4880/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Mag. Herbert Haupt und Genossen

betreflend Miffinanzierung der Sondernotstandshilfe

durch die Gemeinden

Nr. 5172/J

Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Sondernotstandshilfe beruht auf

Vereinbarungen des Finanzausgleiches, die gleichzeitig mit den Verhandlungen zum

Strukturanpassungsgesetz im Jahr 1995 erfolgt sind. In diesen Vereinbarungen

wurde festgelegt - und dann auch durch entsprechende Änderungen des Finanz-

ausgleichsgesetzes 1993 und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes nor-

miert -, daß die Gemeinden im Zuge ihrer Verantwortung, für ihre Bürgerlnnen ele-

mentare Lebensbedürfnisse abzudecken, einen Kostenbeitrag dann leisten sollen,

wenn es Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der leweiligen Gemeinde haben, nicht

möglich ist, eine Arbeit anzunehmen, weil für ein Kleinkind keine entsprechende

Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.

Diese Regelung wurde im Konsens der Partner des Finanzausgleiches gefunden.

Die Alternative dazu wäre eine wesentlich höhere Beteiligung der Gemeinden an den

Kosten des EU - Beitrittes gewesen.

In Kooperation mit dem Gemeinde - und dem Städtebund wurde von meinem Ressort

in zahlreichen Gesprächen eine praktikable und für alle Seiten halbwegs zufrie-

denstellende Regelung für den Vollzug dieser Bestimmungen gefunden. Es wurde in

Übereinstimmung mit den oben genannten Organisationen die Sondernotstandshil-

feverordnung erlassen, die eine enge Anbindung des Arbeitsmarktservice an die

Bestätigung der Gemeinde vorsieht.

Soweit mir bekannt ist, sind die Anfangsschwierigkeiten, die es zweifelsohne gege-

ben hat, nunmehr weitgehend beseitigt und es konnte in Einzelfällen meist eine

zufriedenstellende Lösung gefunden werden.

Außerdem konnte erreicht werden, daß die Kosten für ein Problem, das nicht im Ar-

beitsmarkt gelegen ist, nämlich die ausreichende Versorgung mit Kinderbetreu-

ungsplätzen, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitsmarktservice und den Beitrags-

zahlern zur Arbeitslosenversicherung getragen werden.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Antwort zu Frage 1:

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen erwäge ich nicht, diese Lösung, die ich

inhaltlich befürworte und die auf einem breiten Konsens der Finanzausgleichspartner

beruht, zu ändern.

Antwort zu Frage 2:

Da der Einsatz von Tagesmüttern in die Kompetenz der Landesvollziehung fällt,

kann ich zu dieser Frage keine Stellungnahme abgeben.

Antwort zu Frage 3:

Die Anwendung des § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung obliegt nicht den

Gemeinden, sondern ausschließlich dem Arbeitsmarktservice, das in der

Anwendung der betreffenden Bestimmung, die im übrigen nur eine - in den §§ 4 bis

6 der Notstandshilfeverordnung präzisierte - Rahmenbestimmung darstellt, bislang

keine Handhabungsschwierigkeiten hatte. Auch scheint mir die soziale

Treffsicherheit durch die ohnehin ausgewogenen und sozial verträglichen

Regelungen über die Berücksichtigung sowohl des eigenen, als auch des

Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notstandshilfe gewährleistet, so daß ich

dazu keinen Handlungsbedarf sehe.

Antwort zu Frage 4:

Die Frage einer Neuregelung des Karenzgeldes ist derzeit Gegenstand von

Verhandlungen mit den Sozialpartnern. Diese Problematik kann nur im Rahmen

eines Gesamtkonzeptes gelöst werden, dessen Details nicht vorweggenommen

werden können.