4916/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5218/J betreffend
Überwachung von Betrieben durch die Berghauptmannschaften und Unfallverhütungsdienst
durch die Träger der Unfallsversicherung, welche die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde am 24. November 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Streichung der jährlichen Überwachungspflicht im Berggesetz 1975 in Folge des
Strukturanpassungsgesetzes 1995 erfolgte nicht auf Vorschlag der vollziehenden Behörde. Im
Zuge einer sparsamen Verwaltung wurde mit der Novelle 1995 der Bergbehörde aufgetragen,
die Überwachungsfrist selbst festzulegen.
Die Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung werden nach dem
Mineralrohstoffgesetz nunmehr mindestens
einmal im Jahr erfolgen, wenn Tätigkeiten
im Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 182 MinroG) ausgeübt werden (siehe § 175 Abs. 1
MinroG).
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die gegenständliche Novellierung des Berggesetzes 1975 war Bestandteil des
Strukturanpassungsgesetzes, BGBl.Nr. 297/1995 (siehe dessen Art. XXI) Der
Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskanzleramt federführend ausgearbeitet und es hat kein
Begutachtungsverfahren stattgefunden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nach § 199 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 sind die Berghauptmannschaften verpflichtet, die
Orte, an denen Bergbautätigkeiten ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten
verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen und
dergleichen, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten
Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von
Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der
Bergbehörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben
und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen.
Werden bei diesen Besichtigungen Mängel festgestellt, hat die Berghauptmannschaft
Anordnungen nach §§ 202 bzw. 203 des Berggesetzes 1975 zu treffen.
Nach § 199 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 können die Träger der Unfallversicherung bei den
Berghauptmannschaften die Vornahme einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art
beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer für erforderlich erachten. Bei solchen Besichtigungen haben die
Berghauptmannschaften Organe des antragstellenden Trägers der Unfallversicherung
heranzuziehen.
Wie sich aus § 199 des Berggesetzes 1975 eindeutig ergibt, bezieht sich der “Antrag” der
Träger der Unfallversicherung auf die Durchführung einer Besichtigung durch die
Berghauptmannschaft. Dadurch wird das in § 187 Abs. 2 ASVG den fachkundigen Organen
der Träger der Unfallversicherung u.a. einräumte Recht, die Betriebe zu betreten und zu
besichtigen, in keiner Weise tangiert. Eine Unvereinbarkeit des § 199 des Berggesetzes 1975
mit § 187 Abs. 2 ASVG kann sohin nicht erblickt werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Bergbehörden nach § 200 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit u.a. mit den in Betracht
kommenden Trägern der Sozialversicherung - dazu zählen gemäß dem ASVG u.a. auch die
Träger der Unfallversicherung - Bedacht zu nehmen haben. Diese Bestimmung ist zeitlich
nach dem noch in der Stammfassung in Geltung stehenden § 188 Abs. 2 ASVG, BGBl.Nr.
250/1955, in Kraft getreten, sodaß davon auszugehen ist, daß dem § 188 Abs. 2 ASVG für
den bergbehördlichen Bereich materiell derogiert wurde.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Weder die im Land Steiermark tätige Berghauptmannschaft Graz noch die
Berghauptmannschaft Leoben haben von Experten der Unfallversicherungsträger verlangt, von
deren Recht nach § 187 Abs. 2 ASVG nur in Anwesenheit eines Vertreters einer
Berghauptmannschaft Gebrauch zu machen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Den zuständigen Bergbehörden liegen keine diesbezüglichen Eingaben vor.