4859/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Genossen vom
6. November 1998, Nr. 5186/J, betreffend Mieten für bundeseigene Wohnungen beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Bereits mit der 45. Gehaltsgesetz - Novelle, BGBI. Nr.387/1986, wurde im Artikel IX fest -
gelegt, daß, solange es militärische Rücksichten erfordern, bei vom Bund gemieteten
Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Gehaltsgesetz als Bemessungs -
grundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen
ist, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden
Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Mit der
1. Dienstrechts - Novelle 1998 wurde Art. IX der 45. Gehaltsgesetz - Novelle als § 11 2d in das
Stammgesetz (Gehaltsgesetz 1956) übernommen.
Dieser Mittelwert, der nur im Bereich der Landesverteidigung gilt, hatte seine
Rechtsgrundlage bis zum 30. März 1998 im Artikel IX der 45. Gehaltsgesetz - Novelle und ab
dem 1. April 1998 im § 11 2d Gehaltsgesetz 1956 und war von Anfang an mit der
Notwendigkeit von Mobilität und mit militärischen Rücksichten begründet.
Das Bundesministerium für Finanzen sieht sich nicht in der Lage, generell bei der Fest -
setzung der Grundvergütung für Naturaiwohnungen für Pensionisten anstelle des jeweiligen
Richtwertes den österreichischen
Mittelwert heranzuziehen.
Zu 2.:
Die 1. Dienstrechts - Novelle 1998 sieht eine Neubemessung der Grundvergütungen für jene
Naturalwohnungen vor, die von Beamten des Ruhestandes benutzt werden. Es wurde
wiederholt kritisiert, daß Pensionisten zu günstigsten Konditionen Naturalwohnungen nutzen
während jungen Bediensteten diese Wohnungen nur zu Marktpreisen überlassen werden.
Um zu verhindern, daß wirtschaftlich schwache altere Menschen Wohnungen aus Kosten -
gründen sonst verlassen müßten, wurde in dieser Novelle sehr wohl eine Bestimmung
vorgesehen, daß für Beamte des Ruhestandes oder ihre Hinterbliebenen eine “Abfederung”
in der Form vorgenommen wird, daß die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundes -
ministeriums für Finanzen in einem entsprechend niedrigen Hundertsatz (also nicht mit
100% des ““Richtwertzinses”‘) bemessen werden kann, wenn die Höhe der Grundvergütung
35% des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsnutzers übersteigt.