4907/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Meisinger, Mag. Haupt und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Sozialversicherungspflicht von nebenberuflich tätigen

Kurslehrern (Nr. 5298/J)

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Frage führe ich folgendes an:

 

Zur Frage 1:

Die Erlassung einer entsprechenden Verordnung gemäß § 49 Abs.7 ASVG ist unter

Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen denkbar.

 

Zur Frage 2:

Ich erwäge, keine neuerliche Änderung des ASVG in diesem Zusammenhang vor -

zuschlagen.

 

Zur Frage 3:

Die Aufhebung des Ausnahmetatbestandes für Lehrende an Einrichtungen, die vor -

wiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs.2 des Bundesgesetzes über die

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmit -

teln, BGBl.Nr.171/1973, betreiben, geht zurück auf die Entschließung des National -

rates vom 2.10.1996, mit der die Bundesregierung ersucht wurde, unter Beziehung

von Sozialpartnern und Experten im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Weiterent -

wicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten

und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen bis Ende 1997 zu erarbeiten. In

Entsprechung dieser Entschließung wurden alle Erwerbseinkommen bis zu einer

bestimmten Grenze in die Sozialversicherungspflicht einbezogen, wobei für die

nebenberufliche Erwachsenenbildung die Einbeziehung auf 1. 8. 1999 verschoben

wurde; aus welchem Grund dieses Entgegenkommen eine Benachteiligung sein soll,

kann ich nicht nachvollziehen.

 

Zur Frage 4:

Für die Frage der Qualitätssicherung ist das Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten zuständig.

Zur Frage 5:

Grundsätzlich wird die in der Frage angesprochene Auswirkung durch die Ein -

beziehung von nebenberuflich tätigen Kurslehrern in die Sozialversicherungspflicht

vermieden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der privatwirtschaftliche und

gemeinnützige Bereich nicht unbedingt vergleichbar; auf diesen Umstand nimmt § 49

Abs.7 ASVG Bedacht.

 

Zur Frage 6:

Wie ich von den betroffenen Erwachsenenbildungseinrichtungen in Erfahrung

bringen konnte, werden etwa 40.000 nebenberuflich Lehrende betroffen sein.

 

Zur Frage 7:

Nein. Ziel der durch die genannte Entschließung des Nationalrates initiierten

Regelung ist die breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen;

bildungspolitische Anliegen sind hievon nicht erfaßt.

 

Zur Frage 8:

Mit dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten werden

bereits jetzt Gespräche hinsichtlich der Folgewirkungen der Aufhebung des Aus -

nahmetatbestandes für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungsein -

richtungen geführt.