4910/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. RASINGER und Kollegen haben am
26. November 1998 unter der Nr. 5234/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Verletzung der Unschuldsvermutung durch Zulassung von
Fernsehaufnahmen‘” gerichtet.
1) Wer hat Fernsehaufnahmen über die Befragung von Frau Z. genehmigt?
2) Was ist die rechtliche Grundlage für eine solche Vorgangsweise?
3) Wie läßt sich eine solche Vorgangsweise mit der Unschuldsvermutung
vereinbaren?
4) Welche Vorkehrungen werden Sie treffen, um solche Vorfälle in Hinkunft zu
verhindern?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend darf ich darauf hinweisen, daß entgegen dem Text der Anfrage am
11. Oktober 1998 keine Filmaufnahmen im Bereich Karlsplatz unter Beiziehung von
Sicherheitswachebeamten gemacht wurden. Die Anfrage bezieht sich
höchstwahrscheinlich auf ein Geschehen, das am 11. April 1997 stattgefunden hat.
Zu Frage 1:
Die Genehmigung für Fernsehaufnahmen betreffend die Arbeit der Polizei im
Bereich “Szene Karlsplatz und U - Bahn” im April 1997 wurde vom Leiter der
Bundespolizeidirektion
Wien genehmigt.
Eine derartige Drehgenehmigung in Diensträumlichkeiten umfaßt aber
grundsätzlich nicht die Intention, dort auch Interviews von Privatpersonen
zuzulassen. Der Umfang der Dreharbeiten und der Umstand, daß es sich bei einem
Wachzimmer um eine grundsätzlich der Parteiöffentlichkeit zugängliche
Räumlichkeit handelt, hat das Zustandekommen dieser kritisierten Situation
offenbar begünstigt.
Zu Frage 2:
Als rechtliche Grundlage diente der Bundespolizeidirektion Wien das
Auskunftspflichtgesetz.
Zu Frage 3:
Zu dieser Frage darf ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß die
Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Kärntnertorpassage lediglich den
Kontakt zu Frau Z. als gewünschte Interviewpartnerin eines Filmteams hergestellt
haben. Es wurde dabei keinerlei Zwang ausgeübt oder ein Befehl erteilt. Die
Beamten haben sich an der Befragung der Frau Z. nicht einmal beteiligt,
geschweige denn eine solche selbst durchgeführt. Die Bundespolizeidirektion Wien
hat die Aufnahme des Interviews weder initiiert noch beeinflußt. Auf die Verwertung
des Interviews in Form eines TV - Beitrages und dessen Gestaltung hatte die
Bundespolizeidirektion Wien naturgemäß keinerlei Einfluß. Die Frage nach der
Wahrung der Unschuldsvermutung ist daher nur durch den Gestalter des
TV -
Beitrages zu beantworten.
Zu Frage 4:
Die Bundespolizeidirektion Wien hat als Konsequenzen dieses Falles veranlaßt, bei
Interview- und/oder Drehgenehmigungen umfangreicher oder sensibler Natur die
Medienvertreter durch einen ihrer Pressesprecher bzw. Pressebetreuer begleiten
zu lassen.
Da mir diese Vorgangsweise zur Hintanhaltung ähnlich gelagerter Fälle als
durchaus zweckmäßig erscheint, werde ich durch die zuständigen Stellen meines
Ressorts dieses Modell auch bei anderen Bundespolizeidirektionen einführen
lassen.