4908/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 27. Novem -

ber 1998 unter der Nr. 5280/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be -

treffend Vergiftungszentrale und Giftinformationsverordnung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gemäß § 5 Abs. 1 Giftinformations - Verordnung haben die verantwortlichen Leiter

von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in

denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkran -

kung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch ein

Gift im Sinne des § 35 Chemikaliengesetz 1996 verursacht worden ist, diese Ver -

giftungsfälle dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Dies gilt auch für Betriebsärzte und

Leiter von sonstigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen.

 

Die Mitteilungen nach der Giftinformations - Verordnung erfolgen auf einem eigens

dafür entworfenen Formblatt, auf dem Angaben über den Patienten, die Ursache und

den Verlauf der Vergiftung sowie Exposition und Symptome anzugeben sind.

Anfragen an die Vergiftungsinformationszentrale hingegen können durch jedermann

erfolgen (zumeist erfolgen sie telefonisch); sie beziehen sich auf Maßnahmen der

Ersten Hilfe sowie auf die Zusammensetzung des als Vergiftungsursache erkannten

Produktes.

 

 

Zu Frage 2:

Folgende Personen waren in den Jahren 1996 und 1997 von nach der Giftinfor -

mations - Verordnung gemeldeten Vergiftungen betroffen:

 

1996: 27 Kinder unter 6 Jahren, 1 Kind zwischen 6 und 14 Jahren, 34 Erwachsene

1997: 10 Kinder unter 6 Jahren, 1 Kind zwischen 6 und 14 Jahren, 15 Erwachsene

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Der Produktsicherheitsbeirat wurde aufgrund von Meldungen nach der Giftinforma -

tions - Verordnung zum Thema Öllampen (Lampenöle, Duftpetroleum) befaßt. In der

Folge wurde dann die Verordnung über die Kennzeichnung von Öllampen,BGBl. II

Nr.13/1998, erlassen.

 

Grundsätzlich ist eine Befassung dieses Beirates nur dann sinnvoll, wenn der Ver -

giftungsfall auf Mängel am Produkt zurückgeführt werden kann, denen mit Maß -

nahmen gemäß dem Produktsicherheitsgesetz zu begegnen wäre. Dies war bislang

nur bei Öllampen der Fall.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Von der für Konsumentenschutz zuständigen Organisationseinheit wurden mehrere

Pressemitteilungen als Aufklärungsmaßnahmen zur Problematik der Lampenöle aus -

gesendet.

Zu den Fragen 7 und 8:

In den Jahren 1996 und 1997 wurden 87 Vergiftungsmeldungen von Krankenan -

stalten und eine Vergiftungsmeldung von einem Arzt erstattet.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Zur Verbesserung der in der Giftverordnung normierten Mitteilungspflicht wurde in

der Österreichischen Krankenhauszeitung an die Ärzteschaft appelliert, der Melde -

verpflichtung der Giftinformations - Verordnung vollständig und umfassend nachzu -

kommen.