4869/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5178/J betreffend

Spanplattenverordnung, welche die Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und

Freunde am 5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Mit Entschließung des Nationalrates vom 2.4.1992, Nr. E 46 - NR/VIII GP, wurde der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter anderem ersucht "mit

Verordnung nach § 82 Gewerbeordnung dem Stand der Technik entsprechende

Emissionsgrenzwerte (unter besonderer Berücksichtigung von VOC und NOx) bei Neu -

und Altanlagen unter anderem zur Herstellung von Spanplatten zu erlassen” (Punkt 5 der

oben angeführten Entschließung). Im Sinne des diesbezüglichen Ersuchens wurde ein

technischer Arbeitskreis "Spanplatten” eingerichtet, in dem in sieben Sitzungen ein

technischer Entwurf für eine Holzspanplatten- Verordnung ausgearbeitet wurde. Dieser

bildete die Grundlage für jenen Entwurf, der im Frühjahr 1994 dem allgemeinen

Begutachtungsverfahren unterzogen wurde.

In der weiteren Folge fanden interministerielle Besprechungen unter Beteiligung der

berührten Wirtschaft zur Auswertung des Begutachtungsergebnisses betreffend den

Entwurf einer Holzspanplatten-Verordnung statt.

Zwischenzeitig wurde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit

Entschließung des Nationairates vom 12.7.1996, Nr. E 19-NR/XX.GP, ersucht, “sofern

dies noch nicht erfolgt ist”, eine auf den "§ 82 Gewerbeordnung” gestützte

Emissionsbegrenzungsverordnung für Anlagen zur Spanplattenerzeugung zu erlassen

(Punkt 20) der o.a. Entschließung).

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hatte bereits aufgrund der

Entschließung des Nationalrates vom 2.4.1992 eine "Spanplattenverordnung”” konzipiert,

die auch die thermisch-regenerative Nachverbrennung der Abgase als eine mögliche

Maßnahme zur Reduktion der Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von

Holzspanplatten vorgesehen hatte. Die Auswertung des Ergebnisses des allgemeinen

Begutachtungsverfahrens betreffend den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung

und die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur

Herstellung von Holzspanplatten hat ergeben, daß die Vorarbeiten zur Schaffung dieser

Verordnung nicht fortgefülrrt werden. Dies auch deshalb, weil ich nach eingehender

nochmaliger Prüfung der Frage der Erlassung gegenständlicher Verordnung im Lichte der

zweiten einschlägigen Entschließung des Nationalrates — zu der Überzeugung gelangt bin,

daß für diesen Bereich eine Verordnung — im wesentlichen aus folgenden Gründen nicht

erforderlich ist:

- Die Anzahl der in Österreich betroffenen Anlagen ist gering.

- Durch eine generell vorgeschriebene Nachverbrennung der Trockenabgase und der

damit unmittelbar verbundenen zusätzlichen CO2 —Emissionen wird das Erreichen des

"Toronto-Zieles”‘ (Reduktion der CO2-Emission) erschwert.

- Durch aufgrund der Nachverbrennung erhöhte NOx -Emission wird dem Ziel der

Entschließung des Nationalrates auf Reduktion der Ozon -Vorläufersubstanzen

entgegengewirkt.

- Bekanntlich kommen bei der Spanplatten-Erzeugung unterschiedliche Verfahren zur

Anwendung (standortabhängig); die generelle Forderung der Anwendung der

thermischen Nachverbrennung der Trocknerabgase erschwert außerdem die

Anlagenplanung.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Anlagen zur Herstellung von Spanplatten arbeiten entweder mit direkten oder mit

indirekten Spänetrocknern. Nur für den Typ der direkten Trockner existiert eine

Referenzanlage, die nach dem Prinzip der thermisch-regenerativen Abgasrein igung

Nachverbrennung) arbeitet. Für indirekte Trockner existiert eine solche Referenzanlage

nicht. In Verordnungen nach § 82 Abs. 1 GewO 1994 können für genehmigungspflichtige

Arten von Anlagen nach dem Stand der Technik nähere Vorschriften über das zulässige

Ausmaß der Emissionen erlassen werden Als Stand der Technik gilt der auf den

einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlich technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren

Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (§ 71 a GewO 1994).

Für Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, die mit indirekten Trocknern

ausgestattet sind, ist in Ermangelung einer Referenzanlage die Funktionstüchtigkeit einer

thermischen-regenerativen Abgasreinigung nicht erwiesen und somit nicht "Stand der

Technik". Aus diesem Grunde ist es bei der bestehenden Rechtslage nicht möglich, in

einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO die thermisch-regenerative Abgasreinigung

für alle Spanpiattenwerke zwingend zu verlangen. Aus dieser Sicht ist die Situation, bei

Spanpiattenwerken sicherlich komplexer als bei anderen Anlagen.

Von der geplanten Spanplatten-Verordnung wären Werke in sechs Standorten erfaßt

worden. Die "Zementverordnung” hat dreizehn Zementwerke und die "Glasverordnung”

hat zwölf Glaswerke erfaßt.

 

Antwort zu Punkt 3a) der Anfrage:

 

Für das Unterlassen der Herausgabe einer Verordnung zur Emissionsminderung bedarf es

keiner gesetzlichen Deckung.

Im übrigen darf auch darauf hingewiesen werden, daß schon im Hinblick auf den

Gleichheitssatz (allgemeiner Sachlichkeitsgrundsatz) eine Verordnung (ebenso wie ein

Gesetz) nicht Anordnungen treffen darf, deren Befolgung im Verhältnis zum intendierten

Erfolg unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringt.

Für die Frage der Nachrüstung bestehender Anlagen könnte die Bestimmung des § 79

Abs. 1 GewO 1994 zitiert werden. Demnach sind für bereits genehmigte Anlagen

(Altbestand) solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dies

ist dann der Fall, wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer

Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Bei dem in Anfragepunkt 8

genannten Irischen Beispiel wurde wegen des höheren Energieverbrauchs, des

Verbrauches an nicht erneuerbarer Energie, der höheren Kosten und der nicht als

signifikant erachteten Immissionssituation, von der Vorschreibung einer thermisch-

regenerativen Nachverbrennung Abstand genommen. Auch die Deutsche VDI Richtlinie

VDI 3462/Blatt 2, Ausgabe Oktober 1995, stellt in Kapitel 2.2.2.4 zum

Verbrennungsverfahren fest: Es ist immer abzuwägen, ob das Verhältnis zwischen dem

Abgasreinigungseffekt und den zusätzlichen Emissionen den Einsatz einer thermischen

Nachverbrennung rechtfertigt.”

Die praktische Situation in Europa zeigt, daß aus all diesen Überlegungen

(Kosten/Nutzen-Abwägung) thermi sch-regenerative Nachverbrennungsanlagen in

Spanpiattenwerken nur sehr vereinzelt zur Anwendung kommen.

Antwort zu Punkt 3b) der Anfrage:

Die Frage der Kosten der Installierung und des Betriebes einer thermisch-regenerativen

Abgasreinigungsanlage in der Spanplattenindustrie hängt nicht nur von den Kosten der

Abgasreinigungsanlage selbst, sondern auch von den Kosten der notwendigen

begleitenden Maßnahmen ab. So ist eine besonders effektive Vorentstaubung der Abgase

notwendig, um einen sicheren Betrieb einer thermisch-regenerativen

Abgasreinigungsanlage zu gewährleisten (vgl. Punkt 2.2.2.4 der VDI-Richtlinie

3462/Blatt 2). Weiters ist es notwendig — um nicht Energie zu verschwenden - die aus

einer thermisch-regenerativen Abgasreinigungsanlage anfallende Abwärme innerhalb

(oder außerhalb) des Spanplattenwerkes wirtschaftlich zu nutzen. Dalür ist eine Anlage

zur Wärmeruckgewinnung notwendig. Auch diese zusätzlichen Anlagen erfordern

Investitions- und Betriebskosten. Die sich somit insgesamt ergebenden Investitions- und

Betriebskosten einer thermisch-regenerativen Abgasreinigungsanlage sind

anlagenspezifisch unterschiedlich und können nur anhand eines konkreten Projektes und

durch eine planende Firma abgeschätzt werden.

Gemäß der Studie des Österreichischen Umweltbundesamtes vom März 1994 — “Studie

zum emissionstechnischen Stand der Österreichischen Spanplattenindustrie"

(veröffentlicht im UBA-Bericht 007, Seite 39) beträgt der Anteil der VOC-Emissionen aus

der Spanplattenindustrie etwa 500 t/a und macht lediglich 0,12% der

gesamtösterreichischen VOC-Emission aus. Durch eine Reduktion der VOC-Emissionen

aus der Spanplattenindustrie kann daher kein wesentlicher Beitrag zur “Bannung der

Ozongefahr” in Österreich gewährleistet bzw. erwartet werden. Eine Studie, inwieferne

der aus der Spanplattenindustrie kommende Emissionsanteil an VOC durch thermisch-

regenerative Abgasreinigungsanlagen reduziert werden könnte, steht nicht zur Verfügung.

Für die Reduktion von NOx-Emissionen sind thermisch-regenerative

Abgasreinigungsanlagen nicht vorgesehen.

Auch die österreichische Spanplattenindustrie muß sich — wie alle anderen

Wirtschaftszweige — im internationalen Wettbewerb behaupten. Festlegungen auf ein

konkretes Verfahren könnten zu Wettbewerbsverzerrungen flihren und in Folge

Arbeitsplätze sowohl in den Betrieben selbst als auch bei den Zulieferern des Rohstoffes

Holz vernichten.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Diese obige, in zahlreichen Unterpunkten gegliederte und sehr ins Detail gehende Frage,

ist mit den Mitteln, die dem Bundesministerium ftir wirtschaftliche Angelegenheiten zur

Verfügung stehen, nicht zu beantworten. Für die Anfragebeantwortung wären eingehende

technische und kalkulatorische Untersuchungen notwendig. Im übrigen gelten die

Ausführungen zu Punkt 3 (konkretes Projekt) analog. Fragen des Energieeinsatzes in

einem bestimmten Werk in Österreich unterliegen überdies dem Datenschutz.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Für das Jahr 1989 gab es noch keine behördlichen Auflagen betreffend NOx und VOC. Für

502 gab es eine Begrenzung der maximal zulässigen Fracht auf 23 kg/h; dies ergibt für ein

Jahr bei 8.000 Betriebsstunden eine konsentierte Gesamtemission an 502 von ca.

180 t. Die tatsächlichen Emissionen an S02 fur das Jahr 1989 können nur abgeschätzt

werden, weil eine teilweise Einbindung von SO2 erfolgt und kein durchgehend voller

Brennstoffeinsatz notwendig war. Hievon ausgebend läßt sich eine mittlere Emission von

12,5 kg/h und damit eine tatsächliche jährliche Gesarntemission an S02 von 100 t/Jahr

abschätzen.

Für das Jahr 1997 ergibt sich folgendes Bild:

 

Schadstoff

 konsentiert (genehmigt)

[t/Jahr]

 "tatsächlich”

 [t/Jahr]

NOx

 144

 75

SO2

 15,6

 <5

VOC

 keine Vorschreibung

 110

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Jene Reduktionstechniken, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten in der Spanplattenindustrie als nach dem Stand der Technik für möglich

angesehen werden, fanden in dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten erarbeiteten Entwurf der Spanplattenverordnung ihren Niederschlag. Es

sind dies sowohl Filter als auch Wäscher sowie Nachverbrennungsanlagen. Filter und

Wäscher haben gegenüber Nachverbrennungsanlagen den Vorteil, daß sie nicht zusätzlich

N0x und C02 emittieren. Wäscher sind darüber hinaus im Gegensatz zu

Nachverbrennungsanlagen in der Lage, auch anorganische Schadstoffe wie SO2 und HC1

zu reduzieren.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaften kam es zu keinen

Individualverfahren, auch nicht solche, die Kapazitätssteigerungen bewirkten.

Antwort zu Punkt 8a) der Anfrage:

Die gestellte Frage kann nur allgemein beantwortet werden, weil aus der Fragestellung

nicht hervorgeht, auf welche einzelne Schadstoffe, die sich hinter dem Begriff

"Gesamtschadstoffmenge” verbergen, tatsächlich Bezug genommen wird.

Eine Gesamtschadstoffmenge ist im übrigen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung

von Auswirkungen einzelner Schadstoffe. Soweit mir bekannt, resultiert die

"Gesamtschadstoffmenge” aus dem irischen Werk von “rund 183 kg pro Stunde"

überwiegend aus der Emission von Kohlenstoffmonoxid. Da Kohlenstoffmonoxid in der

Luft im Vergleich zu NOx und zu den VOC weniger leicht chemisch reagiert, sind auch

die CO -Emissionen — obwohl sie mengenmäßig überwiegen — für die Bildung von

bodennahem Ozon kaum bedeutend.

Antwort zu Punkt 8b) der Anfrage:

Wie in der Antwort zu Punkt 8a) bereits dargelegt, kann die "Geamtschadstoffmenge"

nicht alleine für die Beurteilung der Umweltsituation herangezogen werden. Dies

insbesondere auch deshalb, weil der treibhausrelevante Schadstoff C02 in die

Emissionsbilanz nicht aufgenommen worden ist. Wäre dies geschehen, so wäre erkennbar

gewesen, daß leistungsstarke Nachverbrennungsanlagen eine nicht unerhebliche Menge an

C02 zusätzlich emittieren. Bei Naßwäschern ("Wet ESP”) fällt hingegen C02 nicht

zusätzlich an. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß in dem Irischen Beispiel bei

Anwendung einer Nachverbrennung die Staubemissionen um 71 % und die NOx

Emissionen um 29 % höher wären als bei Anwendung eines Naßwäschers. Die Reduktion

der (nicht alle relevanten Stoffe umfassenden) "Gesamtschadstoffmenge” alleine ist somit

kein geeigneter Ansatzpunkt für wirkungsbezogene Abschätzungen bzw. Aussagen.

Antwort zu Punkt 8c) der Anfrage:

Wie in der Beantwortung der voranstehenden Fragen bereits festgestellt worden ist,

können aus einer nicht alle relevanten Schadstoffe umfassenden

"Gesamtsschadstoffbilanz” keine Schlüsse über die Wirkung von Reduktionsmaßnahmen

gezogen werden. Die Tiroler Landesbaudirektion, die naturgemäß mit den örtlichen

Gegebenheiten in St. Johann in Tirol vertraut sind, hat deutliche Vorbehalte gegen die

Umrüstung der gegenständlichen Betriebsanlage auf eine Anlage zur Nachverbrennung

der Abgase angemeldet. Die zusätzliche Stickoxidbelastung bei einer Nachverbrennung

könnte nicht so einfach toleriert werden, weil durch das hohe Verkehrsautkommen gerade

die Stickoxidkonzentration und bei Schönwetterlagen auch die Ozonkonzentration bereits

jetzt sehr hoch sei. Weiters bewirke der im betreffenden Unternehmen installierte

Naßwäscher im Vergleich zu einer Nachverbrennungsanlage deutlich niedrigere SO2 -

Emissionen, was für den Waldzustand gerade in der Kessellage von St. Johann i.T. von

wesentlicher Bedeutung sei. Somit können nur bei einer Abwägung aller Gesichtspunkte

Aussagen über die Sinnbaftigkeit einer Umrüstung auf die Nachverbrennungstechnik

getroffen werden.

Antwort zu Punkt 8d) der Anfrage:

Im Rahmen des vom Deutschen Umweltbundesamt am 11. und 12.2.1998 in Berlin

veranstalteten Workshop hat ein Vertreter des Irischen Umweltbundesamtes das

praktische Beispiel einer integrativen Bewertung im Sinne der IPPC—Richtlinie an Hand

der Genehmigung eines Spanplattenwerkes geschildert. Demnach kamen die irischen

Behörden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens in Abwägung des erhöhten

Mehrverbrauchs an nicht erneuerbarer Energie und der dadurch nicht signifikant

geringeren Immissionsbelastung in der Umgebung des Werkes zur Erkenntnis, daß zum

Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, dem Naßwäscher gegenüber einer

Nachverbrennungseinrichtung der Vorzug zu geben ist. Eine Beurteilung oder Bewertung

des aus der irischen Vollzugspraxis kommenden Beispiels erfolgte im Rahmen des

Workshops nicht. Den in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Bedenken fehlt daher

die Grundlage.

Antwort zu Punkt 8e) der Anfrage:

Die Erlassung einer "Spanplattenverordnung” durch den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf sowohl des Einvernehmens des Bundesministers

für Umwelt, Jugend und Familie als auch des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales. Ich habe den Verordnungstext einer Spanplattenverordnung bereits am 8.2. l996

unterfertigt und das Einvernehmen mit dem damaligen Bundesminister für Arbeit und

Soziales hergestellt. Mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wurde

jedoch Einvernehmen erzielt, aus den schon erläuterten Gründen von einer

Verordnungsregelung abzusehen, die nur ein bestimmtes Verfahren festlegt, zumal auch

das EU - Recht solche Vorschriften nicht erfordert und damit — wie auch oben schon

erläutert - Wettbewerbsverzerrungen und damit Arbeitsplatzgefährdungen verbunden

wären.

Dieser Weg, nämlich Filter und Wäscher zur Abgasreinigung ebenso wie

Nachverbrennungsreinrichtungen als mögliche Abgasreinigungstechniken im

Genehmigungsverfahren anzuerkennen, erweist sich im Lichte der nunmehr vorliegenden

IPPC - Richtlinie und ihrem medienübergreifenden, integrativen Ansatz als richtig. Jedes

der genannten Abgasreinigungsverfahren hat Vor- und Nachteile, und es bleibt den

lokalen Behörden überlassen, im Sinne einer integrativen Bewertung unter

Berücksichtigung der lokalen Erfordernisse zu entscheiden, welchem

Abgasreinigungsverfahren sie den Vorzug geben.

Das oben dargestellte Beispiel (Stellungnahme der lokalen Behörden) zeigt, daß im

konkreten Fall offenbar dem Naßwäscher der Vorzug zu geben ist, während ein

Salzburger Betreiber eines Spanplattenwerkes mit Zustimmung der lokalen Behörden dem

Einbau einer Nachverbrennungsanlge damals den Vorzug gegeben hat. Diese flexible

Handhabung von Emissionsreduktionsmaßnahmen im Sinne einer medienübergreifenden

Bewertung zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der Umwelt in ihrer Gesamtheit,

entspricht dem modernen Ansatz der IPPC - Richtlinie.

In diesem Sinne wird sich jede dem Stand der Technik entsprechende und effizient

wirkende Emissions - Reduktionsmaßnahme EU - weit behaupten bzw. durchsetzen können.