4858/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Obersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen vom
5. November 1998, Nr. 5183/J, betreffend die steuerliche Begünstigung von Bioenergie,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Harmonisierung von Verbrauchsteuern gehört zu den vertraglich festgelegten Aufgaben
der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Aufgabe ist die EU bislang hinsichtlich Mineralölen,
Tabak und Alkohol nachgekommen, wobei die Mineralölsteuerrichtlinien einheitliche
Mindeststeuersätze für Mineralöle festlegen, die in allen Mitgliedstaaten angewendet werden
müssen. Damit ist für einen wesentlichen Bereich der fossilen Energieträger eine
Mindestenergiebesteuerung sichergestellt.
Einige Mitgliedstaaten - etwa Dänemark, Schweden, Italien und auch Österreich - besteuern
zusätzlich weitere Energieträger, wie etwa Erdgas, Elektrizität oder Kohle.
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Mitgliedstaaten bekannt, die auch
erneuerbare Energieträger - wie etwa Holz und Biogas - einer Energiebesteuerung
unterwerfen. Insoferne liegt auch in den meisten Staaten, die eine Energiebesteuerung
vorsehen, eine Begünstigung von erneuerbaren Energieträgern vor. Bezüglich der biogenen
Kraftstoffe aus Ölsaaten, für welche die Bestimmungen der Mineralölsteuerrichtlinien gelten,
möchte ich auf meine Ausführungen
zu Punkt 3 verweisen.
Zusätzlich sind in Österreich zahlreiche erneuerbare Energieträger, die an Letztverbraucher
geliefert werden, durch den Umstand begünstigt, daß sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
(10%) unterliegen. Dazu zählen sämtliche Arten von Holzprodukten, die als Brennmaterial
verwendet werden (Scheitholz, Schnitzel, Holzabfälle etc.), ebenso wie Stroh oder
pflanzliche (auch raffinierte) Öle.
Zu 2.:
Hinsichtlich der Mineralölsteuern gelten, wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, für alle
Mitgliedstaaten der EU die Prinzipien des harmonisierten EG - Rechts, sodaß die Systeme
der Mitgliedstaaten unmittelbar mit dem österreichischen vergleichbar sind.
Hinsichtlich anderer Energieerzeugnisse besteht (noch) kein harmonisiertes Recht. Einige
Staaten sehen sowohl Energie - als auch CO2 - Komponenten vor (etwa Schweden,
Dänemark). Andere Staaten besteuern einzelne Energieprodukte ohne Berücksichtigung der
spezifischen CO2 - Emissionen (z.B. Italien, Österreich). Bei der Besteuerung von Elektrizität
werden ebenfalls unterschiedliche Ansätze gewählt. Durchaus typisch ist die Besteuerung
beim Endverbrauch, die zwar den Vorteil der Wettbewerbsneutralität hat, jedoch keine
ökologische Differenzierung nach den eingesetzten Primärenergieträgern ermöglicht. Einige
Staaten sehen deshalb eine (zusätzliche) Besteuerung des Energieinputs - etwa in Form
einer CO2 - Steuer - vor (z.B. Dänemark). Auf diese Weise kann eine steuerliche
Besserstellung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgenommen werden.
Zu 3.:
Nach dem Recht der EU unterliegen bestimmte Mineralöle und sonstige Produkte, soweit sie
als Treibstoff verwendet werden - wie z.B. Biodiesel - einer harmonisierten Verbrauchsteuer,
der Mineralölsteuer, wobei die Mitgliedstaaten, wie bereits ausgeführt, zur Beachtung
gewisser Mindeststeuersätze verpflichtet sind. Die Gewährung begünstigter Steuersätze
setzt eine ausdrückliche Ermächtigung entweder in der Richtlinie oder im Rahmen einer dem
betreffenden Mitgliedstaat gesondert gewährten Sonderregelung voraus.
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Mineralölstruktur - Richtlinie (- RL) 92/81 können die
Mitgliedstaaten für Mineralöle und sonstige Erzeugnisse Steuerbegünstigungen gewähren,
wenn diese “bei Pilotprojekten zur
Entwicklung umweltverträglicherer Produkte und
insbesondere in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen” (lit. d) oder
“ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie
bei der Inlandsfischerei” (lit. f) eingesetzt werden. Eine spezielle Begünstigung nach dem
Beimischungsgrad besteht nicht.
Von der Europäischen Kommission wurde hinsichtlich der Begünstigung biogener Stoffe
zwar bereits vor einigen Jahren ein eigener Richtlinienvorschlag vorgelegt, doch konnte
darüber bisher keine Einigung erzielt werden. Sonstige Richtlinien, die Steuerbe -
günstigungen für den Einsatz biogener Kraftstoffe vorsehen, sind dem Bundesministerium
für Finanzen nicht bekannt.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß aufgrund der angeführten
Bestimmungen der Mineralölstruktur RL anläßlich des österreichischen EU - Beitritts die
Begünstigungen für biogene Kraftstoffe beibehalten und aus dem Mineralölsteuergesetz
(MinStG) 1981 in das MinStG 1995 übernommen werden konnten.
Gleichfalls übernommen werden konnten die Begünstigungen für Beimischungen von
biogenen Stoffen zu Mineralölen (§ 6 MinStG 1995). Werden Dieselöl bzw. Benzin biogene
Stoffe beigemischt, besteht bis zu einem Anteil von 5 % am Gemisch die Möglichkeit einer
Steuererstattung bzw. - vergütung in Höhe von 2,58 5 (bei Dieselöl) bzw. 3,20 5 (bei Benzin)
je beigemischtem Liter. Über diesen 5 %igen Anteil hinausgehende Mengen an biogenen
Stoffen sind nicht vergütungsfähig.
Zu 4.:
In Österreich wurden alle Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Mineralölsteuern korrekt umgesetzt.
Zu 5. und 6.:
Flexible Abschreibungen oder eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung der
Drittfinanzierung sehe ich nicht als erforderlich an. Fremdfinanzierungen sind in Österreich
ohnehin steuerlich äußerst günstig behandelt (volle Abzugsfähigkeit der
Fremdkapitalzinsen).
Zu 7.:
Ein großer Teil der privaten Endverbraucher hat nicht Möglichkeit, zwischen mehreren
Energieträgern für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung seiner Wohnung zu wählen.
Es ist aber Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, die Weichen für
umweltverträgliche Wärmeversorgungssysteme zu stellen (Fernwärme, Erdgas, Biomasse
etc.). Entsprechend der jeweiligen Problemlage kann dies durch ordnungspolitische
Maßnahmen oder finanzielle Förderungen erfolgen.
Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß der große Bereich des Wohnbaus in die
Landeskompetenz fällt.