4869/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5178/J betreffend
Spanplattenverordnung, welche die Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und
Freunde am 5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Mit Entschließung des Nationalrates vom 2.4.1992, Nr. E 46 - NR/VIII GP, wurde der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter anderem ersucht "mit
Verordnung nach § 82 Gewerbeordnung dem Stand der Technik entsprechende
Emissionsgrenzwerte (unter besonderer Berücksichtigung von VOC und NOx) bei Neu -
und Altanlagen unter anderem zur Herstellung von Spanplatten zu erlassen” (Punkt 5 der
oben angeführten Entschließung). Im Sinne des diesbezüglichen Ersuchens wurde ein
technischer Arbeitskreis "Spanplatten” eingerichtet, in dem in sieben Sitzungen ein
technischer Entwurf für eine
Holzspanplatten- Verordnung ausgearbeitet wurde. Dieser
bildete die Grundlage für jenen Entwurf, der im Frühjahr 1994 dem allgemeinen
Begutachtungsverfahren unterzogen wurde.
In der weiteren Folge fanden interministerielle Besprechungen unter Beteiligung der
berührten Wirtschaft zur Auswertung des Begutachtungsergebnisses betreffend den
Entwurf einer Holzspanplatten-Verordnung statt.
Zwischenzeitig wurde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit
Entschließung des Nationairates vom 12.7.1996, Nr. E 19-NR/XX.GP, ersucht, “sofern
dies noch nicht erfolgt ist”, eine auf den "§ 82 Gewerbeordnung” gestützte
Emissionsbegrenzungsverordnung für Anlagen zur Spanplattenerzeugung zu erlassen
(Punkt 20) der o.a. Entschließung).
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hatte bereits aufgrund der
Entschließung des Nationalrates vom 2.4.1992 eine "Spanplattenverordnung”” konzipiert,
die auch die thermisch-regenerative Nachverbrennung der Abgase als eine mögliche
Maßnahme zur Reduktion der Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von
Holzspanplatten vorgesehen hatte. Die Auswertung des Ergebnisses des allgemeinen
Begutachtungsverfahrens betreffend den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung
und die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur
Herstellung von Holzspanplatten hat ergeben, daß die Vorarbeiten zur Schaffung dieser
Verordnung nicht fortgefülrrt werden. Dies auch deshalb, weil ich nach eingehender
nochmaliger Prüfung der Frage der Erlassung gegenständlicher Verordnung im Lichte der
zweiten einschlägigen Entschließung des Nationalrates — zu der Überzeugung gelangt bin,
daß für diesen Bereich eine Verordnung — im wesentlichen aus folgenden Gründen nicht
erforderlich ist:
- Die Anzahl der in Österreich betroffenen Anlagen ist gering.
- Durch eine generell vorgeschriebene Nachverbrennung der Trockenabgase und der
damit unmittelbar verbundenen zusätzlichen CO2 —Emissionen wird das Erreichen des
"Toronto-Zieles”‘ (Reduktion der CO2-Emission) erschwert.
- Durch aufgrund der Nachverbrennung erhöhte NOx -Emission wird dem Ziel der
Entschließung des Nationalrates auf Reduktion der Ozon -Vorläufersubstanzen
entgegengewirkt.
- Bekanntlich kommen bei der Spanplatten-Erzeugung unterschiedliche Verfahren zur
Anwendung (standortabhängig); die generelle Forderung der Anwendung der
thermischen Nachverbrennung der Trocknerabgase erschwert außerdem die
Anlagenplanung.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Anlagen zur Herstellung von Spanplatten arbeiten entweder mit direkten oder mit
indirekten Spänetrocknern. Nur für den Typ der direkten Trockner existiert eine
Referenzanlage, die nach dem Prinzip der thermisch-regenerativen Abgasrein igung
Nachverbrennung) arbeitet. Für indirekte Trockner existiert eine solche Referenzanlage
nicht. In Verordnungen nach § 82 Abs. 1 GewO 1994 können für genehmigungspflichtige
Arten von Anlagen nach dem Stand der Technik nähere Vorschriften über das zulässige
Ausmaß der Emissionen erlassen werden Als Stand der Technik gilt der auf den
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlich technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (§ 71 a GewO 1994).
Für Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, die mit indirekten Trocknern
ausgestattet sind, ist in Ermangelung einer Referenzanlage die Funktionstüchtigkeit einer
thermischen-regenerativen Abgasreinigung
nicht erwiesen und somit nicht "Stand der
Technik". Aus diesem Grunde ist es bei der bestehenden Rechtslage nicht möglich, in
einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO die thermisch-regenerative Abgasreinigung
für alle Spanpiattenwerke zwingend zu verlangen. Aus dieser Sicht ist die Situation, bei
Spanpiattenwerken sicherlich komplexer als bei anderen Anlagen.
Von der geplanten Spanplatten-Verordnung wären Werke in sechs Standorten erfaßt
worden. Die "Zementverordnung” hat dreizehn Zementwerke und die "Glasverordnung”
hat zwölf Glaswerke erfaßt.
Antwort zu Punkt 3a) der Anfrage:
Für das Unterlassen der Herausgabe einer Verordnung zur Emissionsminderung bedarf es
keiner gesetzlichen Deckung.
Im übrigen darf auch darauf hingewiesen werden, daß schon im Hinblick auf den
Gleichheitssatz (allgemeiner Sachlichkeitsgrundsatz) eine Verordnung (ebenso wie ein
Gesetz) nicht Anordnungen treffen darf, deren Befolgung im Verhältnis zum intendierten
Erfolg unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringt.
Für die Frage der Nachrüstung bestehender Anlagen könnte die Bestimmung des § 79
Abs. 1 GewO 1994 zitiert werden. Demnach sind für bereits genehmigte Anlagen
(Altbestand) solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dies
ist dann der Fall, wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer
Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Bei dem in Anfragepunkt 8
genannten Irischen Beispiel wurde wegen des höheren Energieverbrauchs, des
Verbrauches an nicht erneuerbarer Energie, der höheren Kosten und der nicht als
signifikant erachteten Immissionssituation, von der Vorschreibung einer thermisch-
regenerativen Nachverbrennung Abstand
genommen. Auch die Deutsche VDI Richtlinie
VDI 3462/Blatt 2, Ausgabe Oktober 1995, stellt in Kapitel 2.2.2.4 zum
Verbrennungsverfahren fest: Es ist immer abzuwägen, ob das Verhältnis zwischen dem
Abgasreinigungseffekt und den zusätzlichen Emissionen den Einsatz einer thermischen
Nachverbrennung rechtfertigt.”
Die praktische Situation in Europa zeigt, daß aus all diesen Überlegungen
(Kosten/Nutzen-Abwägung) thermi sch-regenerative Nachverbrennungsanlagen in
Spanpiattenwerken nur sehr vereinzelt zur Anwendung kommen.
Antwort zu Punkt 3b) der Anfrage:
Die Frage der Kosten der Installierung und des Betriebes einer thermisch-regenerativen
Abgasreinigungsanlage in der Spanplattenindustrie hängt nicht nur von den Kosten der
Abgasreinigungsanlage selbst, sondern auch von den Kosten der notwendigen
begleitenden Maßnahmen ab. So ist eine besonders effektive Vorentstaubung der Abgase
notwendig, um einen sicheren Betrieb einer thermisch-regenerativen
Abgasreinigungsanlage zu gewährleisten (vgl. Punkt 2.2.2.4 der VDI-Richtlinie
3462/Blatt 2). Weiters ist es notwendig — um nicht Energie zu verschwenden - die aus
einer thermisch-regenerativen Abgasreinigungsanlage anfallende Abwärme innerhalb
(oder außerhalb) des Spanplattenwerkes wirtschaftlich zu nutzen. Dalür ist eine Anlage
zur Wärmeruckgewinnung notwendig. Auch diese zusätzlichen Anlagen erfordern
Investitions- und Betriebskosten. Die sich somit insgesamt ergebenden Investitions- und
Betriebskosten einer thermisch-regenerativen Abgasreinigungsanlage sind
anlagenspezifisch unterschiedlich und können nur anhand eines konkreten Projektes und
durch eine planende Firma abgeschätzt werden.
Gemäß der Studie des Österreichischen Umweltbundesamtes vom März 1994 — “Studie
zum emissionstechnischen Stand der
Österreichischen Spanplattenindustrie"
(veröffentlicht im UBA-Bericht 007, Seite 39) beträgt der Anteil der VOC-Emissionen aus
der Spanplattenindustrie etwa 500 t/a und macht lediglich 0,12% der
gesamtösterreichischen VOC-Emission aus. Durch eine Reduktion der VOC-Emissionen
aus der Spanplattenindustrie kann daher kein wesentlicher Beitrag zur “Bannung der
Ozongefahr” in Österreich gewährleistet bzw. erwartet werden. Eine Studie, inwieferne
der aus der Spanplattenindustrie kommende Emissionsanteil an VOC durch thermisch-
regenerative Abgasreinigungsanlagen reduziert werden könnte, steht nicht zur Verfügung.
Für die Reduktion von NOx-Emissionen sind thermisch-regenerative
Abgasreinigungsanlagen nicht vorgesehen.
Auch die österreichische Spanplattenindustrie muß sich — wie alle anderen
Wirtschaftszweige — im internationalen Wettbewerb behaupten. Festlegungen auf ein
konkretes Verfahren könnten zu Wettbewerbsverzerrungen flihren und in Folge
Arbeitsplätze sowohl in den Betrieben selbst als auch bei den Zulieferern des Rohstoffes
Holz vernichten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Diese obige, in zahlreichen Unterpunkten gegliederte und sehr ins Detail gehende Frage,
ist mit den Mitteln, die dem Bundesministerium ftir wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Verfügung stehen, nicht zu beantworten. Für die Anfragebeantwortung wären eingehende
technische und kalkulatorische Untersuchungen notwendig. Im übrigen gelten die
Ausführungen zu Punkt 3 (konkretes Projekt) analog. Fragen des Energieeinsatzes in
einem bestimmten Werk in Österreich
unterliegen überdies dem Datenschutz.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Für das Jahr 1989 gab es noch keine behördlichen Auflagen betreffend NOx und VOC. Für
502 gab es eine Begrenzung der maximal zulässigen Fracht auf 23 kg/h; dies ergibt für ein
Jahr bei 8.000 Betriebsstunden eine konsentierte Gesamtemission an 502 von ca.
180 t. Die tatsächlichen Emissionen an S02 fur das Jahr 1989 können nur abgeschätzt
werden, weil eine teilweise Einbindung von SO2 erfolgt und kein durchgehend voller
Brennstoffeinsatz notwendig war. Hievon ausgebend läßt sich eine mittlere Emission von
12,5 kg/h und damit eine tatsächliche jährliche Gesarntemission an S02 von 100 t/Jahr
abschätzen.
Für das Jahr 1997 ergibt sich folgendes Bild:
|
Schadstoff |
konsentiert (genehmigt) [t/Jahr] |
"tatsächlich” [t/Jahr] |
|
NOx |
144 |
75 |
|
SO2 |
15,6 |
<5 |
|
VOC |
keine Vorschreibung |
110 |
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Jene Reduktionstechniken, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Spanplattenindustrie als nach dem Stand der Technik für möglich
angesehen werden, fanden in dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten erarbeiteten Entwurf der Spanplattenverordnung ihren Niederschlag. Es
sind dies sowohl Filter als auch Wäscher sowie Nachverbrennungsanlagen. Filter und
Wäscher haben gegenüber Nachverbrennungsanlagen den Vorteil, daß sie nicht zusätzlich
N0x und C02 emittieren. Wäscher sind
darüber hinaus im Gegensatz zu
Nachverbrennungsanlagen in der Lage, auch anorganische Schadstoffe wie SO2 und HC1
zu reduzieren.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaften kam es zu keinen
Individualverfahren, auch nicht solche, die Kapazitätssteigerungen bewirkten.
Antwort zu Punkt 8a) der Anfrage:
Die gestellte Frage kann nur allgemein beantwortet werden, weil aus der Fragestellung
nicht hervorgeht, auf welche einzelne Schadstoffe, die sich hinter dem Begriff
"Gesamtschadstoffmenge” verbergen, tatsächlich Bezug genommen wird.
Eine Gesamtschadstoffmenge ist im übrigen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung
von Auswirkungen einzelner Schadstoffe. Soweit mir bekannt, resultiert die
"Gesamtschadstoffmenge” aus dem irischen Werk von “rund 183 kg pro Stunde"
überwiegend aus der Emission von Kohlenstoffmonoxid. Da Kohlenstoffmonoxid in der
Luft im Vergleich zu NOx und zu den VOC weniger leicht chemisch reagiert, sind auch
die CO -Emissionen — obwohl sie mengenmäßig überwiegen — für die Bildung von
bodennahem Ozon kaum bedeutend.
Antwort zu Punkt 8b) der Anfrage:
Wie in der Antwort zu Punkt 8a) bereits dargelegt, kann die "Geamtschadstoffmenge"
nicht alleine für die Beurteilung der Umweltsituation herangezogen werden. Dies
insbesondere auch deshalb, weil der treibhausrelevante Schadstoff C02 in die
Emissionsbilanz nicht aufgenommen worden
ist. Wäre dies geschehen, so wäre erkennbar
gewesen, daß leistungsstarke Nachverbrennungsanlagen eine nicht unerhebliche Menge an
C02 zusätzlich emittieren. Bei Naßwäschern ("Wet ESP”) fällt hingegen C02 nicht
zusätzlich an. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß in dem Irischen Beispiel bei
Anwendung einer Nachverbrennung die Staubemissionen um 71 % und die NOx
Emissionen um 29 % höher wären als bei Anwendung eines Naßwäschers. Die Reduktion
der (nicht alle relevanten Stoffe umfassenden) "Gesamtschadstoffmenge” alleine ist somit
kein geeigneter Ansatzpunkt für wirkungsbezogene Abschätzungen bzw. Aussagen.
Antwort zu Punkt 8c) der Anfrage:
Wie in der Beantwortung der voranstehenden Fragen bereits festgestellt worden ist,
können aus einer nicht alle relevanten Schadstoffe umfassenden
"Gesamtsschadstoffbilanz” keine Schlüsse über die Wirkung von Reduktionsmaßnahmen
gezogen werden. Die Tiroler Landesbaudirektion, die naturgemäß mit den örtlichen
Gegebenheiten in St. Johann in Tirol vertraut sind, hat deutliche Vorbehalte gegen die
Umrüstung der gegenständlichen Betriebsanlage auf eine Anlage zur Nachverbrennung
der Abgase angemeldet. Die zusätzliche Stickoxidbelastung bei einer Nachverbrennung
könnte nicht so einfach toleriert werden, weil durch das hohe Verkehrsautkommen gerade
die Stickoxidkonzentration und bei Schönwetterlagen auch die Ozonkonzentration bereits
jetzt sehr hoch sei. Weiters bewirke der im betreffenden Unternehmen installierte
Naßwäscher im Vergleich zu einer Nachverbrennungsanlage deutlich niedrigere SO2 -
Emissionen, was für den Waldzustand gerade in der Kessellage von St. Johann i.T. von
wesentlicher Bedeutung sei. Somit können nur bei einer Abwägung aller Gesichtspunkte
Aussagen über die Sinnbaftigkeit einer Umrüstung auf die Nachverbrennungstechnik
getroffen werden.
Antwort zu Punkt 8d) der Anfrage:
Im Rahmen des vom Deutschen Umweltbundesamt am 11. und 12.2.1998 in Berlin
veranstalteten Workshop hat ein Vertreter des Irischen Umweltbundesamtes das
praktische Beispiel einer integrativen Bewertung im Sinne der IPPC—Richtlinie an Hand
der Genehmigung eines Spanplattenwerkes geschildert. Demnach kamen die irischen
Behörden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens in Abwägung des erhöhten
Mehrverbrauchs an nicht erneuerbarer Energie und der dadurch nicht signifikant
geringeren Immissionsbelastung in der Umgebung des Werkes zur Erkenntnis, daß zum
Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, dem Naßwäscher gegenüber einer
Nachverbrennungseinrichtung der Vorzug zu geben ist. Eine Beurteilung oder Bewertung
des aus der irischen Vollzugspraxis kommenden Beispiels erfolgte im Rahmen des
Workshops nicht. Den in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Bedenken fehlt daher
die Grundlage.
Antwort zu Punkt 8e) der Anfrage:
Die Erlassung einer "Spanplattenverordnung” durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf sowohl des Einvernehmens des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie als auch des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales. Ich habe den Verordnungstext einer Spanplattenverordnung bereits am 8.2. l996
unterfertigt und das Einvernehmen mit dem damaligen Bundesminister für Arbeit und
Soziales hergestellt. Mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wurde
jedoch Einvernehmen erzielt, aus den schon erläuterten Gründen von einer
Verordnungsregelung abzusehen, die nur ein bestimmtes Verfahren festlegt, zumal auch
das EU - Recht solche Vorschriften nicht erfordert und damit — wie auch oben schon
erläutert - Wettbewerbsverzerrungen und damit Arbeitsplatzgefährdungen verbunden
wären.
Dieser Weg, nämlich Filter und Wäscher zur Abgasreinigung ebenso wie
Nachverbrennungsreinrichtungen als mögliche Abgasreinigungstechniken im
Genehmigungsverfahren anzuerkennen, erweist sich im Lichte der nunmehr vorliegenden
IPPC - Richtlinie und ihrem medienübergreifenden, integrativen Ansatz als richtig. Jedes
der genannten Abgasreinigungsverfahren hat Vor- und Nachteile, und es bleibt den
lokalen Behörden überlassen, im Sinne einer integrativen Bewertung unter
Berücksichtigung der lokalen Erfordernisse zu entscheiden, welchem
Abgasreinigungsverfahren sie den Vorzug geben.
Das oben dargestellte Beispiel (Stellungnahme der lokalen Behörden) zeigt, daß im
konkreten Fall offenbar dem Naßwäscher der Vorzug zu geben ist, während ein
Salzburger Betreiber eines Spanplattenwerkes mit Zustimmung der lokalen Behörden dem
Einbau einer Nachverbrennungsanlge damals den Vorzug gegeben hat. Diese flexible
Handhabung von Emissionsreduktionsmaßnahmen im Sinne einer medienübergreifenden
Bewertung zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der Umwelt in ihrer Gesamtheit,
entspricht dem modernen Ansatz der IPPC - Richtlinie.
In diesem Sinne wird sich jede dem Stand der Technik entsprechende und effizient
wirkende Emissions - Reduktionsmaßnahme EU - weit behaupten bzw. durchsetzen können.