4955/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Maximilian HOFMANN und Kollegen
haben am 30. November 1998 unter der Nr. 5304/J an den Bundesminister für Inne -
res eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “einige Ungereimtheiten
im sog . 'Staatsschutzbericht 1997' ” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1.) Wie und womit begründen Sie die von Ihnen zu verantwortende Aussage im
"Staatsschutzbericht 1997", wonach unter Revisionismus ausschließlich "das
Verfälschen der Geschichte des Dritten Reiches" zu verstehen sei?
2.) Werden Sie dafür sorgen, daß diese unsaubere Begriffsbestimmung im
“Staatsschutzbericht 1998” verbessert wird? -
Wenn nein, warum nicht?
3.) Wann, wo (in welcher Veröffentlichung) und von wem und bei welchem Anlaß
wurde jemals behauptet, daß es im Dritten Reich “keine Konzentrationslager”
gab?
4.) Was verstehen Sie unter dem Begriff des “Rechtsextremismus”, was unter
dem Begriff des “rechtstendenziösen Vereines” und wie unterscheiden Sie
beide Begriffe vom Begriff des “Neonazismus”?
5.) Welche und wie viele Vereine werden von Ihrem Ministerium als
“rechtsextremistisch” bezeichnet, wie lauten die Namen dieser Vereine, wel -
che davon wurden im Laufe der Jahre aus welchen Gründen verboten und
wie lauten
die Namen jener Vereine?
6.) Welche und wie viele Vereine werden von Ihrem Ministerium als
“rechtstendenziös” bezeichnet, wie lauten die Namen dieser Vereine, welche
davon wurden im Laufe der Jahre aus welchen Gründen verboten und wie
lauten die Namen jener Vereine?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2.
Der Begriff “Revisionismus” wird im Staatsschutzbericht 1997 im Kapitel
“Rechtsextremismus” verwendet und ist daher dort ausschließlich im Zusammen -
hang mit diesem Phänomen zu verstehen.
Zu Frage 3:
Ich verweise diesbezüglich auf Gerichtsverfahren nach den einschlägigen Bestim -
mungen des Verbotsgesetzes.
Zu Frage 4:
Bezüglich des Begriffes “Rechtsextremismus” verweise ich auf die Antwort eines
meiner Amtsvorgänger zur Anfrage Nr. 91/J-NR/1994 vom 30.11.1994. Als
“rechtstendenziös” ist in diesem Zusammenhang ein von den einschlägigen straf -
rechtlichen Bestimmungen noch nicht erfaßbares Verhalten mit rechtsextremistischer
Tendenz zu verstehen. “Neonazismus” bedeutet dabei eine auf der Weltanschauung
und dem Programm der NSDAP basierende Glorifizierung des Dritten Reiches und
seiner Führungspersonen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ich verweise diesbezüglich auf die jährlich vom Bundesministerium für Inneres, Ab -
teilung II/7, herausgegebenen Lageberichte “Rechtsextremismus in Österreich” und
auf den Staatsschutzbericht 1997. Diese
Publikationen enthalten jeweils die zur Ver -
öffentlichung geeigneten relevanten Daten. Weitergehenden Mitteilungen stehen
polizeitaktische Gründe bzw. die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen.