4889/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat WABL, Freundinnen und Freunde haben am

27. November 1998 unter der Nr. 5286/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "Export von Komponenten und Ersatzteilen der GH  N-45 - Kanone

zwischen 1993 und 1997” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.   Erachten Sie eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran in der derzeitigen politischen

      Situation nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes für zulässig?

 

2.   Ist Ihnen bekannt, daß der Export von 42,2 Tonnen Komponenten der GHN, die am

      10.2.1997 von Bratislava aus, in den Iran ausgeführt wurden, aus der Konkursmasse der

      Noricum stammen?

 

3.   Hat die "Maschinenfabrik Liezen Systemtechnik GesmbH” in den vergangenen fünf

      Jahren einen Antrag auf Export von Kriegsmaterial an Ihr Ressort gerichtet?

 

4.   Wurde in den vergangenen neun Jahren ein Antrag auf Ausfuhr von Komponenten,

      Ersatzteilen oder vom Gesamtsystem der 155 mm Kanonenhaubitze, GHN-45 nach dem

      Kriegsmaterialgesetz eingebracht?

 

5.   Wenn Ja: Welches Bestimmungsland wurde in diesem entsprechenden Antrag angeführt

      und wurde von Ihrem Ressort eine Endverbraucherbescheinigung für die Waffenausfuhr

      verlangt?

 

6.   Wenn Nein: Wurden aufgrund der Vorgänge in den Lagerhallen Krems am 3. Februar

      1997 bzw. am Flughafen Schwechat am 8. Februar 1997 entsprechende Erhebungen

      wegen Verdachtes auf illegale Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran aufgenommen?

 

7.   Wenn kein Antrag auf Ausfuhr von GHN - Komponenten eingebracht wurde: wurden

      aufgrund des Verdachtes auf illegale Waffenausfuhr Erhebungen eingeleitet, wo die

      1.700 Tonnen Ersatzteile und Komponenten sowie die 100 Geschützrohre der GHN 45

      hingekommen sein könnten?

 

8.   Was geschah mit den in Krems bzw. am Flughafen Schwechat beschlagnahmten

      Materialien und wann wurden diese den Eigentümern zurückgegeben?

 

9.   Der Bundeskanzler hat angegeben (2469/AB; XX.GP), daß in den vergangenen acht

      Jahren seit 1990 lediglich zwei Anträge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran

      gestellt und wieder zurückgezogen wurden. Wann wurden diese eingebracht bzw. wann

      wurden sie wieder zurückgezogen?

 

10. Welche Podukte sollten nach diesen beiden Anträgen ausgeführt werden?

 

11. Welche Firmen stellten diesen Antrag?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zur Frage 1:

 

Nein.

 

ZurFrage2:

 

Dies ist der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 3 bis 7:

 

Der Beantwortung dieser Fragen stehen das Bundesgesetz über den Schutz

personenbezogener Daten, BGBl.Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die

Amtsverschwiegenheit entgegen. Gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes (Verfassungsrang)

hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen

Daten. Dies trifft im gegenständlichen Falle zu, da nur ein Hersteller bzw. Exporteur vorliegt

und somit auf dessen Geschäftstätigkeit und Geschäftspolitik rückgeschlossen werden

könnte.

 

Zur Frage 8:

 

Es wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft beim LG Linz übermittelt.

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis, daß zum

gegenwärtigen Zeitpunkt keine näheren Details darüber mitgeteilt werden können.

 

Zur Frage 9:

 

Von den beschriebenen Anträgen wurde einer am 8.1.1992 eingebracht und am 24.3.1992

zurückgezogen, der andere am 22.5.1992 eingebracht und am 28.10.1992 zurückgezogen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von Exporten von Kriegsmaterial sowie die

Behandlung der einzelnen Anträge sind Teil des aufgrund des Parteiantrages eingeleiteteten

Verwaltungsverfahrens, dessen Geheimhaltung im Interesse der antragstellenden Partei

geboten ist.

 

Dieses Interesse liegt darin, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch solche

Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen.

 

Der Beantwortung auch dieser Fragen steht somit die mir obliegende Verpflichtung zur

Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegen.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die von der Bundesregierug dem Rat für

auswärtige Angelegenheiten jährlich vorzulegende Übersicht über die im vorangegangenen

Jahr gemeldeten Ausfuhren gem. § 3a des Kriegsmaterialgesetzes hinweisen. Diese gibt

einen guten Überblick und entspricht außerdem den datenschutzrechtlichen Regelungen.