4925/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 24. Novem -

ber 1998 unter der Nr. 5214/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

“Selbstmord eines Grundwehrdieners im November 1998” gerichtet. Diese aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst allgemein festzuhalten, daß seitens meines Ressorts

alles unternommen wird, um Soldaten bei seelischen Belastungen möglichst rasche und

wirksame Hilfe zu gewähren. So ist neben den Einrichtungen zur ärztlichen und

psychologischen Betreuung insbesondere auf das "Helpline - Service” des Heeres -

psychologischen Dienstes zu verweisen, das allen Soldaten und Zivilbediensteten im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung rund um die Uhr zur persönlichen

psychologischen Betreuung zur Verfügung steht. Darüber hinaus leisten in seelischen

Konfliktsituationen auch Militärseelsorger wichtige Dienste. Die intensiven Bemühungen

meines Ressorts, den Soldaten jederzeit und in allen Fällen, in denen dies gewünscht wird,

notwendigen psychischen Beistand zu gewähren, mag auch die Ursache dafür sein, daß die

Selbstmordrate beim Bundesheer erfreulicherweise unter jener für vergleichbare

Altersgruppen im zivilen Bereich liegt.

 

Im übrigen berufen sich die Anfragesteller auf mediale Mutmaßungen, die sich mittlerweile

als unrichtig und haltlos herausgestellt haben. Bedauerlich ist, daß sich die Anfragesteller

nicht scheuen, eine menschliche Tragödie wie diesen Selbstmord für ihre bundesheer -

feindlichen Zwecke zu mißbrauehen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Soldaten mit psychischen Problemen erhalten die jeweils indizierte medizinische bzw.

psychologische Behandlung und Betreuung. Ob dabei ein stationärer Aufenthalt notwendig

ist, hängt vom konkreten Krankheitsbild ab. In vielen Fällen ist jedoch der Aufenthalt und

Dienst im kameradschaftlichen Verband ratsamer als die Einweisung in eine psychiatrische

Abteilung eines Krankenhauses.

 

Zu 2 bis 4:

 

Der angesprochene Rekrut stand in truppenärztlicher Behandlung und wurde in der

psychiatrischen Ambulanz des Heeresspitals in Wien einer ausführlichen stationären

fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei war weder eine Dienstunfähigkeit,

geschweige denn eine Suizidgefährdung feststellbar, noch lagen die Voraussetzungen für

eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst vor. Fest steht, daß ihm von seinem

Einheitskommandanten ausdrücklich empfohlen wurde, vom Helpline - Service des

Heerespsychologischen Dienstes Gebrauch zu machen.

 

Wehrpflichtige werden in jenen Fällen an externe Ärzte bzw. Krankenanstalten überwiesen,

in denen die notwendige ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig oder nicht im vollen Umfang

durch Militärärzte und heereseigene Sanitätseinrichtungen erfolgen kann. Im übrigen

entspricht die psychologische und psychiatrische Betreuung der Soldaten in jeder Hinsicht

internationalem Standard. Militärärzte sind bei der Erstellung ihrer Gutachten

selbstverständlich weisungsfrei und unabhängig.

 

Zu 5:

 

Wie schon einleitend erwähnt, wird seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung

alles Erdenkliche unternommen, um Selbstmordfälle möglichst hintanzuhalten. So hat erst

Mitte 1998 eine von mir eingesetzte Arbeitsgruppe diesen Themenbereich analysiert und

Schlußfolgerungen bzw. Empfehlungen erarbeitet. Bei allem Bemühen meines Ressorts um

wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Verzweiflungshandlungen von

Menschen in seelischer Not handelt es sich dabei um ein Problem, das nicht vom

Bundesheer allein, sondern nur von der Gesellschaft insgesamt bewältigt werden kann.

 

Zu 6:

 

Nein. Von einer Präjudizierung der vom Bundesministerium für Landesverteidigung

eingesetzten Kommission kann keine Rede sein, zumal die Auskünfte des Presse - und

Informationsdienstes meines Ministeriums ausdrücklich mit dem Hinweis versehen waren,

daß es sich dabei um den “derzeitigen Ermittlungsstand” handle. Im übrigen wurden die

damaligen Aussagen in der Folge in ihrer Richtigkeit bestätigt.

 

Zu 7 bis 8:

 

Die umfassenden Untersuchungen der vorerwähnten Kommission erbrachten die

Bestätigung, daß die Ursachen für den gegenständlichen Selbstmord nicht im militärischen

Bereich lagen. Für eine Mitarbeit “unabhängiger PsychologInnen” bestand aus den unter

2 bis 4 genannten Gründen keine Veranlassung. Die Bundesheer - Beschwerdekommission

wurde auf ihr Ersuchen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus gehende

Aussagen über die Ergebnisse der Untersuchungen sind auf Grund schutzwürdiger

Interessen des verstorbenen Rekruten und seiner Angehörigen nicht geeignet, im Rahmen

einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.

 

Zu 9:

 

Auf Grund der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, daß von Militärärztinnen oder

- ärzten eine derartig unsinnige Empfehlung gegeben wurde.

 

Zu 10:

 

Entfällt.