494/AB

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 475/J-NR/96

betreffend Caritas-Ausbildungszentrum für Sozialberufe, die die

Abgeordneten Dr. Robert Rada und GenossInnen am 24. April 1996

an mich richteten, wird wie ffolgt beantwortet:

 

1. Ist es richtig, daß sich Ihr Amtsvorgänger in seiner

Funktion als Bundesminister für Unterricht und Kunst auch

brieflich dahingehend geäußert hat, daß das Unterrichtsres-

sort schon bisher Bereitschaft gezeigt hat, die "Höhere

Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege" als

Schulversuch zuzulassen?

 

Antwort:

Während der Ministerschaft meines Amtsvorgängers Dr. Busek

wurde ein sechssemestriges Kolleg für Gesundheits- und Kranken-

pflege der Stadtgemeinde Krems genehmigt. Bei dieser Genehmi-

gung war jedoch die Führung einer fünfjährigen Höheren Lehran-

stalt für Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Krems

nicht zur Diskussion gestanden.

 

2 . Wann wurde von der Caritas der Antrag auf Genehmigung eines

Schulversuches und auf Erteilung des Öffentlichkeitsrechts

eingebracht? Wann und in welcher Form wurde vom Bundesmi -

nisterium für Unterricht und Kunst darüber entschieden?

 

Antwort :

Die Caritas der Erzdiözese Wien beantragte  mit Schreiben vom

12. Jänner 1995 die Führung des Schulversuches " 5 jährige

Höhere Lehranstalt für Gesundheits - und Krankenpflege " ab dem

Schuljahr 1995/96. Dieser Antrag langte am 10. April 1995 im

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

im Wege des Stadtschulrates für Wien ein . Mit Schreiben vom

28.Juli 1995 wurde die Schulleitung des Caritas Ausbildungs -

zentrums darüber informiert , daß die Führung des geplanten

Schulversuches mit Beginn des Schuljahres 1995/96 nicht zuläs -

sig ist , solange die Frage der Zuständigkeit zur Führung eines

derartigen Krankenpflegeschulversuchs nicht geklärt sei.

 

 

3 . Wann und in welcher Form wurde der Wiener Stadtschulrat über

die einzelnen Verfahrensschritte informiert?

 

Antwort :

In diesem Zusammenhang muß festgehalten werden , daß ohne

bescheidmäßige Genehmigung eines Schulversuchsvorhabens ein

privater Schulerhalter mit der Führung eines Schulversuches

( Eröffnung der Schulversuchsklasse ) nicht beginnen darf. Da ein

diesbezügliche Genehmigung des Schulversuches ( als rechtsge -

staltender Verwaltungsakt ) nicht vorlag und diese Genehmigung

immer über die Schulbehörde I. Instanz ( hier : Stadtschulrat für

Wien ) dem privaten Schulerhalter zugestellt wird, war die Nicht

genehmigung dieses Schulversuches auch dem Stadtschulrat für

Wien bekannt .

 

4 . Wurde der Direktor des Caritas-Ausbildungszentrums vom

Unterrichtsressort darüber informiert, daß die Führung der

Schule in Form einer Privatschule mit eigenem Organisations-

statut gemäß § 14 , Abs. 2 des Privatschulgesetzes nicht zur

Ausübung der Ausbildung durch das Gesundheitsministerium

führen kann? Wenn ja, wann?

 

Antwort :

Nachdem bekannt geworden war, daß die Caritas die Führung einer

fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Gesundheits- und Kranken-

pflege in der Rechtsform einer Privatschule mit eigenem Organi-

sationsstatut (das aus rechtlichen Gründen zu keinen gesetzlich

normierten Berechtigungen führt) zu eröffnen beabsichtigt, wurde

unverzüglich mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 der Schulleitung

mitgeteilt, daß die Genehmigung eines derartigen Organisa-

tionsstatuts samt Lehrplan nicht erfolgen wird, weil damit eine

Berechtigung im Sinne des Krankenpflegegesetzes nicht erreichbar

ist. Erst mit Antrag vom 17 . Oktober 1995 wurde dem Bundes-

ministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein

Organisationsstatut zur Genehmigung vorgelegt .

 

 

5. Wann hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst ent-

schieden, die Anträge des Schulerhalters nicht zu genehmigen

und in welcher Form wurde das dem Antragsteller mitgeteilt?

 

Antwort :

Siehe hiezu die Beantwortung der Frage 2 und 4 .

 

 

6. In einem Brief des Caritas-Ausbildungszentrums an die Eltern

ist zu lesen: ''Am Dienstag, 19. März 1996 wurde durch

Bundesministerin Gehrer mündlich die endgültige Absage für

unseren Antrag auf Statutarschule erteilt".

 

Halten Sie dies für die geeignete Form der Bescheiderlas-

sung? Wann wurde der schriftliche Bescheid zugestellt?

Wurde damit auch über die ursprünglichen Anträge vom

12.1.1995 entschieden und wenn nein, wann erfolgt (e) diese

Entscheidung?

 

Antwort :

Die Entscheidung vom 10. Oktober 1995, ein Organisationsstatut

samt Lehrplan nicht zu genehmigen, ist zwar nicht in der Form

eines Bescheides erfolgt, enthält jedoch klar die diesbezüg-

liche Rechtsposition des Bundesministeriums für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten.

 

7. Welche Schulen werden die SchülerInnen des ''aufgelösten"

Lehrganges im Herbst 1996 voraussichtlich besuchen können?

In welcher Form wird den SchülerInnen geholfen, dieses eine

Jahr möglichst angerechnet zu erhalten?

 

Antwort :

Laut Mitteilung des Stadtschulrates für Wien besuchen die

Schüler in Hinkunft die am Standort geführte dreij ährige Fach-

schule für Sozialberufe; eine Schülerin ist in das Bundesin-

stitut für Sozialpädagogik übergetreten. Es ist somit für das

Schuljahr 1995/96 für alle SchülerInnen ein regulärer Schul-

jahresabschluß sichergestellt.

 

8. Wer hat veranlaßt, daß der nichtgenehmigte Schulversuch in

das ABC des berufsbildenden Schulwesens aufgenommen wurde?

 

Antwort :

Die Aufnahme in die Broschüre über das berufsbildende Schul-

wesen erfolgte bedauerlicher Weise durch einen redaktionellen

Irrtum.