

 

Zu 7.bis 9.:

Welche Geschäftsstücke als Verschlußsache zu behandeln sind, ergibt sich aus § 1 der Ver -

schlußsachenordnung der Behörden und Ämter des Bundes (eine Kopie liegt bei). Die

Festlegung erfolgt im Regelfall beim Eingang durch den zuständigen Kanzleileiter, in

Zweifelsfällen durch den zuständigen Leitungsfunktionär.

 

Die Einstufung “Geheim” ist in der Verschlußsachenordnung nicht vorgesehen und wird im

Bundesministerium für Finanzen auch nicht verwendet.

 

Die Behandlung von Verschlußsachen (Eingang, Protokollierung, Anforderung, Weitergabe,

Vervielfältigung, Ablage, etc.) erfolgt ausschließlich nach den besonderen Vorschriften der

Verschlußsachenordnung. Die Abläufe sind so geregelt, daß Verschlußsachen einer mög -

lichst geringen Personenanzahl zur Kenntnis gelangen. Das in Betracht kommende Personal

wird besonders ausgewählt und zumindest jährlich über die Verschwiegenheitspflicht und

den Umgang mit derartigen Geschäftsstücken belehrt. Eine diesbezügliche schriftliche

Erklärung wird dem Personalakt beigeschlossen.

 

Zu 10.und 11.:

Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt ein Geschäftsstück zu vernichten ist, richtet sich nach § 80

der Kanzleiordnung bzw. nach der ressortinternen Skartierordnung (eine Kopie liegt bei). Die

Festlegung der Aufbewahrungsdauer erfolgt in den einzelnen Fachbereichen durch abtei -

lungsinterne Richtlinien.

 

Die Vernichtung erfolgt entweder durch das Staatsarchiv - wohin die älteren Akten nach

einer bestimmten Zeit abgeliefert werden - oder bei der Firma BUNZL & BIACH Ges.m.b.H.

unter Aufsicht eines besonders verpflichteten Organes des Bundesministeriums für

Finanzen, das die vollständige Vernichtung in einem Protokoll zu bestätigen hat.

 

Zu 12.:

Wie bereits in der Beantwortung der Fragen 4. und 5. ausgeführt, ist eine lückenlose

zusätzliche Überwachung aller Aktenläufe nicht machbar. Bei 165.000 Einlaufstücken wäre

daher eine Aussage, wie sie von Ihnen in Punkt 12 von mir verlangt wird, unseriös, da ich

nie ausschließen kann, daß von jemanden gegen die Einhaltung von Vorschriften verstoßen

wird.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!