4859/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Genossen vom

6. November 1998, Nr. 5186/J, betreffend Mieten für bundeseigene Wohnungen beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bereits mit der 45. Gehaltsgesetz - Novelle, BGBI. Nr.387/1986, wurde im Artikel IX fest -

gelegt, daß, solange es militärische Rücksichten erfordern, bei vom Bund gemieteten

Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Gehaltsgesetz als Bemessungs -

grundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen

ist, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden

Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Mit der

1. Dienstrechts - Novelle 1998 wurde Art. IX der 45. Gehaltsgesetz - Novelle als § 11 2d in das

Stammgesetz (Gehaltsgesetz 1956) übernommen.

 

Dieser Mittelwert, der nur im Bereich der Landesverteidigung gilt, hatte seine

Rechtsgrundlage bis zum 30. März 1998 im Artikel IX der 45. Gehaltsgesetz - Novelle und ab

dem 1. April 1998 im § 11 2d Gehaltsgesetz 1956 und war von Anfang an mit der

Notwendigkeit von Mobilität und mit militärischen Rücksichten begründet.

 

Das Bundesministerium für Finanzen sieht sich nicht in der Lage, generell bei der Fest -

setzung der Grundvergütung für Naturaiwohnungen für Pensionisten anstelle des jeweiligen

Richtwertes den österreichischen Mittelwert heranzuziehen.

Zu 2.:

Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 sieht eine Neubemessung der Grundvergütungen für jene

Naturalwohnungen vor, die von Beamten des Ruhestandes benutzt werden. Es wurde

wiederholt kritisiert, daß Pensionisten zu günstigsten Konditionen Naturalwohnungen nutzen

während jungen Bediensteten diese Wohnungen nur zu Marktpreisen überlassen werden.

Um zu verhindern, daß wirtschaftlich schwache altere Menschen Wohnungen aus Kosten -

gründen sonst verlassen müßten, wurde in dieser Novelle sehr wohl eine Bestimmung

vorgesehen, daß für Beamte des Ruhestandes oder ihre Hinterbliebenen eine “Abfederung”

in der Form vorgenommen wird, daß die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundes -

ministeriums für Finanzen in einem entsprechend niedrigen Hundertsatz (also nicht mit

100% des ““Richtwertzinses”‘) bemessen werden kann, wenn die Höhe der Grundvergütung

35% des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsnutzers übersteigt.