4916/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5218/J betreffend

Überwachung von Betrieben durch die Berghauptmannschaften und Unfallverhütungsdienst

durch die Träger der Unfallsversicherung, welche die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und

Freunde am 24. November 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Streichung der jährlichen Überwachungspflicht im Berggesetz 1975 in Folge des

Strukturanpassungsgesetzes 1995 erfolgte nicht auf Vorschlag der vollziehenden Behörde. Im

Zuge einer sparsamen Verwaltung wurde mit der Novelle 1995 der Bergbehörde aufgetragen,

die Überwachungsfrist selbst festzulegen.

 

Die Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung werden nach dem

Mineralrohstoffgesetz nunmehr mindestens einmal im Jahr erfolgen, wenn Tätigkeiten

im Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 182 MinroG) ausgeübt werden (siehe § 175 Abs. 1

MinroG).

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die gegenständliche Novellierung des Berggesetzes 1975 war Bestandteil des

Strukturanpassungsgesetzes, BGBl.Nr. 297/1995 (siehe dessen Art. XXI) Der

Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskanzleramt federführend ausgearbeitet und es hat kein

Begutachtungsverfahren stattgefunden.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach § 199 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 sind die Berghauptmannschaften verpflichtet, die

Orte, an denen Bergbautätigkeiten ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten

verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen und

dergleichen, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten

Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von

Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der

Bergbehörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben

und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen.

 

Werden bei diesen Besichtigungen Mängel festgestellt, hat die Berghauptmannschaft

Anordnungen nach §§ 202 bzw. 203 des Berggesetzes 1975 zu treffen.

 

Nach § 199 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 können die Träger der Unfallversicherung bei den

Berghauptmannschaften die Vornahme einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art

beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer für erforderlich erachten. Bei solchen Besichtigungen haben die

Berghauptmannschaften Organe des antragstellenden Trägers der Unfallversicherung

heranzuziehen.

Wie sich aus § 199 des Berggesetzes 1975 eindeutig ergibt, bezieht sich der “Antrag” der

Träger der Unfallversicherung auf die Durchführung einer Besichtigung durch die

Berghauptmannschaft. Dadurch wird das in § 187 Abs. 2 ASVG den fachkundigen Organen

der Träger der Unfallversicherung u.a. einräumte Recht, die Betriebe zu betreten und zu

besichtigen, in keiner Weise tangiert. Eine Unvereinbarkeit des § 199 des Berggesetzes 1975

mit § 187 Abs. 2 ASVG kann sohin nicht erblickt werden.

 

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Bergbehörden nach § 200 Abs. 2 des Berggesetzes

1975 bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit u.a. mit den in Betracht

kommenden Trägern der Sozialversicherung - dazu zählen gemäß dem ASVG u.a. auch die

Träger der Unfallversicherung - Bedacht zu nehmen haben. Diese Bestimmung ist zeitlich

nach dem noch in der Stammfassung in Geltung stehenden § 188 Abs. 2 ASVG, BGBl.Nr.

250/1955, in Kraft getreten, sodaß davon auszugehen ist, daß dem § 188 Abs. 2 ASVG für

den bergbehördlichen Bereich materiell derogiert wurde.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Weder die im Land Steiermark tätige Berghauptmannschaft Graz noch die

Berghauptmannschaft Leoben haben von Experten der Unfallversicherungsträger verlangt, von

deren Recht nach § 187 Abs. 2 ASVG nur in Anwesenheit eines Vertreters einer

Berghauptmannschaft Gebrauch zu machen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Den zuständigen Bergbehörden liegen keine diesbezüglichen Eingaben vor.