4910/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. RASINGER und Kollegen haben am

26. November 1998 unter der Nr. 5234/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “Verletzung der Unschuldsvermutung durch Zulassung von

Fernsehaufnahmen‘” gerichtet.

 

1) Wer hat Fernsehaufnahmen über die Befragung von Frau Z. genehmigt?

2) Was ist die rechtliche Grundlage für eine solche Vorgangsweise?

3) Wie läßt sich eine solche Vorgangsweise mit der Unschuldsvermutung

     vereinbaren?

4) Welche Vorkehrungen werden Sie treffen, um solche Vorfälle in Hinkunft zu

     verhindern?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend darf ich darauf hinweisen, daß entgegen dem Text der Anfrage am

11. Oktober 1998 keine Filmaufnahmen im Bereich Karlsplatz unter Beiziehung von

Sicherheitswachebeamten gemacht wurden. Die Anfrage bezieht sich

höchstwahrscheinlich auf ein Geschehen, das am 11. April 1997 stattgefunden hat.

 

Zu Frage 1:

Die Genehmigung für Fernsehaufnahmen betreffend die Arbeit der Polizei im

Bereich “Szene Karlsplatz und U - Bahn” im April 1997 wurde vom Leiter der

Bundespolizeidirektion Wien genehmigt.

Eine derartige Drehgenehmigung in Diensträumlichkeiten umfaßt aber

grundsätzlich nicht die Intention, dort auch Interviews von Privatpersonen

zuzulassen. Der Umfang der Dreharbeiten und der Umstand, daß es sich bei einem

Wachzimmer um eine grundsätzlich der Parteiöffentlichkeit zugängliche

Räumlichkeit handelt, hat das Zustandekommen dieser kritisierten Situation

offenbar begünstigt.

 

Zu Frage 2:

Als rechtliche Grundlage diente der Bundespolizeidirektion Wien das

Auskunftspflichtgesetz.

 

Zu Frage 3:

Zu dieser Frage darf ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß die

Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Kärntnertorpassage lediglich den

Kontakt zu Frau Z. als gewünschte Interviewpartnerin eines Filmteams hergestellt

haben. Es wurde dabei keinerlei Zwang ausgeübt oder ein Befehl erteilt. Die

Beamten haben sich an der Befragung der Frau Z. nicht einmal beteiligt,

geschweige denn eine solche selbst durchgeführt. Die Bundespolizeidirektion Wien

hat die Aufnahme des Interviews weder initiiert noch beeinflußt. Auf die Verwertung

des Interviews in Form eines TV - Beitrages und dessen Gestaltung hatte die

Bundespolizeidirektion Wien naturgemäß keinerlei Einfluß. Die Frage nach der

Wahrung der Unschuldsvermutung ist daher nur durch den Gestalter des

TV - Beitrages zu beantworten.

Zu Frage 4:

Die Bundespolizeidirektion Wien hat als Konsequenzen dieses Falles veranlaßt, bei

Interview- und/oder Drehgenehmigungen umfangreicher oder sensibler Natur die

Medienvertreter durch einen ihrer Pressesprecher bzw. Pressebetreuer begleiten

zu lassen.

Da mir diese Vorgangsweise zur Hintanhaltung ähnlich gelagerter Fälle als

durchaus zweckmäßig erscheint, werde ich durch die zuständigen Stellen meines

Ressorts dieses Modell auch bei anderen Bundespolizeidirektionen einführen

lassen.