4906/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partierinnen und Partner haben am 26.
November 1998 unter der Zahl 52701 J-NR/1998 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend "rechtswidrige Weitergabe von
personenbezogenen Daten iranischer Asylwerber an die iranische Botschaft”
gerichtet, die in Ihrer Gesamtheit folgenden Wortlaut hat:
“Die iranischen Staatsbürger Karem Rostami und Giti Omodi haben am 17.9.1998 in
Österreich um Asyl angesucht. Nach ihren Angaben waren sie Mitglieder verbotener
politischer Parteien, wurden geschlagen und gefoltert und saßen mehrere Jahre im
Iran im Gefängnis, sodaß ihnen bei einer Abschiebung in die Heimat zumindest
weitere Jahre im Gefängnis, möglicherweise aber auch Folter und der Tod drohen
würden.
Obwohl das Asylverfahren erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist, gab die
Bundespolizeidirektion Salzburg die personenbezogenen Daten der Asylwerber am
24. 9. 1998 an die Botschaft der Islamischen Republik Iran weiter, um die Ausstellung
eines Heimreisezertifikates zu erwirken (Aktenzahl IV - FrS 28.805/95 und IV - FrS
28.806/98). Auf diese Weise ermöglicht Österreich den iranischen Behörden unter
Umständen, Regimegegner weiter zu verfolgen. Die Konsequenzen kann man sich
ausmalen.
Diese Vorgangsweise ist selbstverständlich gemäß der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und auch des
österreichischen Asylgesetzes rechtswidrig. Denn in § 21 Abs 2 AsylG 1997 heißt es,
daß Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen oder gar abgeschoben
werden dürfen. Die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat ist unter anderem
njur (sic!) dann zulässig, wenn der Asylantrag abgewiesen wurde und as (sic!)
Ergebnis der non - refoulment - Prüfung (sicl) dem nicht entgegensteht. Im gelindesten
Fall handelt es sich also um Amtsmißbrauch und Verletzung des Datenschutzes.
Offensichtlich sollten die Heim reisezertifikate "auf Vorrat" vor Abschluß der
notwendigen Verfahren beschafft werden. Damit hat die Bundespolizeidirektion
Salzburg eine klare Gesetzesübertretung begangen und noch dazu wissentlich
möglicherweise Menschenleben gefährdet. Daher wurde bereits Strafanzeige gegen
die verantwortlichen Beamten erstattet.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres:
1. Wie beurteilen Sie die hier erfolgte Weitergabe personenbezogener Daten von
Asylwerbern an die Botschaft des Heimatlandes während des laufenden
Asylverfahrens?
2. Stimmen Sie der Auffassung der Fragesteller zu, daß in diesem Fall von der
Bundespolizeidirektion Salzburg die Bestimmungen des Asylgesetzes nicht
eingehalten wurden? Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?
Wenn nein, warum nicht?
3, Welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen werden Sie gegenüber den
betroffenen Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg ergreifen?
4. Ist es eine übliche Vorgangsweise der Behörden, bereits während eines
laufenden Asylverfahrens bzw. vor erfolgter non - refoulement - Prüfung bei
Herkunftsländern
der betroffenen Ausländer um ein Heimreisezertifikat
anzusuchen? Wenn ja, was werden Sie unternehmen, um diese Praxis
abzustellen?
5. Sind Ihnen Fälle bekannt geworden, etwa durch Informationen von
Menschenrechtsorganisationen, bei denen abgewiesene Asylwerber, für die beim
Herkunftsland um ein Heimreisezertifikat angesucht wurde, nach der Rückkehr
Verfolgungen oder Repressionen ausgesetzt waren oder sind? Wenn ja, in
welchen Fällen?
6. Sind die Asylverfahren von Kazem Rostami und Giti Omodi inzwischen
abgeschlossen worden? Wenn ja, mit welchen Ergebnis?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 B - VG sind alle mit Aufgaben der Bundes - , Landes - und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
In der vorliegenden Anfrage werden zwei Eigennamen genannt und wird behauptet
Personen dieses Namens hätten in Österreich um die Gewährung des Asylrechtes
angesucht. Wenn dieser Umstand zutreffen sollte, so würde eine solche Anfrage, in
besonderem Maße aber darüber hinaus auch eine nicht - anonymisierte Antwort, die
Asylwerbereigenschaft bestimmter Personen der Öffentlichkeit preisgegeben. Dies
erscheint, vor allem im Hinblick auf die Emphase, die in der Präambel der
vorliegenden Anfrage auf das Recht von Asylwerbern auf Geheimhaltung ihrer Daten
gelegt wird, im Lichte der Geheimhaltungsinteressen von Asylwerbern generell nicht
vertretbar.
Für mich als verantwortlichen Ressortchef ist es im Hinblick auf die mich treffende
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit daher
ausgeschlossen, auf parlamentarische
Anfragen über angebliche Asylwerber unter Offenlegung von deren Personaldaten zu
antworten.
Der Beantwortung der Fragen 1, 2, 3 und 6 der gegenständlichen Anfrage steht
sohin - und zwar unabhängig davon, ob der behauptete Sachverhalt zutreffend
dargestellt ist oder nicht - aus meinem Verständnis die Pflicht zur Amtsver -
schwiegenheit entgegen. Personenbezogene Daten von Asylwerbern dürfen wohl
nicht mit der Information, daß sie Asyl beantragt haben, von der ein Asylverfahren
durchführenden Behörde der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden. Hier besteht
ohne Zweifel ein Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Antragsteller, das - in
Hinblick auf die Sensitivität der im Asylbereich üblicherweise vorliegenden
Sachverhalte - jegliches Auskunftsinteresse Dritter überwiegt.
Zu Frage 4:
Es kann - unabhängig vom vorgebrachten Sachverhalt - keineswegs davon
gesprochen werden, daß es “eine übliche Vorgangsweise der Behörden” wäre,
entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997
vorzugehen. Vielmehr ist es “übliche Vorgangsweise der Behörden” alle dem
Schutze von Asylwerbern dienenden gesetzlichen Bestimmungen akkurat
einzuhalten. Wenn es in Einzelfällen zu Fehlleistungen in diesem Bereich kommen
sollte, würden die Betroffenen durch Schulungsmaßnahmen sensibilisiert bzw. die
allenfalls gebotenen Konsequenzen getroffen werden. Eine Prüfung aus Anlaß der
Anfrage in Hinblick auf die generelle Behördenpraxis hat ergeben, daß im Verkehr
zwischen der Fremdenpolizeibehörde und Vertretungsbehörden eines
Herkunftsstaates der Umstand einer Asylantragstellung nie mitgeteilt wird.
Zu Frage 5:
Mir ist kein derartiger Fall bekannt.