4917/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5209/J betreffend

Verordnung für den Lehrberuf Vermessungstechniker, Ergänzung der

Übergangsbestimmungen (§ 13, BGBl. vom 13.5.98, 163. Verordnung), welche die

Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 24.11.1998 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Aufgrund entsprechender Unterstützungsschreiben von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer

sowie aufgrund von einschlägigen Schriftverkehr mit der Agrarbezirksbehörde Gmunden

wurden die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übersendeten

Lehrunterlagen und Prüfungsvorschriften betreffend die amtsintern ausgebildeten C -

Techniker bereits Mitte November an den Bundes - Berufsausbildungsbeirat zur Abgabe eines

Gutachtens darüber, ob die Ausbildung und die Prüfungsanforderungen mit jenen des

Lehrberufes Vermessungstechniker vergleichbar sind, übermittelt. Falls der Bundes -

Berufsausbildungsbeirat die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der

Prüfungsanforderungen bestätigt, wird das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Gleichhaltung der Dienstprüfungen für den agrartechnischen Fachdienst

und den Agrarfachdienst mit der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker

durch eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Vermessungstechniker -

Ausbildungsverordnung veranlassen.