487/AB

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

527/J betreffend Vorruhestandsregelungen beim Verbund, welche die

Abgeordneten KR Schöll, DI Hofmann und Kollegen am 30.4.1996 an

mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest :

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 und 10 der Anfrage:

 

Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ( Verbundgesell-

schaft ) ist eine Aktiengesellschaft nach den einschlägigen ge-

setzlichen Regelungen des Privatrechtes, welche teilprivatisiert

ist und in mehrheitlichem Eigentum der Republik Österreich steht.

 

Als Eigentümervertreter des Bundesanteils habe ich gemäß den

gesetzlichen Vorgaben kein Weisungsrecht an den Vorstand dieses

Unternehmens. Akte, die vom Vorstand gesetzt werden, so auch die

Regelungen über den Vorruhestand, unterliegen daher nicht meiner

 

Einflußsphäre. Sie sind auch keine Akte der Verwaltung und unter-

liegen somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht .

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage :

 

Im zuletzt vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-

heiten abgewickelten Strompreisverfahren zum Antrag der Verbund-

gesellschaft wurden alle Kostenpositionen von den vom Bundes-

ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beauftragten

unabhängigen und beeideten Sachverständigen hinsichtlich ihrer

Angemessenheit überprüft . Dabei wurden beträchtliche Abschläge ,

insbesondere auch bei den Personalkosten, vorgenommen. Die Vor-

ruhestandsregelung ist jedoch nicht in die Kalkulationsgrundlagen

( Planperiode 1994/95 ) eingeflossen und wirkte sich daher nicht

auf den Strompreis aus .

 

Auch der Rechnungshof führt in seinem neuesten Prüfbericht über

die Gebarung der Verbundgesellschaft aus , daß die im Zuge des

Verbund-Strompreisverfahrens 1993/95 beauftragten Sachverständi-

gen im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen

Positionen in bezug auf Sparsamkeit , Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit teilweise erhebliche Abschläge vornahmen.