4903/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner an den Herrn
Bundesminister für Inneres vom 16. Dezember 1998, Zl. 5348/J - NR/1998, betreffend
"Anfragebeantwortungen durch die Sektion III", beantworte ich wie folgt:
Einleitend darf ich feststellen, daß es im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
keinen "Sektionschef Dr. Franz Matzka" gibt; es ist daher auch unmöglich, aus einer
Geschäftszahl des Bundesministeriums für Inneres auf die Involvierung eines
solchen Bediensteten in eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage
abzuleiten.
Grundsätzlich ist zur Praxis der Beantwortung parlamentarischer Anfragen folgendes
festzustellen:
Parlamentarische Anfragen werden zunächst im Bundesministerium für Inneres jener
Fachabteilung zugewiesen, die für den Verkehr mit dem Parlament zuständig ist; es
ist dies die Abteilung IV/ 11.
Da sich parlamentarische Anfragen üblicherweise auf einen konkreten Gegenstand
der Vollziehung beziehen, werden sie dann zur Beantwortung jener Fachabteilung
bzw. Fachsektion weitergereicht, die den in der parlamentarischen Anfrage
angesprochenen Bereich der Vollziehung zu besorgen hat. Berührt eine Anfrage die
Vollzugsbereiche mehrerer Abteilungen oder Sektionen, so werden alle in Frage
kommenden Organisationseinheiten befaßt und aus deren Stellungnahmen eine
gemeinsame Beantwortung zusammengestellt.
Wenn nun eine parlamentarische Anfrage eine Angelegenheit der Vollziehung
betrifft, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres einer
bestimmten Sektion zugewiesen ist, so hat diese Sektion die parlamentarische
Anfrage zu bearbeiten. Dies ist einerseits aufgrund des Bundesministeriengesetzes
durch die Geschäftseinteilung geboten; es ist andererseits aber auch sinnvoll, da ja
nur die entsprechende Fachabteilung bzw. Fachsektion über jenes Wissen verfügt,
das zu einer korrekten Beantwortung der parlamentarischen Anfrage erforderlich ist.
Insoferne ist es rechtlich geboten und sinnvoll, daß parlamentarische Anfragen über
den Vollzugsbereich der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres auch von
der Sektion III beantwortet werden.
Dabei kann aus der Geschäftszahl noch kein Schluß darauf gezogen werden,
welcher Mitarbeiter bzw. welche Mitarbeiterin den Text der Anfragebeantwortung
verfaßt hat. Entsprechend der Regelungen der Kanzleiordnung richtet sich die
Geschäftszahl danach, bei welcher Organisationseinheit ein Geschäftsstück
protokolliert wird. Erfolgt die Protokollierung bei der Sektionsleitung, so wird das
Geschäftsstück unter einer Geschäftszahl der Sektionsleitung protokolliert,
üblicherweise aber das Geschäftsstück einer Abteilung und innerhalb dieser
Abteilung einem Referenten zugewiesen, der einen Erledigungsentwurf verfaßt,
welcher dann wieder im Wege des Abteilungsleiters und des Sektionsleiters letztlich
dem Minister zugeleitet wird.
Aus dem Vorliegen bestimmter Geschäftszahlen in einer parlamentarischen
Anfragebeantwortung kann in keiner Weise abgeleitet werden, daß ich an der
Aufklärung von Umständen, auf welche in einer parlamentarischen Anfrage
hingewiesen wird, kein Interesse hätte.