4889/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat WABL, Freundinnen und Freunde haben am
27. November 1998 unter der Nr. 5286/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "Export von Komponenten und Ersatzteilen der GH N-45 - Kanone
zwischen 1993 und 1997” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Erachten Sie eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran in der derzeitigen politischen
Situation nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes für zulässig?
2. Ist Ihnen bekannt, daß der Export von 42,2 Tonnen Komponenten der GHN, die am
10.2.1997 von Bratislava aus, in den Iran ausgeführt wurden, aus der Konkursmasse der
Noricum stammen?
3. Hat die "Maschinenfabrik Liezen Systemtechnik GesmbH” in den vergangenen fünf
Jahren einen Antrag auf Export von Kriegsmaterial an Ihr Ressort gerichtet?
4. Wurde in den vergangenen neun Jahren ein Antrag auf Ausfuhr von Komponenten,
Ersatzteilen oder vom Gesamtsystem der 155 mm Kanonenhaubitze, GHN-45 nach dem
Kriegsmaterialgesetz eingebracht?
5. Wenn Ja: Welches Bestimmungsland wurde in diesem entsprechenden Antrag angeführt
und wurde von Ihrem Ressort eine Endverbraucherbescheinigung für die Waffenausfuhr
verlangt?
6. Wenn Nein: Wurden aufgrund der Vorgänge in den Lagerhallen Krems am 3. Februar
1997 bzw. am Flughafen Schwechat am 8. Februar 1997 entsprechende Erhebungen
wegen Verdachtes auf illegale Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran aufgenommen?
7. Wenn kein Antrag auf Ausfuhr von GHN - Komponenten eingebracht wurde: wurden
aufgrund des Verdachtes auf illegale Waffenausfuhr Erhebungen eingeleitet, wo die
1.700 Tonnen Ersatzteile und Komponenten sowie die 100 Geschützrohre der GHN 45
hingekommen sein könnten?
8. Was geschah mit den in Krems bzw. am Flughafen Schwechat beschlagnahmten
Materialien und wann wurden diese den Eigentümern zurückgegeben?
9. Der Bundeskanzler hat angegeben (2469/AB; XX.GP), daß in den vergangenen acht
Jahren seit 1990 lediglich zwei Anträge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran
gestellt und wieder zurückgezogen wurden. Wann wurden diese eingebracht bzw. wann
wurden sie wieder zurückgezogen?
10. Welche Podukte sollten nach diesen beiden Anträgen ausgeführt werden?
11. Welche Firmen stellten diesen Antrag?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Nein.
ZurFrage2:
Dies ist der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts nicht bekannt.
Zu den Fragen 3 bis 7:
Der Beantwortung dieser Fragen stehen das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten, BGBl.Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die
Amtsverschwiegenheit entgegen. Gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes (Verfassungsrang)
hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten. Dies trifft im gegenständlichen Falle zu, da nur ein Hersteller bzw. Exporteur vorliegt
und somit auf dessen Geschäftstätigkeit und Geschäftspolitik rückgeschlossen werden
könnte.
Zur Frage 8:
Es wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft beim LG Linz übermittelt.
Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis, daß zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine näheren Details darüber mitgeteilt werden können.
Zur Frage 9:
Von den beschriebenen Anträgen wurde einer am 8.1.1992 eingebracht und am 24.3.1992
zurückgezogen, der andere am 22.5.1992 eingebracht und am 28.10.1992 zurückgezogen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von Exporten von Kriegsmaterial sowie die
Behandlung der einzelnen Anträge sind Teil des aufgrund des Parteiantrages eingeleiteteten
Verwaltungsverfahrens, dessen Geheimhaltung im Interesse der antragstellenden Partei
geboten ist.
Dieses Interesse liegt darin, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch solche
Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen.
Der Beantwortung auch dieser Fragen steht somit die mir obliegende Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die von der Bundesregierug dem Rat für
auswärtige Angelegenheiten jährlich vorzulegende Übersicht über die im vorangegangenen
Jahr gemeldeten Ausfuhren gem. § 3a des Kriegsmaterialgesetzes hinweisen. Diese gibt
einen guten Überblick und entspricht außerdem den datenschutzrechtlichen Regelungen.