4890/AB XX.GP

 

zur Zahl 5224/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Zurücklegung von Strafanzeigen gegen

Gendarmeriebeamte, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

“1. Auf Grund welcher Erwägungen wurde die gegenständliche (in der Anfragebe -

      gründung dargestellte) Strafanzeige zurückgelegt?

 

2. Trifft es zu, daß im vorliegenden Fall keinerlei Erhebungen oder Einvernahmen

     vorgenommen wurden?

     Wenn ja, warum nicht?

     Wenn nein, welche Erhebungen, Einvernahmen und sonstige Ermittlungs -

     schritte wurden durchgeführt?

 

3. Ist Ihnen bekannt, daß im vorliegenden Fall durch Beamte des Innenressorts

    mit dem Ziel interveniert wurde, die Staatsanwaltschaft möge die Strafanzeige

    zurücklegen?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

 

In der Strafanzeige vom 4.8.1998 wurde behauptet, die angezeigten Personen hät -

ten als Zeugen in einem Disziplinarverfahren falsch ausgesagt, sodass die Diszipli -

naroberkommission den erstinstanzlichen Bescheid wegen Divergenzen und Wider -

sprüchen habe aufheben und eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung habe

auftragen müssen. Außerdem hätten die Angezeigten Beweismittel vernichtet und

beiseite geschafft und gegen den Anzeiger als Personalvertreter widerrechtliche

Maßnahmen gesetzt.

 

Die Staatsanwaltschaft Wien legte die Anzeige mit der im Folgenden zusammenge -

faßt wiedergegebenen Begründung zurück:

Der Inhalt der Anzeige sei im wesentlichen ident mit dem Vorbringen in der Beru -

fungsschrift. Der erstinstanzliche Bescheid sei wegen unterbliebener Ausführungen

zur Beweiswürdigung aufgehoben worden, das Disziplinarverfahren müsse sohin

neu durchgeführt werden. Eine Beurteilung der Beweise sei von den zur Entschei -

dung berufenen Disziplinarbehörden vorzunehmen. Sollte dieses Verfahren den

Verdacht falscher Beweisaussagen zu Tage bringen, sei mit einer amtswegigen An -

zeige der Disziplinarbehörde zu rechnen. Widersprüchliche Angaben begründeten

für sich allein noch nicht den Verdacht nach § 288 StGB. Zu den sonstigen Vorwür -

fen lasse die Anzeige ein konkretes Vorbringen vermissen.

 

Diese Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien entspricht der Praxis, dem Aus -

gang eines Verfahrens, in dem eine falsche Beweisaussage abgelegt worden sein

soll, nicht durch ein Strafverfahren zuvorzukommen. Die Zurücklegung dieser Straf -

anzeige stünde gegebenenfalls der späteren Einleitung eines Strafverfahrens auf

Grund einer allfälligen Anzeige der Disziplinarbehörden nicht im Wege.

 

Zu 2:

 

Die Staatsanwaltschaft Wien führte Erhebungen durch Einsichtnahme in den die An -

gelegenheit betreffenden Akt der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzler -

amt; auf dieser Grundlage wurde die rechtliche Beurteilung der Anzeige getroffen.

Zu 3:

 

In dieser Strafsache gab es keine Interventionen bei den Justizbehörden.