4929/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom

24. November 1998, Nr. 5210/J, betreffend Grundwassersanierung in Oberösterreich, beeh -

re ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 33f Abs.2 WRG

1959 vom 18. Jänner 1996, mit der ein Teil des Grundwassergebietes Machland (“Westli -

ches Machland”) als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet und Überprüfungs -,

Aufzeichnungs - und Mitteilungspflichten angeordnet wurden, wurde am 22. März 1996 im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, LGBl. Nr.20/1996, kundgemacht. Die genannte Ver -

ordnung wurde dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft mit Schreiben des

Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1996 zur Kenntnis gebracht.

 

Ein erster Entwurf einer Grundwassersanierungsverordnung für das “Westliche Machland”

gemäß § 33f Abs.3 WRG 1959 (,,Maßnahmenverordnung”) wurde dem Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft mit Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesre -

gierung vom 12. Juni 1996 (eingelangt am 24. Juni 1996) übermittelt.

Der bisher letzte Entwurf einer Grundwassersanierungsverordnung für das “Westliche

Machland” gemäß § 33f Abs. 3 WRG 1959 wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 1997

(eingelangt am 18. Dezember 1997) dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft

zur Kenntnis gebracht.

 

 

Zu Frage 2:

 

Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft wurde auch eine Verordnung gemäß

§ 33f Abs.2 WRG 1959 für das Südliche Eferdinger Becken übermittelt, die im o.ö. Landes -

gesetzblatt Nr.78/1997 kundgemacht ist.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Die Wassergüte in Österreich wird auf Basis des Hydrographiegesetzes und der Wassergü -

te - Erhebungsverordnung gemeinsam von Bund und Ländern erhoben.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Maßnahmenverordnung und somit die diesbe -

zügliche Verpflichtung des Landeshauptmanns ergeben sich bereits aus § 33f Abs. 3 WRG

1959 bzw. aus den Ergebnissen der gemäß den Bestimmungen der Grundwasserschwel -

lenwertverordnung zu erhebenden und auszuwertenden Daten der Grundwasserbeschaffen -

heit.

 

Wie schon unter Frage 1 ausgeführt, hat das Land Oberösterreich kurze Zeit nach der

Kundmachung einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 für das “Westliche Mach-

land” dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft einen ersten Entwurf für eine

Maßnahmenverordnung zur Kenntnis gebracht.

 

Zu dem genannten Entwurf hat das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft - eben -

so wie zum später vorgelegten Entwurf - Stellung bezogen; der Entwurf wurde daraufhin

überarbeitet.

Zu Frage 6:

 

Mit Schreiben ab dem 27. Juni 1995 hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der ober -

österreichischen Landesregierung bezüglich des rechtlichen Zusammenhangs zwischen

§ 33f WRG und ÖPUL an das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft bzw. an den

Herrn Bundesminister gerichtet.

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß § 33f Abs. 6 WRG kann der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft nach

Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlags Zuschüsse bis höchstens 50% für Einkom -

mensminderungen gewähren, die nachweislich auf Grund von schwerwiegenden wirtschaftli -

chen Nachteilen in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken aus

einer Verordnung gemäß § 33f Abs.3 WRG erwachsen sind.

 

Die Gewährung einer solchen Entschädigung setzt daher voraus, dass der Landeshaupt -

mann durch Verordnung gemäß § 33f Abs.3 jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen

oder Reinhaltemaßnahmen verfügt, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des

Grundwassers unter den Schwellenwerten zu senken.

 

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, liegt eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 erst als Ent -

wurf vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Richtlinie zur Gewährung von Zu -

schüssen gemäß § 33f Abs. 6 sind daher derzeit noch nicht gegeben.

 

Zu Frage 8:

 

In Zusammenarbeit mit dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung stehen zwei

Pilotprojekte zur Sanierung von Grundwasservorkommen in Bearbeitung. Eine Berücksichti -

gung der bisher vorliegenden Erfahrungen bei der Vorbereitung von Verordnungen nach

§ 33 f Abs. 2 und 3 WRG wäre dabei sinnvoll.

 

Zu Frage 9:

 

Ein Schriftwechsel mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich ist nicht erfolgt.

Zu Frage 10:

 

Das bereits der Europäischen Kommission notifizierte Aktionsprogramm soll überarbeitet und

sodann im WRG verankert werden.

 

Zu Frage 11:

 

Die Verhandlungen zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft betreffend ÖPUL 2000 befinden sich in der Endphase. Als nächster Schritt

erfolgt nach der innerösterreichischen Abstimmung die Notifizierung des Textes an die Euro -

päische Kommission.

 

Ein Textentwurf mit dem aktuellen Wortlaut liegt derzeit allerdings nicht vor, da die Ergebnis -

se der Verhandlungen erst eingearbeitet werden müssen. Diese Überarbeitung wird bis Ende

Jänner abgeschlossen sein.

 

Zu Frage 12:

 

Bislang liegen betreffend Nitrat für Oberösterreich Daten für das 1., 2. und 3. Quartal vor.

(Die Messergebnisse der verschiedenen Laboratorien werden beim Amt der Landesregie -

rung gesammelt, auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und erst dann quarteilsweise

in die Bundes - EDV eingespielt.) Es wurden 257 Messstellen im Porengrundwasser mit fol -

genden Ergebnissen untersucht. Von den 613 Messwerten lagen

 

> 10 mg/l:

 453

 Messwerte

 (73,9 %)

> 30 mg/l:

 185

 Messwerte

 (30,2 %)

> 45 mg/l:

 65

 Messwerte

 (10,6 %)

> 50 mg/l:

 48

 Messwerte

 (7,8 %)

> 75 mg/l:

 10

 Messwerte

 (1,6%)

> 100 mg/l:

 0

 Messwerte

 (0 %).

 

Damit entsprachen nur 10,6 % nicht den Grenzwerten der Grundwasserschwellenwertver -

ordnung und der Trinkwasser - Nitratverordnung.

Pestizide (613 Messwerte):

 

 

Atrazin

Desethylatrazin

Desisopropylatrazin

Bentazon

>0,1 µg/l:

86(14%)

181(29,6%)

3(0,5%)

8(1,3%)

> 0,2 µg/l:

28 (4,6 %)

86 (14,0 %)

1(0,2 %)

4 (0,7 %)

>0,5 µg/l:

7(1,1%)

13(2,1%)

1(0,2%)

2(0,3%)

>1 µg/l:

2(0,3%)

2(0,3%)

0(0%)

2(0,3%)

 

Nach den neuesten Ergebnissen ist v.a. für Atrazin und Desethylatrazin nicht nur oberöster -

reichweit, sondern vielmehr auch bundesweit ein deutlicher rückläufiger Trend festzustellen.