4924/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und

Freunde haben am 24. November 1998 unter der Nr. 5217/J an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend "ablehnender Be -

scheide gegenüber Zivildienstaltfällen” gerichtet, die folgen -

den Wortlaut hat:

 

“1. Wieviele positive und wieviele negative Bescheide in Bezug

      auf die “Altfälle” sind inzwischen ausgestellt worden?

 

 2. Welche Gründe waren für die negativen Bescheide ausschlag -

     gebend?

 

 3. Erachten Sie die freie Beweiswürdigung im Beweisverfahren

     zu Wiedereinsetzungsanträgen und die in diesem Zusammen -

     hang durchgeführten Parteiengehöre für ein geeignetes

     Mittel, über die schwerwiegenden Gewissensgründe und den

     Notstand im Falle der Leistung des Wehrdienstes von Zivil -

     dienstwerbern auf der Grundlage von Rechtskenntnissen über

     Antragsfristen derselben durch Beamte Ihres Ressorts ent -

     scheiden zu lassen?

4. Erachten Sie die Begründungen, mit denen das Beweisver -

    fahren durch den zuständigen Beamten geführt wird, für

    gerechtfertigt?

 

5. Wieviele Zurückziehungen hat es im Zusammenhang mit diesen

    Beweisverfahren inzwischen noch gegeben?

 

6. Wieviele Zivildiensterklärungen sind vom 1.1. bis zum

    1.9.1998 im Innenministerium eingelangt?

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die in der Präambel der Anfrage dargelegten Zahlen betreffen

Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge bis März 1998.

Inzwischen wurde 30 Wiedereinsetzungsanträgen Folge gegeben

und 9 Anträgen keine Folge gegeben. In 46 Verfahren war das

Beweisverfahren bis 31.12.1998 noch nicht abgeschlossen.

 

Zu Frage 2:

 

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dann zu versa -

gen, wenn der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung

verspätet einbrachte, in einigen wenigen Fällen auch deshalb,

weil ihn nur ein minderer Grad des Versehens an der Fristein -

haltung gehindert hatte.

 

Zu Frage 3 und 4:

 

In Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

Versäumung einer Frist hat der Antragsteller gem. 71 Abs. 1 Z

1 AVG glaubhaft zu machen, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzu -

halten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des

Versehens trifft. Die Beurteilung der Frage, ob den Antrag -

steller nur ein minderer Grad des Versehens trifft, setzt

mitunter auch Sachverhaltsfeststellungen voraus, bei denen der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung anzuwenden ist. Bei Ent -

scheidung über die Wiedereinsetzungsanträge wurde nicht dar -

über abgesprochen, ob der Antragsteller die in § 2 Abs. 1 Z  1

ZDG angeführten Voraussetzungen erfüllt.

 

Zu Frage 5:

 

12 Antragsteller haben teils vor Eröffnung des Beweisver -

fahrens teils im Zuge des Beweisverfahrens ihre Anträge zu -

rückgezogen bzw. ihr Interesse an der weiteren Durchführung

des Verfahrens für gegenstandslos erklärt.

 

Zu Frage 6:

 

Im Zeitraum 1.1. bis 1.9.1998 sind in meinem Ressort 6.112

Zivildiensterklärungen eingelangt.