4944/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen

vom 26. November 1998, Nr. 5252/J, betreffend Pflegegeldzulage für Sanitätsunteroffiziere

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3. und 6.:

 

Zunächst möchte ich festhalten, daß ich für die Dienst -  und Besoldungslegistik im

öffentlichen Dienst erst durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz vom

14. Februar 1997, BGBl. I Nr. 21/1997, zuständig geworden bin.

 

Wie mir berichtet wird, wurde dem damals in Personalangelegenheiten federführenden

Bundeskanzleramt auf Grund der höchstrichterlichen Erkenntnisse des Verwaltungs -

gerichtshofes aus den Jahren 1986 und 1988 vom Bundesministerium für Landes -

verteidigung mitgeteilt, daß für den Anspruch auf Pflegedienstzulage eine zumindest über -

wiegende Tätigkeit im Krankenpflegefachdienst erforderlich ist und dieses Überwiegen bei

einem Einsatz in einem Krankenrevier nicht gegeben ist. So auch in dem in der Anfrage

genannten Fall des Herrn Vizeleutnant i.R. Karl Kramer.

 

Der in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage mit Judikatur des Verwaltungsgerichts -

hofes unterlegte Umstand, daß bei gleichem Sachverhalt nur ein Teil der Bediensteten einen

rechtskräftigen Bescheid in Händen hält und damit unter bestimmten Voraussetzungen

weiter Anspruch auf die Pflegedienstzulage hat, widerspricht nicht dem Grundsatz der

Gleichbehandlung, sondern unterstreicht, daß die Rechtskraft der Bescheide in Ausformung

des rechtsstaatlichen Prinzips nicht durchbrochen werden darf.

Legistische Änderungen, die unterschiedliche Sachverhalte (Krankenreviere - Kranken-

anstalten) gleich behandeln, kann ich nicht in Aussicht stellen, da dies jedenfalls gleich-

heitswidrig wäre.

 

Zu 4.:

 

In dieser Angelegenheit wurden keine Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für

Landesverteidigung geführt.

 

Zu 5.:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -

ministeriums für Finanzen.