4943/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 26. November 1998, Nr. 5248/J, betreffend Mittel für den Wohnungsbau und
Wohnungssanierung‘ beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die “Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung” fällt seit dem Bundesver -
fassungsgesetz BGBl. Nr.640/1987 in Gesetzgebung und Vollziehung in den aus -
schließlichen Kompetenzbereich der Länder. Die Finanzierung dieses Aufgabenbereiches
erfolgt - neben der Zuführung von Mitteln aus dem allgemeinen Landesbudget - insbe -
sondere durch Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem Wohnbauförderungs - Zweckzu -
schußgesetz 1989 (WBF - ZG), BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 201/1996.
Weitere Rechtsgrundlagen für Zweckzuschüsse des Bundes sind das Bundes -
Sonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundes - Sonderwohnbaugesetz 1983.
Die bei weitem wichtigsten Zweckzuschüsse sind diejenigen nach § 1 WBF - ZG. Diese
werden den Ländern “zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der
Wohnhaussanierung" gewährt, ohne daß bundesgesetzlich eine weitere Bindung dieser
Mittel nach Wohnbauförderung einerseits und Wohnhaussanierungsförderung andererseits
normiert wird. Seit dem Jahr 1996 gewährt der Bund den Ländern die über den Fixbetrag
von 24,5 Milliarden Schilling hinausgehenden Wohnbauförderungsmittel als
,,Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im
Haushalt” (§ 21 a FAG). Die Aufteilung der Mittel auf die beiden Bereiche Neubau und
Sanierung ergibt sich somit erst aus den
förderungspolitischen Entscheidungen der Länder.
Aus diesem Grund ist eine Aufschlüsselung der Bundesmittel nach Förderungsarten nicht
möglich.
Eine Zuordnung der Zweckzuschüsse nach Förderungsbereichen ist lediglich bei denjenigen
nach der vernachlässigbaren Übergangsbestimmung in § 3 WBF - ZG möglich, die zur
teilweisen Finanzierung von Förderungen nach dem seinerzeitigen Wohnhaussanierungs -
gesetz geleistet werden und somit der Wohnhaussanierung zugerechnet werden können,
und bei den Leistungen nach den Bundes - Sonderwohnbaugesetzen 1982 und 1983, welche
solche der Wohnbauförderung sind.
Den Anhängen 12 und 5 sind die Überweisungen des Bundes an die einzelnen Länder in
den Jahren 1991 bis 1998 zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sind in dieser Tabelle
auch die Überweisungen der beiden Bundesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
(Bundes - Wohn - und Siedlungsfonds und Wohnhaus - Wiederaufbau - und Stadt -
erneuerungsfonds) an die Länder enthalten. Die Überweisungen des Bundes an die Länder
nach den beiden Bundes - Sonderwohnbaugesetzen sind gesondert angeführt, weil diese
Mittel von den Ländern nur als Durchlaufposten an die Förderungsnehmer weitergeleitet
werden.
In Summe entwickelten sich die Wohnbauförderungs - Bundesmittel (ohne die Mittel nach den
BSWG 1982 und 1983) an die Länder im Rahmen des Finanzausgleiches im Zeitraum 1991
bis 1998 wie folgt (in Mrd. 5):
Jahr WBF - ZG FAG Summe Entwicklung
1991 19,86 - 19,86 100,0%
1992 21,75 - 21,75 109,5%
1993 22,78 - 22,78 114,7%
1994 22,33 - 22,33 112,4%
1995 23,47 - 23,47 118,2%
1996 24,65 2,14 26,79 134,9%
1997 24,74 4,85 29,59 149,0%
1998 24,77 7,75 32,52 163,7%
Zu 3.:
Die Zweckzuschüsse nach § 1 WBF - ZG wurden bis einschließlich 1995 nach einem
Schlüssel an die Länder verteilt, der sich zusammengefaßt
-) zu 50 % nach der Volkszahl, vermehrt um 50 % des Bevölkerungszuwachses zwischen
den beiden letzten Volkszählungen;
-) zu 35 % nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel und
-) zu 15 % nach dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer und an Lohnsteuer
zusammengesetzt hat. Das Ergebnis dieser Verteilung ist dem Anhang1 zu entnehmen.
Mit der Novelle zum WBF - ZG, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die länderweise Verteilung der
Zweckzuschüsse nach § 1 WBF - ZG dahingehend geändert, daß die länderweisen Anteile
als Fixbetrag im Gesetz selbst geregelt sind. Diese Verteilung beruht auf einer Vereinbarung
innerhalb der Länder und ist Bestandteil des Paktums über den Finanzausgleich bis 2000.
Sie lautet wie folgt:
Burgenland 703 150 000 S
Kärnten 1 585 150000 S
Niederösterreich 4 032 700 000 S
Oberösterreich 3 944 500 000 S
Salzburg 1 506 750 000 S
Steiermark 3 373 650 000 S
Tirol 1 862 000 000 S
Vorarlberg 1 014 300 000 S
Wien 6477 800 000 S
Zu 4.:
Die in den Jahresberichten der einzelnen Länder gemäß § 4 Abs. 2 WBF - ZG enthaltenen
Beträge über die Förderungszusicherungen ersuche ich dem Anhang3 zu entnehmen.
Zu 5.:
Wie das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitteilt, wurden die Wohn -
baukosten und Wohnbaufinanzierungen zuletzt in den Statistischen Nachrichten 7/1998 des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes (ÖSTAT) für das Jahr 1996 publiziert.
Die Wohnbaukosten der von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen errichteten Wohn -
gebäude wurden 1996 bundesweit durch
a) nichtrückzahlbare Zuschüsse von Gebietskörperschaften in Höhe von 3.232,7 Millionen
Schilling und
b) Darlehen, die von Gebietskörperschaften gewährt wurden, in Höhe von
5.027,1 Millionen Schilling finanziert.
Eine länderweise Trennung dieser Angaben gibt es nicht.
Zu 6.:
Die Wohnbaukosten pro m² Nutzfläche bzw. pro Wohnung in den Jahren 1991 bis 1996 sind
dem Anhang 4 (Quelle: jährliche Publikationen des ÖSTAT) zu entnehmen. Für 1997 und
1998 liegen - wie das zuständige Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
mitteilt - noch keine Daten vor.
Zu 7.:
Da die Frage nach der Höhe der Überweisungen des Bundes an die Länder bereits bei den
Fragen 1 bis 3 abgedeckt ist, gehe ich davon aus, daß die Frage nach den
“Einnahmen/Mitteln nach dem Wohnbauförderungs - Zweckzuschußgesetz” die Finanzierung
dieser Transfers betrifft:
Bei formaljuristischer Betrachtung enthält das WBF - ZG keine Bestimmung über eine Ein -
nahmenbeschaffung, sondern normiert nur Ausgaben (Transfers) des Bundes an die
Länder. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe dieser Transfers am Aufkommen an ver -
schiedenen Abgaben konnten die Zweckzuschüsse gemäß § 1 WBF-ZG jedoch bis ein -
schließlich 1995 bei pragmatischer Betrachtung als zweckgebundene Steueranteile be -
trachtet werden. Konkret haben sich die Zweckzuschüsse in den Jahren 1991 bis 1995 be -
rechnet aus der Summe aus
-) 9,223 % des Aufkommens an Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer II) nach Ab -
zug des Abgeltungsbetrags iHv 9,5 Mrd. S p.a. für den Familienlastenausgleichsfonds (rund
68 % der Zweckzuschüsse);
-) 9,223 % des Aufkommens an Körperschaftsteuer (rd. 9 %) und
-) 80,55 % des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag (rd. 24 %).
Seit dem Jahr 1996 sind die Zweckzuschüsse - wie bereits bei der Beantwortung der
Frage 3 ausgeführt - als fixe Beträge berechnet, sodaß diese Transfers nicht mehr als
Steueranteile betrachtet werden können.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!