4858/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Obersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen vom

5. November 1998, Nr. 5183/J, betreffend die steuerliche Begünstigung von Bioenergie,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Harmonisierung von Verbrauchsteuern gehört zu den vertraglich festgelegten Aufgaben

der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Aufgabe ist die EU bislang hinsichtlich Mineralölen,

Tabak und Alkohol nachgekommen, wobei die Mineralölsteuerrichtlinien einheitliche

Mindeststeuersätze für Mineralöle festlegen, die in allen Mitgliedstaaten angewendet werden

müssen. Damit ist für einen wesentlichen Bereich der fossilen Energieträger eine

Mindestenergiebesteuerung sichergestellt.

 

Einige Mitgliedstaaten - etwa Dänemark, Schweden, Italien und auch Österreich - besteuern

zusätzlich weitere Energieträger, wie etwa Erdgas, Elektrizität oder Kohle.

 

Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Mitgliedstaaten bekannt, die auch

erneuerbare Energieträger - wie etwa Holz und Biogas - einer Energiebesteuerung

unterwerfen. Insoferne liegt auch in den meisten Staaten, die eine Energiebesteuerung

vorsehen, eine Begünstigung von erneuerbaren Energieträgern vor. Bezüglich der biogenen

Kraftstoffe aus Ölsaaten, für welche die Bestimmungen der Mineralölsteuerrichtlinien gelten,

möchte ich auf meine Ausführungen zu Punkt 3 verweisen.

Zusätzlich sind in Österreich zahlreiche erneuerbare Energieträger, die an Letztverbraucher

geliefert werden, durch den Umstand begünstigt, daß sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

(10%) unterliegen. Dazu zählen sämtliche Arten von Holzprodukten, die als Brennmaterial

verwendet werden (Scheitholz, Schnitzel, Holzabfälle etc.), ebenso wie Stroh oder

pflanzliche (auch raffinierte) Öle.

 

Zu 2.:

Hinsichtlich der Mineralölsteuern gelten, wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, für alle

Mitgliedstaaten der EU die Prinzipien des harmonisierten EG - Rechts, sodaß die Systeme

der Mitgliedstaaten unmittelbar mit dem österreichischen vergleichbar sind.

Hinsichtlich anderer Energieerzeugnisse besteht (noch) kein harmonisiertes Recht. Einige

Staaten sehen sowohl Energie - als auch CO2 - Komponenten vor (etwa Schweden,

Dänemark). Andere Staaten besteuern einzelne Energieprodukte ohne Berücksichtigung der

spezifischen CO2 - Emissionen (z.B. Italien, Österreich). Bei der Besteuerung von Elektrizität

werden ebenfalls unterschiedliche Ansätze gewählt. Durchaus typisch ist die Besteuerung

beim Endverbrauch, die zwar den Vorteil der Wettbewerbsneutralität hat, jedoch keine

ökologische Differenzierung nach den eingesetzten Primärenergieträgern ermöglicht. Einige

Staaten sehen deshalb eine (zusätzliche) Besteuerung des Energieinputs - etwa in Form

einer CO2 - Steuer - vor (z.B. Dänemark). Auf diese Weise kann eine steuerliche

Besserstellung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgenommen werden.

 

Zu 3.:

Nach dem Recht der EU unterliegen bestimmte Mineralöle und sonstige Produkte, soweit sie

als Treibstoff verwendet werden - wie z.B. Biodiesel - einer harmonisierten Verbrauchsteuer,

der Mineralölsteuer, wobei die Mitgliedstaaten, wie bereits ausgeführt, zur Beachtung

gewisser Mindeststeuersätze verpflichtet sind. Die Gewährung begünstigter Steuersätze

setzt eine ausdrückliche Ermächtigung entweder in der Richtlinie oder im Rahmen einer dem

betreffenden Mitgliedstaat gesondert gewährten Sonderregelung voraus.

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Mineralölstruktur - Richtlinie (- RL) 92/81 können die

Mitgliedstaaten für Mineralöle und sonstige Erzeugnisse Steuerbegünstigungen gewähren,

wenn diese “bei Pilotprojekten zur Entwicklung umweltverträglicherer Produkte und

insbesondere in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen” (lit. d) oder

“ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie

bei der Inlandsfischerei” (lit. f) eingesetzt werden. Eine spezielle Begünstigung nach dem

Beimischungsgrad besteht nicht.

 

Von der Europäischen Kommission wurde hinsichtlich der Begünstigung biogener Stoffe

zwar bereits vor einigen Jahren ein eigener Richtlinienvorschlag vorgelegt, doch konnte

darüber bisher keine Einigung erzielt werden. Sonstige Richtlinien, die Steuerbe -

günstigungen für den Einsatz biogener Kraftstoffe vorsehen, sind dem Bundesministerium

für Finanzen nicht bekannt.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß aufgrund der angeführten

Bestimmungen der Mineralölstruktur RL anläßlich des österreichischen EU - Beitritts die

Begünstigungen für biogene Kraftstoffe beibehalten und aus dem Mineralölsteuergesetz

(MinStG) 1981 in das MinStG 1995 übernommen werden konnten.

 

Gleichfalls übernommen werden konnten die Begünstigungen für Beimischungen von

biogenen Stoffen zu Mineralölen (§ 6 MinStG 1995). Werden Dieselöl bzw. Benzin biogene

Stoffe beigemischt, besteht bis zu einem Anteil von 5 % am Gemisch die Möglichkeit einer

Steuererstattung bzw.  - vergütung in Höhe von 2,58 5 (bei Dieselöl) bzw. 3,20 5 (bei Benzin)

je beigemischtem Liter. Über diesen 5 %igen Anteil hinausgehende Mengen an biogenen

Stoffen sind nicht vergütungsfähig.

 

Zu 4.:

In Österreich wurden alle Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der

Mineralölsteuern korrekt umgesetzt.

 

Zu 5. und 6.:

Flexible Abschreibungen oder eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung der

Drittfinanzierung sehe ich nicht als erforderlich an. Fremdfinanzierungen sind in Österreich

ohnehin steuerlich äußerst günstig behandelt (volle Abzugsfähigkeit der

Fremdkapitalzinsen).

Zu 7.:

Ein großer Teil der privaten Endverbraucher hat nicht Möglichkeit, zwischen mehreren

Energieträgern für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung seiner Wohnung zu wählen.

Es ist aber Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, die Weichen für

umweltverträgliche Wärmeversorgungssysteme zu stellen (Fernwärme, Erdgas, Biomasse

etc.). Entsprechend der jeweiligen Problemlage kann dies durch ordnungspolitische

Maßnahmen oder finanzielle Förderungen erfolgen.

 

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß der große Bereich des Wohnbaus in die

Landeskompetenz fällt.