4862/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 5.November 1998,

Nr. 5155/J, betreffend Wasserüberwachung und Landwirtschaft, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, darf ich folgendes feststellen:

 

Durch die Verordnung (EWG) Nr.2078192 für umweltgerechte und den natürlichen Lebens -

raum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren wurde eine vom Europäischen

Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofi-

nanzierte gemeinschaftliche Beihilferegelung geschaffen, um im Rahmen der gemeinsamen

Marktorganisationen vorgesehene Änderungen abzustützen, zur Verwirklichung der Ziele der

Agrar- und Umweltpolitik der Gemeinschaft beizutragen und den Landwirten ein angemes-

senes Einkommen zu sichern. Mit den in der VO 2078/92 und der Durchführungsverordnung

(EG) Nr.746/96 vorgesehenen Maßnahmen soll für die Landwirte ein Anreiz geschaffen

werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die mit den Belangen des Schutzes

der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und dadurch

zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen. Die Durchführung erfolgt im Rahmen gebiets-

spezifischer Programme (in Österreich: ÖPUL).

Die Richtlinie 911676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus

landwirtschaftlichen Quellen hingegen ist keine Beihilferegelung, sondern enthält die an die

Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung durch die Ausweisung gefährdeter Gebiete und die

Aufstellung von Aktionsprogrammen, zum Schutze der menschlichen Gesundheit, der leben-

den Ressourcen und der Ökosysteme der Gewässer Gewässervemnreinigungen zu reduzie-

ren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen.

Zwischen dieser an die Mitgliedstaaten gerichteten Verpflichtung zum Gewässerschutz und

der Beihilferegelung der VO 2078/92 besteht kein direkter formeller Zusammenhang.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Aus dem Bericht der Kommission (97/620) an den Rat und das Europäische Parlament be-

treffend die Umsetzung der VO 2078/92 durch die Mitgliedstaaten ergibt sich folgende Lage:

- Bis Juni 1997 hatte die Kommission 127 Programme genehmigt. Die genehmigten

Programme weisen höchst unterschiedliche Merkmale auf, so daß Vergleiche zwi-

schen den Programmen der Mitgliedstaaten nur in begrenztem Umfang möglich sind.

- Die Agrarumweltprogramme werden von der Gemeinschaft in Ziel - 1 -Regionen bis zu

einem Satz von 75% bzw. in den übrigen Regionen bis zu 50% kofinanziert (EAGFL).

Der Saldo der kofinanzierten Programme wird von den Mitgliedstaaten oder den Re-

gionen übernommen: Von 1993 - 1997 liegen folgende Ausgaben der EU 15 vor:

EAGFL                   3787 MECU

Mitgliedstaaten      2458 MECU

Gesamt                   6245 MECU

 

Nachstehend werden die Zahlen für den Gesamtanteil der EAGFL(Garantie)-

Ausgaben und der Mitgliedstaaten für Agrarumweltprogramme im Jahr 1997 aufge-

zeigt:

EAGFL 1557 MECU

Mitgliedstaaten 1095 MECU

Gesamt 2652 MECU

 

Einzeldaten der Mitgliedstaaten (Gesamtausgaben für Agrarumweltprogramme

in MECU 1997):

 

 

Gesamt

EAGFL

B

 3

 2

Dk

 17

 9

D

 428

 304

El

 13

 10

E

 72

 54

F

 287

 144

In

 134

 100

l

 560

 336

L

 9

 4

NL

 23

 12

Ös

509

 265

P

 77

 58

Fin

 225

 143

S

 166

 83

Uk

 70

36

 

1557

 1095

 

 

Bei einem Vergleich ergibt sich, daß durchschnittlich 3,6% der Ausgaben der Abteilung Ga-

rantie im Rahmen der Agrarumweltprogramme erfolgt. In den neuen Mitgliedstaaten erreicht

der Anteil erheblich höhere Werte und liegt zwischen 7% (Schweden) und 22% (Österreich).

Trotz der hohen Ausgaben für einige wenige Mitgliedstaaten erreichen die Ausgaben für

Agrarumweltprogramme lediglich 1,6% bis 1,8% des Gesamt-EG- Haushaltes.

Hinsichtlich der “neuen Beitrittswerber” (Mittel- und Osteuropäische Staaten) kann, da das

Datum eines etwaigen Beitrittes zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschätzbar erscheint, keine

Aussage getroffen werden.

 

Zu Frage 3:

Basis für die grundsätzliche Finanzierung der Umweltprogramme der Mitgliedstaaten ist die

VO 2078/92. Die Notifikation von ÖPUL 2000 wird Anfang 1999 erfolgen. In weiterer Folge

sind dann entsprechende Verhandlungen über die konkreten finanziellen Rahmenbedingun-

gen aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, daß auch eine Finanzierung von ÖPUL 2000

zwischen 50 bis 75% durch die EU im Rahmen der Kofinanzierung erfolgen wird.

Zu Frage 4:

Der von der dänischen Kommissarin Blerregaard in ihrem Schreiben vom 24.08.1998 an

Außenminister Schüssel ausgesprochene Hinweis auf die mangelhafte Umsetzung der Ni-

trat- RL wird sehr ernst genommen.

Wie bereits einleitend festgestellt, besteht aber kein direkter formeller Zusammenhang zwi-

schen der Umsetzung der Nitratrichtlinie und der Genehmigung des ÖPUL-Programms durch

die Kommission.

 

Zu Frage 5:

Da es sich um eine kommissionsinterne Entscheidung handelt, sind derartige Erwägungen

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht bekannt.

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Verletzung gemeinschaftsrecht-

licher Verpflichtungen, wie z.B. der mangelnden Umsetzung einer Richtlinie in der nationalen

Rechtsordnung, wird geprüft, ob das Verhalten der Organe eines bestimmten Mitgliedstaa-

tes das Gemeinschaftsrecht verletzt. Darüber hinausgehende Erwägungen, die auch das

Verhalten anderer Mitgliedstaaten und deren Organe überprüfen, wären nicht zulässig. Ein

Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf ein allfällig vertragswidriges Verhalten anderer Mit-

gliedstaaten berufen.

Zu Frage 6:

Da es sich um eine kommissionsinterne Entscheidung handelt, sind derartige Erwägungen

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht bekannt.

Zu Frage 7:

Österreich ist der Kommission als Land, das zu mehr als 99 % seines Trinkwasserbedarfes

aus Grundwasser bezieht und daher ein europaweit vorbildliches Gwndwassermonitoring

betreibt, bekannt. Aus Veröffentlichungen der Europäischen Umweltagentur bzw. des in de-

ren Auftrag tätigen Themenzentrums für Inlandwasser ist bekannt, daß auch andere Mit-

gliedstaaten der Gemeinschaft entsprechende Monitoringsysteme betreiben. Eine Junktimie-

rung der Bereitstellung von Umweltförderungsmitteln mit Meßstellenzahlen wird nicht als

geeigneter Weg gesehen, um einen entsprechenden Anteil an Fördermitteln für Österreich

abzusichern. Grundsätzlich sollte die umweltgerechte und umweltwirksame Verwendung der

Fördermittel von jedem Mitgliedstaat bestmöglich nachgewiesen werden.

Zu Frage 8:

Der Entwurf von ÖPUL 2000, der gerade innerösterreichisch verhandelt wird, sieht insbe-

sondere die Verstärkung folgender Aspekte vor:

- betriebsbezogene Ansätze

- spezielle Regionalprojekte (Gewässerschutz, Naturschutz)

- Überarbeitung der Integrierten Produktionsrichtlinien

- neue Maßnahmen betreffend Aufzeichnungen und Bodenuntersuchungen