4944/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen
vom 26. November 1998, Nr. 5252/J, betreffend Pflegegeldzulage für Sanitätsunteroffiziere
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3. und 6.:
Zunächst möchte ich festhalten, daß ich für die Dienst - und Besoldungslegistik im
öffentlichen Dienst erst durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz vom
14. Februar 1997, BGBl. I Nr. 21/1997, zuständig geworden bin.
Wie mir berichtet wird, wurde dem damals in Personalangelegenheiten federführenden
Bundeskanzleramt auf Grund der höchstrichterlichen Erkenntnisse des Verwaltungs -
gerichtshofes aus den Jahren 1986 und 1988 vom Bundesministerium für Landes -
verteidigung mitgeteilt, daß für den Anspruch auf Pflegedienstzulage eine zumindest über -
wiegende Tätigkeit im Krankenpflegefachdienst erforderlich ist und dieses Überwiegen bei
einem Einsatz in einem Krankenrevier nicht gegeben ist. So auch in dem in der Anfrage
genannten Fall des Herrn Vizeleutnant i.R. Karl Kramer.
Der in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage mit Judikatur des Verwaltungsgerichts -
hofes unterlegte Umstand, daß bei gleichem Sachverhalt nur ein Teil der Bediensteten einen
rechtskräftigen Bescheid in Händen hält und damit unter bestimmten Voraussetzungen
weiter Anspruch auf die Pflegedienstzulage
hat, widerspricht nicht dem Grundsatz der
Gleichbehandlung, sondern unterstreicht, daß die Rechtskraft der Bescheide in Ausformung
des rechtsstaatlichen Prinzips nicht durchbrochen werden darf.
Legistische Änderungen, die unterschiedliche Sachverhalte (Krankenreviere - Kranken-
anstalten) gleich behandeln, kann ich nicht in Aussicht stellen, da dies jedenfalls gleich-
heitswidrig wäre.
Zu 4.:
In dieser Angelegenheit wurden keine Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für
Landesverteidigung geführt.
Zu 5.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -
ministeriums für Finanzen.