4917/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5209/J betreffend
Verordnung für den Lehrberuf Vermessungstechniker, Ergänzung der
Übergangsbestimmungen (§ 13, BGBl. vom 13.5.98, 163. Verordnung), welche die
Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 24.11.1998 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Aufgrund entsprechender Unterstützungsschreiben von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer
sowie aufgrund von einschlägigen Schriftverkehr mit der Agrarbezirksbehörde Gmunden
wurden die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übersendeten
Lehrunterlagen und Prüfungsvorschriften betreffend die amtsintern ausgebildeten C -
Techniker bereits Mitte November an den Bundes - Berufsausbildungsbeirat zur Abgabe eines
Gutachtens darüber, ob die Ausbildung und die Prüfungsanforderungen mit jenen des
Lehrberufes Vermessungstechniker vergleichbar sind, übermittelt. Falls der Bundes -
Berufsausbildungsbeirat die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der
Prüfungsanforderungen bestätigt,
wird das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Gleichhaltung der Dienstprüfungen für den agrartechnischen Fachdienst
und den Agrarfachdienst mit der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker
durch eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Vermessungstechniker -
Ausbildungsverordnung veranlassen.