4891/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Lafer, Mag. Stadler
und Kollegen haben am 26. November unter der Nummer 5278/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “der ungerechtfertigten Behandlung
eines Gendarmeriebeamten und AUF - Personalvertreters” gestellt, die folgenden
Wortlaut hat:
“1. Ist Ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser
Angelegenheit bekannt?
2. Wenn ja, wurde bereits geprüft, inwieweit General Weichselbaum gegen
Bestimmungen des Beamtendienstrechtes verstoßen hat und wie diese
allenfalls disziplinär zu ahnden sind?
3. Wurde der, von General Weichselbaum gegen den Gendarmeriebeamten
Revierinspektor Bernhard Blochberger ausgesprochene Verdacht des Umgangs
mit Rechtsradikalen von der zuständigen Dienstbehörde überprüft?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von wem und mit welchem Ausgang?
4. Können Sie ausschließen, daß das Vorgehen der Behördenvertreter -
insbesondere von General Weichselbaum - politisch motiviert war?
5. Bestehen aus Ihrer Sicht Möglichkeiten, die finanziellen Einbußen des
Revierinspektor Blochberger zu ersetzen?
a.) Wenn ja, an welche konkreten Maßnahmen haben Sie dabei gedacht?
b.) Wenn nein, warum nicht?
6. Sind Maßnahmen geplant, Revierinspektor Blochberger wieder an seinen
früheren Arbeitsplatz dienstzuverwenden?
Wenn nein, warum nicht?
7. Hat sich ein, oder haben sich mehrere Vertreter Ihres Ressorts bei
Revierinspektor Blochberger für die unrichtige Unterstellung des rechtsradikalen
Umganges, wenn auch in Verdachtsform ausgesprochen, bereits entschuldigt?
a.) Wenn ja, wann und wer konkret?
b.) Wenn nein, warum nicht?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend zu den an mich gerichteten Fragen möchte ich anführen, dass betreffend
die Person des Revierinspektor Bernhard Blochberger folgender Sachverhalt evident
ist:
Schon seit dem Jahre 1989 gab es immer wieder Erhebungen betreffend die Person
des Revierinspektor Blochberger im Zusammenhang mit Eingaben des
Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes, mit der Gründung der
Nationaldemokratischen Partei - NDP, mit Flugblättern und Zeitungsartikeln.
Alles dies ergab nach federführender Erhebung durch die Sicherheitsdirektion für
Niederösterreich, dass der Verdacht eines rechtsradikalen Umganges nicht
ausgeschlossen werden konnte, so dass der Beamte - letztlich auch wegen dem Bild
der Exekutive in der Bevölkerung - von dem sensiblen EDV - Bereich abberufen und
einer anderen Verwendung innerhalb des Landesgendarmeriekommandos für
Niederösterreich zugeführt wurde.
Diese Verwendungsänderung war in der Folge Gegenstand von den vorgesehenen
Rechtsmitteln, wobei tatsächlich auch der Verwaltungsgerichtshof befasst war. Dieser
hob mit Erkenntnis vom 24.9.1997, ZI. 96/12/0203, den Berufungsbescheid des
Bundesministeriums für Inneres infolge Unzuständigkeit auf. Die
Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat hingegen mit Bescheid vom
26.2.1998, GZ 93/10 - BK/97, der Berufung des Revierinspektor Blochberger keine
Folge gegeben und die Verwendungsänderung bestätigt.
Die seitens des Bundesministeriums für Inneres, Gendarmeriezentralkommando,
angeordnete Verwendungsänderung des Revierinspektor Blochberger erfolgte daher
zu Recht.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage von
disziplinären Maßnahmen nach der rechtmäßigen Verwendungsänderung nicht.
Zu Frage 3:
Die Beobachtung der Aktivitäten des Revierinspektor Blochberger erfolgte in erster
Linie durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ.
Zu Frage 4:
Ja.
Zu Frage 5:
Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage des Ersatzes
allfälliger finanzieller Mindereinkünfte nach der rechtmäßigen Verwendungsänderung
nicht.
Zu Frage 6:
Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage des
Rückgängigmachens der
rechtmäßigen Verwendungsänderung nicht.
Zu Frage 7.
Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage einer
Entschuldigung nicht.