4925/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 24. Novem -
ber 1998 unter der Nr. 5214/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Selbstmord eines Grundwehrdieners im November 1998” gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst allgemein festzuhalten, daß seitens meines Ressorts
alles unternommen wird, um Soldaten bei seelischen Belastungen möglichst rasche und
wirksame Hilfe zu gewähren. So ist neben den Einrichtungen zur ärztlichen und
psychologischen Betreuung insbesondere auf das "Helpline - Service” des Heeres -
psychologischen Dienstes zu verweisen, das allen Soldaten und Zivilbediensteten im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung rund um die Uhr zur persönlichen
psychologischen Betreuung zur Verfügung steht. Darüber hinaus leisten in seelischen
Konfliktsituationen auch Militärseelsorger wichtige Dienste. Die intensiven Bemühungen
meines Ressorts, den Soldaten jederzeit und in allen Fällen, in denen dies gewünscht wird,
notwendigen psychischen Beistand zu gewähren, mag auch die Ursache dafür sein, daß die
Selbstmordrate beim Bundesheer erfreulicherweise unter jener für vergleichbare
Altersgruppen im zivilen Bereich liegt.
Im übrigen berufen sich die Anfragesteller auf mediale Mutmaßungen, die sich mittlerweile
als unrichtig und haltlos herausgestellt haben. Bedauerlich ist, daß sich die Anfragesteller
nicht scheuen, eine menschliche Tragödie wie diesen Selbstmord für ihre bundesheer -
feindlichen Zwecke zu mißbrauehen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Soldaten mit psychischen Problemen erhalten die jeweils indizierte medizinische bzw.
psychologische Behandlung und Betreuung. Ob dabei ein stationärer Aufenthalt notwendig
ist, hängt vom konkreten Krankheitsbild ab. In vielen Fällen ist jedoch der Aufenthalt und
Dienst im kameradschaftlichen Verband ratsamer als die Einweisung in eine psychiatrische
Abteilung eines Krankenhauses.
Zu 2 bis 4:
Der angesprochene Rekrut stand in truppenärztlicher Behandlung und wurde in der
psychiatrischen Ambulanz des Heeresspitals in Wien einer ausführlichen stationären
fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei war weder eine Dienstunfähigkeit,
geschweige denn eine Suizidgefährdung feststellbar, noch lagen die Voraussetzungen für
eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst vor. Fest steht, daß ihm von seinem
Einheitskommandanten ausdrücklich empfohlen wurde, vom Helpline - Service des
Heerespsychologischen Dienstes Gebrauch zu machen.
Wehrpflichtige werden in jenen Fällen an externe Ärzte bzw. Krankenanstalten überwiesen,
in denen die notwendige ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig oder nicht im vollen Umfang
durch Militärärzte und heereseigene Sanitätseinrichtungen erfolgen kann. Im übrigen
entspricht die psychologische und psychiatrische Betreuung der Soldaten in jeder Hinsicht
internationalem Standard. Militärärzte sind bei der Erstellung ihrer Gutachten
selbstverständlich weisungsfrei und unabhängig.
Zu 5:
Wie schon einleitend erwähnt, wird seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung
alles Erdenkliche unternommen, um Selbstmordfälle möglichst hintanzuhalten. So hat erst
Mitte 1998 eine von mir eingesetzte Arbeitsgruppe diesen Themenbereich analysiert und
Schlußfolgerungen bzw. Empfehlungen erarbeitet. Bei allem Bemühen meines Ressorts um
wirkungsvolle
Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Verzweiflungshandlungen von
Menschen in seelischer Not handelt es sich dabei um ein Problem, das nicht vom
Bundesheer allein, sondern nur von der Gesellschaft insgesamt bewältigt werden kann.
Zu 6:
Nein. Von einer Präjudizierung der vom Bundesministerium für Landesverteidigung
eingesetzten Kommission kann keine Rede sein, zumal die Auskünfte des Presse - und
Informationsdienstes meines Ministeriums ausdrücklich mit dem Hinweis versehen waren,
daß es sich dabei um den “derzeitigen Ermittlungsstand” handle. Im übrigen wurden die
damaligen Aussagen in der Folge in ihrer Richtigkeit bestätigt.
Zu 7 bis 8:
Die umfassenden Untersuchungen der vorerwähnten Kommission erbrachten die
Bestätigung, daß die Ursachen für den gegenständlichen Selbstmord nicht im militärischen
Bereich lagen. Für eine Mitarbeit “unabhängiger PsychologInnen” bestand aus den unter
2 bis 4 genannten Gründen keine Veranlassung. Die Bundesheer - Beschwerdekommission
wurde auf ihr Ersuchen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus gehende
Aussagen über die Ergebnisse der Untersuchungen sind auf Grund schutzwürdiger
Interessen des verstorbenen Rekruten und seiner Angehörigen nicht geeignet, im Rahmen
einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.
Zu 9:
Auf Grund der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, daß von Militärärztinnen oder
- ärzten eine derartig unsinnige Empfehlung gegeben wurde.
Zu 10:
Entfällt.