4912/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5284/J betreffend Einhaltung

von Bundesgesetzen durch Berghauptmann Hofrat Dipl. - Ing. Widor, welche die

Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 27. November 1998 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Berghauptmann Dipl. - Ing. Mag.iur. Helmut Widor wurde dem Verfahren des

Landeshauptmannes von Niederösterreich nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) als

bergbautechnischer Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG beigezogen und war im

gegenständlichen Verfahren in dieser Funktion tätig.

 

Ein Verfahren der Berghauptmannschaft Wien kommt im Hinblick auf das konzentrierte

Genehmigungsverfahren des Landeshauptmannes nach § 29 AWG nicht in Betracht.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach den geltenden Rechtsvorschriften kommt Bürgerinitiativen in bergbehördlichen

Verfahren keine Parteistellung zu. Die Frage ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Soweit einzelnen Mitgliedern von Bürgerinitiativen als Nachbarn in bergbehördlichen

Verfahren Parteistellung zukommt, wurden deren Einwendungen nach den Bestimmungen des

AVG den anderen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.