4861/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Koller und Kollegen vom 5. November 1998,

Nr.5152/J, betreffend EU - Fördermittel für die östefreichische lmkerei, beehre ich mich fol-

gendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Schon im Rahmen der Erarbeitung des 1. österreichischen Programmes für Maßnahmen zur

Verbessemng der Erzeugung und Vermarktung von Honig gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1221/97 des Rates vom 25. Juni1997 wurde die sachverständige Meinung des Österreichi -

schen lmkerbundes (ÖIB) eingeholt, bei welchem bis zum 22. Februar 1998 auch der Öster -

reichische Erwerbsimkerbund (ÖEIB) Mitglied war. Da das 2. österreichische Programm

(Beginn: 1. September 1998) gegenüber dem 1. Programm keine wesentlichen Änderungen

enthält, kann von einer Ausschaltung der Mitgestaltungsmöglichkeiten des ÖEIB bei der in -

haltlichen Programmgestaltung wohl schwerlich die Rede sein.

Der Kreis der potentiellen Förderungswerber ist durch Punkt 3.7.3. der Sonderrichtlinie für

die Förderung von Sach - und Personalaufwand in der Landwirtschaft aus Bundesmitteln

(Dienstleistungsrichtlinie) des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft festgelegt.

Umfaßt sind juristische Personen im Sinne des Allgemeinen Teiles der Dienstleistungsrichtli -

nie, die auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Imkereiwirtschaft zumindest landesweit

tätig sind. Im Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und Genossenschaften des

österreichischen Programmes scheint in der Folge auch der ÖEIB auf und ist sohin von der

Gewährung einer Förderung nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil ausdrücklich ge -

nannt.

 

Dem in der Einleitung zu Ihrer Anfrage angesprochenen Förderungsansuchen des ÖEIB

konnte insbesondere deshalb nicht stattgegeben werden, da die im Förderungsansuchen

genannten Kosten nicht den Förderungszeitraum betrafen und daher die Voraussetzungen

der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfüllt waren.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Festzuhalten ist, daß es sich bei einem Förderungsprogramm nicht um die Betrauung mit

bestimmten Aufgaben, d. h. einer Zuweisung von Zuständigkeiten, handelt, sondern um die

Förderung von bestimmten Vorhaben anhand der in den Richtlinien vorgegebenen Kriterien.

Das Abhalten von Kursen liegt im Ermessen der einzelnen Verbände. Damit ein Seminar

oder ein Kurs der oben genannten Förderungswerber vom Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft gefördert werden kann, müssen jedoch die Förderungsvoraussetzungen er -

füllt werden. Wie bereits dargestellt, steht diese Möglichkeit selbstverständlich auch dem

ÖEIB offen.

Ergänzend darf folgendes klargestellt werden:

- Die Kontrolle der Wanderimkerei ist aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzvertei-

lung in den Bienenzuchtgesetzen der Länder geregelt.

- Gemäß Bienenseuchengesetz, BGBI Nr 290/1988, geändert durch BGBI 1 Nr 66/1998,

sind zur Bekämpfung der taxativ genannten Bienenkrankheiten (einschließlich der Var-

roatose) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Behörde hat

auf Grund einer Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinär-

polizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtsarztes können

Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden.

Von einer "ausschließlichen Betrauung des ÖIB bzw. seiner Landesverbände”‘ mit den von

Ihnen genannten Aufgaben kann daher nicht gesprochen werden.

 

Zu Frage 4:

Gemäß Punkt 3 b) des österreichischen Programmes, das von der Europäischen Kommissi-

on genehmigt wurde, werden ausdrücklich Einschulung und Koordinationssitzungen in den

einzelnen Ländern mit den Verbandsfunktionären zur Bekämpfung der Varroatose und ihr

verbundener Krankheiten als förderbarer Aufwand genannt. Der Betrag von ATS 270.000,--

stellt nur den geschätzten Aufwand dar und würde umgerechnet rund 10,-- ATS je betreutem

lmker (1996: 26.709 Imker) entsprechen. Die Kosten sind durch entsprechende Rechnungs-

und Zahlungsbelege nachzuweisen. Die bisher durch die Förderungsabwicklungsstelle

Agrarmarkt Austria durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen haben keine Beanstandungen erge-

ben.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Zur Förderung der Imkereiwirtschaft wurden im Jahre 1997 Bundesmittel in folgender Höhe

aufgewendet:

Zentrale Organisationen S 480.000,--

Zuchtprogramme S 198.000,--

Leistungsprüfung S 449.000,--

Gesundheitsmaßnahmen S 583.000.--

SUMME S 1,710.000,--

 

Österreich hat unmittelbar nach Erlassung der Verordnung (EG) Nr.1221/97 des Rates zur

Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig Schritte zur Erarbeitung eines

1. Österreichischen Programmes eingeleitet und eine entsprechende Maßnahme in die

Dienstleistungsrichtlinie integriert.

Mit 15. Oktober 1998 wurden durch die Agrarmarkt Austria folgende Beträge ausbezahlt:

EU - Mittel S 5,616.436,81

Bundesmittel S 3,369.862,06

Landesmittel S 2.246.574.73

GESAMT S 11,232.873,58

 

Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz von rund 66 % der im Programm veranschlagten

maximalen Förderungssumme; der tatsächliche Förderzeitraum dauerte jedoch nur vom

11. März 1998 (= Genehmigung durch die Europäische Kommission) bis zum 31. August

1998 (ab 1. September 1998, Beginn des 2. Österr. Programmes). In einigen Mitgliedstaaten

werden erstmalig im Jahre 1999 Auszahlungen getätigt werden.

Insgesamt kann daher von einer Benachteiligung der österreichischen Erwerbsimker nicht

gesprochen werden. Aufgrund der erweiterten Förderungsmaßnahmen scheint eine ausrei -

chende Förderung der österreichischen Imkereiwirtschaft sichergestellt.