4912/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5284/J betreffend Einhaltung
von Bundesgesetzen durch Berghauptmann Hofrat Dipl. - Ing. Widor, welche die
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 27. November 1998 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Berghauptmann Dipl. - Ing. Mag.iur. Helmut Widor wurde dem Verfahren des
Landeshauptmannes von Niederösterreich nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) als
bergbautechnischer Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG beigezogen und war im
gegenständlichen Verfahren in dieser Funktion tätig.
Ein Verfahren der Berghauptmannschaft Wien kommt im Hinblick auf das konzentrierte
Genehmigungsverfahren des Landeshauptmannes
nach § 29 AWG nicht in Betracht.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nach den geltenden Rechtsvorschriften kommt Bürgerinitiativen in bergbehördlichen
Verfahren keine Parteistellung zu. Die Frage ist daher nicht nachvollziehbar.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Soweit einzelnen Mitgliedern von Bürgerinitiativen als Nachbarn in bergbehördlichen
Verfahren Parteistellung zukommt, wurden deren Einwendungen nach den Bestimmungen des
AVG den anderen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.