494/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 475/J-NR/96
betreffend Caritas-Ausbildungszentrum für Sozialberufe, die die
Abgeordneten Dr. Robert Rada und GenossInnen am 24. April 1996
an mich richteten, wird wie ffolgt beantwortet:
1. Ist es richtig, daß sich Ihr Amtsvorgänger in seiner
Funktion als Bundesminister für Unterricht und Kunst auch
brieflich dahingehend geäußert hat, daß das Unterrichtsres-
sort schon bisher Bereitschaft gezeigt hat, die "Höhere
Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege" als
Schulversuch zuzulassen?
Antwort:
Während der Ministerschaft meines Amtsvorgängers Dr. Busek
wurde ein sechssemestriges Kolleg für Gesundheits- und Kranken-
pflege der Stadtgemeinde Krems genehmigt. Bei dieser Genehmi-
gung war jedoch die Führung einer fünfjährigen Höheren Lehran-
stalt für Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Krems
nicht zur Diskussion gestanden.
2 . Wann wurde von der Caritas der Antrag auf Genehmigung eines
Schulversuches und auf Erteilung des Öffentlichkeitsrechts
eingebracht? Wann und in welcher Form wurde vom Bundesmi -
nisterium für Unterricht und Kunst darüber entschieden?
Antwort :
Die Caritas der Erzdiözese Wien beantragte mit Schreiben vom
12. Jänner 1995 die Führung des Schulversuches " 5 jährige
Höhere Lehranstalt für Gesundheits - und Krankenpflege " ab dem
Schuljahr 1995/96. Dieser Antrag langte am 10. April 1995 im
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
im Wege des Stadtschulrates für Wien ein . Mit Schreiben vom
28.Juli 1995 wurde die Schulleitung des Caritas Ausbildungs -
zentrums darüber informiert , daß die Führung des geplanten
Schulversuches mit Beginn des Schuljahres 1995/96 nicht zuläs -
sig ist , solange die Frage der Zuständigkeit zur Führung eines
derartigen Krankenpflegeschulversuchs nicht geklärt sei.
3 . Wann und in welcher Form wurde der Wiener Stadtschulrat über
die einzelnen Verfahrensschritte informiert?
Antwort :
In diesem Zusammenhang muß festgehalten werden , daß ohne
bescheidmäßige Genehmigung eines Schulversuchsvorhabens ein
privater Schulerhalter mit der Führung eines Schulversuches
( Eröffnung der Schulversuchsklasse ) nicht beginnen darf. Da ein
diesbezügliche Genehmigung des Schulversuches ( als rechtsge -
staltender Verwaltungsakt ) nicht vorlag und diese Genehmigung
immer über die Schulbehörde I. Instanz ( hier : Stadtschulrat für
Wien ) dem privaten Schulerhalter zugestellt wird, war die Nicht
genehmigung dieses Schulversuches auch dem Stadtschulrat für
Wien bekannt .
4 . Wurde der Direktor des Caritas-Ausbildungszentrums vom
Unterrichtsressort darüber informiert, daß die Führung der
Schule in Form einer Privatschule mit eigenem Organisations-
statut gemäß § 14 , Abs. 2 des Privatschulgesetzes nicht zur
Ausübung der Ausbildung durch das Gesundheitsministerium
führen kann? Wenn ja, wann?
Antwort :
Nachdem bekannt geworden war, daß die Caritas die Führung einer
fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Gesundheits- und Kranken-
pflege in der Rechtsform einer Privatschule mit eigenem Organi-
sationsstatut (das aus rechtlichen Gründen zu keinen gesetzlich
normierten Berechtigungen führt) zu eröffnen beabsichtigt, wurde
unverzüglich mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 der Schulleitung
mitgeteilt, daß die Genehmigung eines derartigen Organisa-
tionsstatuts samt Lehrplan nicht erfolgen wird, weil damit eine
Berechtigung im Sinne des Krankenpflegegesetzes nicht erreichbar
ist. Erst mit Antrag vom 17 . Oktober 1995 wurde dem Bundes-
ministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein
Organisationsstatut zur Genehmigung vorgelegt .
5. Wann hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst ent-
schieden, die Anträge des Schulerhalters nicht zu genehmigen
und in welcher Form wurde das dem Antragsteller mitgeteilt?
Antwort :
Siehe hiezu die Beantwortung der Frage 2 und 4 .
6. In einem Brief des Caritas-Ausbildungszentrums an die Eltern
ist zu lesen: ''Am Dienstag, 19. März 1996 wurde durch
Bundesministerin Gehrer mündlich die endgültige Absage für
unseren Antrag auf Statutarschule erteilt".
Halten Sie dies für die geeignete Form der Bescheiderlas-
sung? Wann wurde der schriftliche Bescheid zugestellt?
Wurde damit auch über die ursprünglichen Anträge vom
12.1.1995 entschieden und wenn nein, wann erfolgt (e) diese
Entscheidung?
Antwort :
Die Entscheidung vom 10. Oktober 1995, ein Organisationsstatut
samt Lehrplan nicht zu genehmigen, ist zwar nicht in der Form
eines Bescheides erfolgt, enthält jedoch klar die diesbezüg-
liche Rechtsposition des Bundesministeriums für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten.
7. Welche Schulen werden die SchülerInnen des ''aufgelösten"
Lehrganges im Herbst 1996 voraussichtlich besuchen können?
In welcher Form wird den SchülerInnen geholfen, dieses eine
Jahr möglichst angerechnet zu erhalten?
Antwort :
Laut Mitteilung des Stadtschulrates für Wien besuchen die
Schüler in Hinkunft die am Standort geführte dreij ährige Fach-
schule für Sozialberufe; eine Schülerin ist in das Bundesin-
stitut für Sozialpädagogik übergetreten. Es ist somit für das
Schuljahr 1995/96 für alle SchülerInnen ein regulärer Schul-
jahresabschluß sichergestellt.
8. Wer hat veranlaßt, daß der nichtgenehmigte Schulversuch in
das ABC des berufsbildenden Schulwesens aufgenommen wurde?
Antwort :
Die Aufnahme in die Broschüre über das berufsbildende Schul-
wesen erfolgte bedauerlicher Weise durch einen redaktionellen
Irrtum.