4903/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner an den Herrn

Bundesminister für Inneres vom 16. Dezember 1998, Zl. 5348/J - NR/1998, betreffend

"Anfragebeantwortungen durch die Sektion III", beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend darf ich feststellen, daß es im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

keinen "Sektionschef Dr. Franz Matzka" gibt; es ist daher auch unmöglich, aus einer

Geschäftszahl des Bundesministeriums für Inneres auf die Involvierung eines

solchen Bediensteten in eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage

abzuleiten.

 

Grundsätzlich ist zur Praxis der Beantwortung parlamentarischer Anfragen folgendes

festzustellen:

 

Parlamentarische Anfragen werden zunächst im Bundesministerium für Inneres jener

Fachabteilung zugewiesen, die für den Verkehr mit dem Parlament zuständig ist; es

ist dies die Abteilung IV/ 11.

 

Da sich parlamentarische Anfragen üblicherweise auf einen konkreten Gegenstand

der Vollziehung beziehen, werden sie dann zur Beantwortung jener Fachabteilung

bzw. Fachsektion weitergereicht, die den in der parlamentarischen Anfrage

angesprochenen Bereich der Vollziehung zu besorgen hat. Berührt eine Anfrage die

Vollzugsbereiche mehrerer Abteilungen oder Sektionen, so werden alle in Frage

kommenden Organisationseinheiten befaßt und aus deren Stellungnahmen eine

gemeinsame Beantwortung zusammengestellt.

Wenn nun eine parlamentarische Anfrage eine Angelegenheit der Vollziehung

betrifft, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres einer

bestimmten Sektion zugewiesen ist, so hat diese Sektion die parlamentarische

Anfrage zu bearbeiten. Dies ist einerseits aufgrund des Bundesministeriengesetzes

durch die Geschäftseinteilung geboten; es ist andererseits aber auch sinnvoll, da ja

nur die entsprechende Fachabteilung bzw. Fachsektion über jenes Wissen verfügt,

das zu einer korrekten Beantwortung der parlamentarischen Anfrage erforderlich ist.

 

Insoferne ist es rechtlich geboten und sinnvoll, daß parlamentarische Anfragen über

den Vollzugsbereich der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres auch von

der Sektion III beantwortet werden.

 

Dabei kann aus der Geschäftszahl noch kein Schluß darauf gezogen werden,

welcher Mitarbeiter bzw. welche Mitarbeiterin den Text der Anfragebeantwortung

verfaßt hat. Entsprechend der Regelungen der Kanzleiordnung richtet sich die

Geschäftszahl danach, bei welcher Organisationseinheit ein Geschäftsstück

protokolliert wird. Erfolgt die Protokollierung bei der Sektionsleitung, so wird das

Geschäftsstück unter einer Geschäftszahl der Sektionsleitung protokolliert,

üblicherweise aber das Geschäftsstück einer Abteilung und innerhalb dieser

Abteilung einem Referenten zugewiesen, der einen Erledigungsentwurf verfaßt,

welcher dann wieder im Wege des Abteilungsleiters und des Sektionsleiters letztlich

dem Minister zugeleitet wird.

 

Aus dem Vorliegen bestimmter Geschäftszahlen in einer parlamentarischen

Anfragebeantwortung kann in keiner Weise abgeleitet werden, daß ich an der

Aufklärung von Umständen, auf welche in einer parlamentarischen Anfrage

hingewiesen wird, kein Interesse hätte.