4947/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom
26. November 1998, Nr. 5260/J, betreffend die vermeintliche Benachteiligung der Klein -
aktionäre der Steyr – Daimler - Puch AG in Zusammenhang mit der Übernahme durch den
Magna Konzern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Grundsätzlich möchte ich festhalten, daß die gestellten Fragen Vorgänge betreffen, die
handels - und gesellschaftsrechtlich zu beurteilen sind, in die allgemeine Verantwortung der
Geschäftsführung eines privaten Unternehmens fallen und der abgabenrechtlichen Geheim -
haltung unterliegen.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich die Fragen nur allgemein und insoweit be -
antworten kann, als sie den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts betreffen.
Eine aufgrund des Spaltungsgesetzes durchgeführte und im Firmenbuch eingetragene
Spaltung unterliegt nur dann den Regelungen des Umgründungssteuergesetzes, wenn
begünstigtes Vermögen übertragen wird. Zum begünstigten Vermögen zählen nur Betriebe,
Teilbetriebe, Anteile an Personengesellschaften und bestimmte Anteile an Kapitalgesell -
schaften oder Genossenschaften. Besteht das übertragene Vermögen aus liquiden Mitteln,
kommt Artikel VI des Umgründungssteuergesetzes nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die
allgemeinen steuerlichen Vorschriften
über die Gewinnverwirklichung bei der spaltenden
Körperschaft auf Grund des Vorliegens von verdeckten Ausschüttungen und Einlagen mit
nachfolgenden unter Umständen die Einkommensteuerpflicht auslösenden Tauschvor -
gängen anzuwenden.