487/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
527/J betreffend Vorruhestandsregelungen beim Verbund, welche die
Abgeordneten KR Schöll, DI Hofmann und Kollegen am 30.4.1996 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest :
Antwort zu den Punkten 1 bis 8 und 10 der Anfrage:
Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ( Verbundgesell-
schaft ) ist eine Aktiengesellschaft nach den einschlägigen ge-
setzlichen Regelungen des Privatrechtes, welche teilprivatisiert
ist und in mehrheitlichem Eigentum der Republik Österreich steht.
Als Eigentümervertreter des Bundesanteils habe ich gemäß den
gesetzlichen Vorgaben kein Weisungsrecht an den Vorstand dieses
Unternehmens. Akte, die vom Vorstand gesetzt werden, so auch die
Regelungen über den Vorruhestand, unterliegen daher nicht meiner
Einflußsphäre. Sie sind auch keine Akte der Verwaltung und unter-
liegen somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht .
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage :
Im zuletzt vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-
heiten abgewickelten Strompreisverfahren zum Antrag der Verbund-
gesellschaft wurden alle Kostenpositionen von den vom Bundes-
ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beauftragten
unabhängigen und beeideten Sachverständigen hinsichtlich ihrer
Angemessenheit überprüft . Dabei wurden beträchtliche Abschläge ,
insbesondere auch bei den Personalkosten, vorgenommen. Die Vor-
ruhestandsregelung ist jedoch nicht in die Kalkulationsgrundlagen
( Planperiode 1994/95 ) eingeflossen und wirkte sich daher nicht
auf den Strompreis aus .
Auch der Rechnungshof führt in seinem neuesten Prüfbericht über
die Gebarung der Verbundgesellschaft aus , daß die im Zuge des
Verbund-Strompreisverfahrens 1993/95 beauftragten Sachverständi-
gen im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen
Positionen in bezug auf Sparsamkeit , Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit teilweise erhebliche Abschläge vornahmen.