4894/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil und Kollegen
betreffend "Orphan" ("verwaiste Arzneien") - Medikamente
für seltene Krankheiten, Nr. 5276/J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 3:
Der Arzneimittelsektor ist ein durch eine Vielzahl von europäischen Regelungen auf
Richtlinien - bzw. Verordnungsebene harmonisierter Bereich.
Eine Regelung zur Förderung von Orphan Drugs bzw. zur Ermöglichung eines er-
leichterten Marktzuganges kann daher auf angemessene Weise nur im Rahmen ei -
nes gemeinschaftlichen Rechtsetzungsaktes erfolgen, der die Durchsetzbarkeit der
entsprechenden Rechte und Erleichterungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ge -
währleistet.
Die von der Kommission nunmehr nach langjährigen Verhandlungen vorgeschlagene
Verordnung über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs) ist daher das
geeignete Instrument, um dem amerikanischen bzw. japanischen System entspre -
chende Anreizstrukturen auch im Bereich der Europäischen Union zu schaffen.
Zu den Fragen 2 und 4:
Unbeschadet der von meinem Ressort primär im administrativen Bereich allgemein
gewährten Beratung bei der Durchführung von klinischen Prüfungen ist darauf hin -
zuweisen, daß die Funktion meines Ministeriums als erste und letzte Instanz für die
Zulassung von Arzneimitteln die Gewährung von Föderungsmaßnahmen bzw. die
Mitwirkung an Maßnahmen der Planung bzw. Durchführung klinischer Prüfungen
ausschließt.
Förderungsmaßnahmen können zum Teil vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr wahrgenommen werden.
Zu Frage 5:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilt zu dieser
Thematik folgendes mit:
“Die sogenannten Orphan Drugs haben zwar in Österreich quantitativ wenig Bedeu -
tung, für eine Behandlung in Einzelfällen sind sie jedoch oft unverzichtbar. Es wird
darauf verwiesen, daß nach der umfassenden Regelung des § 133 ASVG die Kran -
kenversicherungsträger zur Leistung all jener Heilmittel verpflichtet sind, welche für
die jeweilige Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sind, wobei jedoch
das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf.
Selbstverständlich werden unter Beachtung dieser Grundsätze - dies ist auch durch
die Rechtsprechung mehrfach abgesichert - auch notwendige Spezialmedikamente
für medizinische Einzelfälle bezahlt, welche z.B. in den USA zugelassen sind, jedoch
die österreichische Zulassung (noch) nicht erlangt haben. Die österreichische Sozial -
versicherung erwartet mit großem Interesse eine dementsprechende EU - Richtlinie,
welche insbesondere ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für "Orphan Drugs" vor -
sehen soll und sohin das Leistungsverfahren in den genannten Einzelfällen erleich -
tern wird.”
Zu Frage 6:
Mein Ressort begrüßt den Vorschlag der Kommission als die notwendige Gemein -
schaftsmaßnahme, die es ermöglichen soll, auf der Grundlage der Erfahrungen in
den USA und Japan Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erforschung und
Entwicklung von Arzneimitteln für seltene Krankheiten auch auf europäischer Ebene
zu treffen. Demgemäß hat die österreichische Ratspräsidentschaft auch darauf ge -
drängt, noch in diesem Halbjahr die Behandlung dieses Verordnungsvorschlags auf -
zunehmen. In der ersten Sitzung der entsprechenden Ratsarbeitsgruppe haben sich
die einzelnen Mitgliedstaaten im allgemeinen sehr positiv über diese Gemein -
schaftsinitiative geäußert.