4880/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Mag. Herbert Haupt und Genossen
betreflend Miffinanzierung der Sondernotstandshilfe
durch die Gemeinden
Nr. 5172/J
Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Sondernotstandshilfe beruht auf
Vereinbarungen des Finanzausgleiches, die gleichzeitig mit den Verhandlungen zum
Strukturanpassungsgesetz im Jahr 1995 erfolgt sind. In diesen Vereinbarungen
wurde festgelegt - und dann auch durch entsprechende Änderungen des Finanz-
ausgleichsgesetzes 1993 und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes nor-
miert -, daß die Gemeinden im Zuge ihrer Verantwortung, für ihre Bürgerlnnen ele-
mentare Lebensbedürfnisse abzudecken, einen Kostenbeitrag dann leisten sollen,
wenn es Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der leweiligen Gemeinde haben, nicht
möglich ist, eine Arbeit anzunehmen, weil für ein Kleinkind keine entsprechende
Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
Diese Regelung wurde im Konsens der Partner des Finanzausgleiches gefunden.
Die Alternative dazu wäre eine wesentlich höhere Beteiligung der Gemeinden an den
Kosten des EU - Beitrittes gewesen.
In Kooperation mit dem Gemeinde - und dem Städtebund wurde von meinem Ressort
in zahlreichen Gesprächen eine praktikable und für alle Seiten halbwegs zufrie-
denstellende Regelung für den Vollzug dieser Bestimmungen gefunden. Es wurde in
Übereinstimmung mit den oben genannten Organisationen die Sondernotstandshil-
feverordnung erlassen, die eine enge Anbindung des Arbeitsmarktservice an die
Bestätigung der Gemeinde vorsieht.
Soweit mir bekannt ist, sind die Anfangsschwierigkeiten, die es zweifelsohne gege-
ben hat, nunmehr weitgehend beseitigt und es konnte in Einzelfällen meist eine
zufriedenstellende Lösung gefunden werden.
Außerdem konnte erreicht werden, daß die Kosten für ein Problem, das nicht im Ar-
beitsmarkt gelegen ist, nämlich die ausreichende Versorgung mit Kinderbetreu-
ungsplätzen, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitsmarktservice und den Beitrags-
zahlern zur Arbeitslosenversicherung getragen werden.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Antwort zu Frage 1:
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen erwäge ich nicht, diese Lösung, die ich
inhaltlich befürworte und die auf einem breiten Konsens der Finanzausgleichspartner
beruht, zu ändern.
Antwort zu Frage 2:
Da der Einsatz von Tagesmüttern in die Kompetenz der Landesvollziehung fällt,
kann ich zu dieser Frage keine Stellungnahme abgeben.
Antwort zu Frage 3:
Die Anwendung des § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung obliegt nicht den
Gemeinden, sondern ausschließlich dem Arbeitsmarktservice, das in der
Anwendung der betreffenden Bestimmung, die im übrigen nur eine - in den §§ 4 bis
6 der Notstandshilfeverordnung präzisierte - Rahmenbestimmung darstellt, bislang
keine Handhabungsschwierigkeiten hatte.
Auch scheint mir die soziale
Treffsicherheit durch die ohnehin ausgewogenen und sozial verträglichen
Regelungen über die Berücksichtigung sowohl des eigenen, als auch des
Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notstandshilfe gewährleistet, so daß ich
dazu keinen Handlungsbedarf sehe.
Antwort zu Frage 4:
Die Frage einer Neuregelung des Karenzgeldes ist derzeit Gegenstand von
Verhandlungen mit den Sozialpartnern. Diese Problematik kann nur im Rahmen
eines Gesamtkonzeptes gelöst werden, dessen Details nicht vorweggenommen
werden können.