4906/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partierinnen und Partner haben am 26.

November 1998 unter der Zahl 52701 J-NR/1998 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend "rechtswidrige Weitergabe von

personenbezogenen Daten iranischer Asylwerber an die iranische Botschaft”

gerichtet, die in Ihrer Gesamtheit folgenden Wortlaut hat:

 

“Die iranischen Staatsbürger Karem Rostami und Giti Omodi haben am 17.9.1998 in

Österreich um Asyl angesucht. Nach ihren Angaben waren sie Mitglieder verbotener

politischer Parteien, wurden geschlagen und gefoltert und saßen mehrere Jahre im

Iran im Gefängnis, sodaß ihnen bei einer Abschiebung in die Heimat zumindest

weitere Jahre im Gefängnis, möglicherweise aber auch Folter und der Tod drohen

würden.

 

Obwohl das Asylverfahren erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist, gab die

Bundespolizeidirektion Salzburg die personenbezogenen Daten der Asylwerber am

24. 9. 1998 an die Botschaft der Islamischen Republik Iran weiter, um die Ausstellung

eines Heimreisezertifikates zu erwirken (Aktenzahl IV - FrS 28.805/95 und IV - FrS

28.806/98). Auf diese Weise ermöglicht Österreich den iranischen Behörden unter

Umständen, Regimegegner weiter zu verfolgen. Die Konsequenzen kann man sich

ausmalen.

Diese Vorgangsweise ist selbstverständlich gemäß der Europäischen Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und auch des

österreichischen Asylgesetzes rechtswidrig. Denn in § 21 Abs 2 AsylG 1997 heißt es,

daß Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen oder gar abgeschoben

werden dürfen. Die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat ist unter anderem

njur (sic!) dann zulässig, wenn der Asylantrag abgewiesen wurde und as (sic!)

Ergebnis der non - refoulment - Prüfung (sicl) dem nicht entgegensteht. Im gelindesten

Fall handelt es sich also um Amtsmißbrauch und Verletzung des Datenschutzes.

 

Offensichtlich sollten die Heim reisezertifikate "auf Vorrat" vor Abschluß der

notwendigen Verfahren beschafft werden. Damit hat die Bundespolizeidirektion

Salzburg eine klare Gesetzesübertretung begangen und noch dazu wissentlich

möglicherweise Menschenleben gefährdet. Daher wurde bereits Strafanzeige gegen

die verantwortlichen Beamten erstattet.

 

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

 

an den Bundesminister für Inneres:

 

1. Wie beurteilen Sie die hier erfolgte Weitergabe personenbezogener Daten von

    Asylwerbern an die Botschaft des Heimatlandes während des laufenden

    Asylverfahrens?

2. Stimmen Sie der Auffassung der Fragesteller zu, daß in diesem Fall von der

    Bundespolizeidirektion Salzburg die Bestimmungen des Asylgesetzes nicht

    eingehalten wurden? Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?

    Wenn nein, warum nicht?

3, Welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen werden Sie gegenüber den

    betroffenen Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg ergreifen?

4. Ist es eine übliche Vorgangsweise der Behörden, bereits während eines

    laufenden Asylverfahrens bzw. vor erfolgter non - refoulement - Prüfung bei

    Herkunftsländern der betroffenen Ausländer um ein Heimreisezertifikat

    anzusuchen? Wenn ja, was werden Sie unternehmen, um diese Praxis

    abzustellen?

5. Sind Ihnen Fälle bekannt geworden, etwa durch Informationen von

    Menschenrechtsorganisationen, bei denen abgewiesene Asylwerber, für die beim

    Herkunftsland um ein Heimreisezertifikat angesucht wurde, nach der Rückkehr

    Verfolgungen oder Repressionen ausgesetzt waren oder sind? Wenn ja, in

    welchen Fällen?

6. Sind die Asylverfahren von Kazem Rostami und Giti Omodi inzwischen

    abgeschlossen worden? Wenn ja, mit welchen Ergebnis?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 B - VG sind alle mit Aufgaben der Bundes - , Landes - und

Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften

öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur

Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden

Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung

oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

 

In der vorliegenden Anfrage werden zwei Eigennamen genannt und wird behauptet

Personen dieses Namens hätten in Österreich um die Gewährung des Asylrechtes

angesucht. Wenn dieser Umstand zutreffen sollte, so würde eine solche Anfrage, in

besonderem Maße aber darüber hinaus auch eine nicht - anonymisierte Antwort, die

Asylwerbereigenschaft bestimmter Personen der Öffentlichkeit preisgegeben. Dies

erscheint, vor allem im Hinblick auf die Emphase, die in der Präambel der

vorliegenden Anfrage auf das Recht von Asylwerbern auf Geheimhaltung ihrer Daten

gelegt wird, im Lichte der Geheimhaltungsinteressen von Asylwerbern generell nicht

vertretbar.

 

Für mich als verantwortlichen Ressortchef ist es im Hinblick auf die mich treffende

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit daher ausgeschlossen, auf parlamentarische

Anfragen über angebliche Asylwerber unter Offenlegung von deren Personaldaten zu

antworten.

 

Der Beantwortung der Fragen 1, 2, 3 und 6 der gegenständlichen Anfrage steht

sohin - und zwar unabhängig davon, ob der behauptete Sachverhalt zutreffend

dargestellt ist oder nicht - aus meinem Verständnis die Pflicht zur Amtsver -

schwiegenheit entgegen. Personenbezogene Daten von Asylwerbern dürfen wohl

nicht mit der Information, daß sie Asyl beantragt haben, von der ein Asylverfahren

durchführenden Behörde der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden. Hier besteht

ohne Zweifel ein Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Antragsteller, das - in

Hinblick auf die Sensitivität der im Asylbereich üblicherweise vorliegenden

Sachverhalte - jegliches Auskunftsinteresse Dritter überwiegt.

 

Zu Frage 4:

 

Es kann - unabhängig vom vorgebrachten Sachverhalt - keineswegs davon

gesprochen werden, daß es “eine übliche Vorgangsweise der Behörden” wäre,

entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997

vorzugehen. Vielmehr ist es “übliche Vorgangsweise der Behörden” alle dem

Schutze von Asylwerbern dienenden gesetzlichen Bestimmungen akkurat

einzuhalten. Wenn es in Einzelfällen zu Fehlleistungen in diesem Bereich kommen

sollte, würden die Betroffenen durch Schulungsmaßnahmen sensibilisiert bzw. die

allenfalls gebotenen Konsequenzen getroffen werden. Eine Prüfung aus Anlaß der

Anfrage in Hinblick auf die generelle Behördenpraxis hat ergeben, daß im Verkehr

zwischen der Fremdenpolizeibehörde und Vertretungsbehörden eines

Herkunftsstaates der Umstand einer Asylantragstellung nie mitgeteilt wird.

 

Zu Frage 5:

 

Mir ist kein derartiger Fall bekannt.