4891/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Lafer, Mag. Stadler

und Kollegen haben am 26. November unter der Nummer 5278/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “der ungerechtfertigten Behandlung

eines Gendarmeriebeamten und AUF - Personalvertreters” gestellt, die folgenden

Wortlaut hat:

 

“1. Ist Ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser

     Angelegenheit bekannt?

 

2. Wenn ja, wurde bereits geprüft, inwieweit General Weichselbaum gegen

    Bestimmungen des Beamtendienstrechtes verstoßen hat und wie diese

    allenfalls disziplinär zu ahnden sind?

 

3. Wurde der, von General Weichselbaum gegen den Gendarmeriebeamten

    Revierinspektor Bernhard Blochberger ausgesprochene Verdacht des Umgangs

    mit Rechtsradikalen von der zuständigen Dienstbehörde überprüft?

    Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von wem und mit welchem Ausgang?

 

4. Können Sie ausschließen, daß das Vorgehen der Behördenvertreter -

     insbesondere von General Weichselbaum - politisch motiviert war?   

 

5. Bestehen aus Ihrer Sicht Möglichkeiten, die finanziellen Einbußen des

    Revierinspektor Blochberger zu ersetzen?

    a.) Wenn ja, an welche konkreten Maßnahmen haben Sie dabei gedacht?

    b.) Wenn nein, warum nicht?

 

6. Sind Maßnahmen geplant, Revierinspektor Blochberger wieder an seinen

    früheren Arbeitsplatz dienstzuverwenden?

    Wenn nein, warum nicht?

 

7. Hat sich ein, oder haben sich mehrere Vertreter Ihres Ressorts bei

    Revierinspektor Blochberger für die unrichtige Unterstellung des rechtsradikalen

    Umganges, wenn auch in Verdachtsform ausgesprochen, bereits entschuldigt?

     a.) Wenn ja, wann und wer konkret?

     b.) Wenn nein, warum nicht?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend zu den an mich gerichteten Fragen möchte ich anführen, dass betreffend

die Person des Revierinspektor Bernhard Blochberger folgender Sachverhalt evident

ist:

Schon seit dem Jahre 1989 gab es immer wieder Erhebungen betreffend die Person

des Revierinspektor Blochberger im Zusammenhang mit Eingaben des

Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes, mit der Gründung der

Nationaldemokratischen Partei - NDP, mit Flugblättern und Zeitungsartikeln.

Alles dies ergab nach federführender Erhebung durch die Sicherheitsdirektion für

Niederösterreich, dass der Verdacht eines rechtsradikalen Umganges nicht

ausgeschlossen werden konnte, so dass der Beamte - letztlich auch wegen dem Bild

der Exekutive in der Bevölkerung - von dem sensiblen EDV - Bereich abberufen und

einer anderen Verwendung innerhalb des Landesgendarmeriekommandos für

Niederösterreich zugeführt wurde.

 

Diese Verwendungsänderung war in der Folge Gegenstand von den vorgesehenen

Rechtsmitteln, wobei tatsächlich auch der Verwaltungsgerichtshof befasst war. Dieser

hob mit Erkenntnis vom 24.9.1997, ZI. 96/12/0203, den Berufungsbescheid des

Bundesministeriums für Inneres infolge Unzuständigkeit auf. Die

Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat hingegen mit Bescheid vom

26.2.1998, GZ 93/10 - BK/97, der Berufung des Revierinspektor Blochberger keine

Folge gegeben und die Verwendungsänderung bestätigt.

 

Die seitens des Bundesministeriums für Inneres, Gendarmeriezentralkommando,

angeordnete Verwendungsänderung des Revierinspektor Blochberger erfolgte daher

zu Recht.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu Frage 2:

 

Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage von

disziplinären Maßnahmen nach der rechtmäßigen Verwendungsänderung nicht.

 

Zu Frage 3:

 

Die Beobachtung der Aktivitäten des Revierinspektor Blochberger erfolgte in erster

Linie durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ.

 

Zu Frage 4:

 

Ja.

 

Zu Frage 5:

 

Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage des Ersatzes

allfälliger finanzieller Mindereinkünfte nach der rechtmäßigen Verwendungsänderung

nicht.

 

Zu Frage 6:

 

Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage des

Rückgängigmachens der rechtmäßigen Verwendungsänderung nicht.

Zu Frage 7.

 

Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage einer

Entschuldigung nicht.