4955/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Maximilian HOFMANN und Kollegen

haben am 30. November 1998 unter der Nr. 5304/J an den Bundesminister für Inne -

res eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “einige Ungereimtheiten

im sog . 'Staatsschutzbericht 1997' ” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1.) Wie und womit begründen Sie die von Ihnen zu verantwortende Aussage im

        "Staatsschutzbericht 1997", wonach unter Revisionismus ausschließlich "das

        Verfälschen der Geschichte des Dritten Reiches" zu verstehen sei?

 

2.) Werden Sie dafür sorgen, daß diese unsaubere Begriffsbestimmung im

      “Staatsschutzbericht 1998” verbessert wird? -

      Wenn nein, warum nicht?

 

3.) Wann, wo (in welcher Veröffentlichung) und von wem und bei welchem Anlaß

      wurde jemals behauptet, daß es im Dritten Reich “keine Konzentrationslager”

      gab?

 

4.) Was verstehen Sie unter dem Begriff des “Rechtsextremismus”, was unter

      dem Begriff des “rechtstendenziösen Vereines” und wie unterscheiden Sie

      beide Begriffe vom Begriff des “Neonazismus”?

 

5.) Welche und wie viele Vereine werden von Ihrem Ministerium als

      “rechtsextremistisch” bezeichnet, wie lauten die Namen dieser Vereine, wel -

      che davon wurden im Laufe der Jahre aus welchen Gründen verboten und

      wie lauten die Namen jener Vereine?

6.) Welche und wie viele Vereine werden von Ihrem Ministerium als

      “rechtstendenziös” bezeichnet, wie lauten die Namen dieser Vereine, welche

      davon wurden im Laufe der Jahre aus welchen Gründen verboten und wie

      lauten die Namen jener Vereine?”

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2.

 

Der Begriff “Revisionismus” wird im Staatsschutzbericht 1997 im Kapitel

“Rechtsextremismus” verwendet und ist daher dort ausschließlich im Zusammen -

hang mit diesem Phänomen zu verstehen.

 

Zu Frage 3:

 

Ich verweise diesbezüglich auf Gerichtsverfahren nach den einschlägigen Bestim -

mungen des Verbotsgesetzes.

 

Zu Frage 4:

 

Bezüglich des Begriffes “Rechtsextremismus” verweise ich auf die Antwort eines

meiner Amtsvorgänger zur Anfrage Nr. 91/J-NR/1994 vom 30.11.1994. Als

“rechtstendenziös” ist in diesem Zusammenhang ein von den einschlägigen straf -

rechtlichen Bestimmungen noch nicht erfaßbares Verhalten mit rechtsextremistischer

Tendenz zu verstehen. “Neonazismus” bedeutet dabei eine auf der Weltanschauung

und dem Programm der NSDAP basierende Glorifizierung des Dritten Reiches und

seiner Führungspersonen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Ich verweise diesbezüglich auf die jährlich vom Bundesministerium für Inneres, Ab -

teilung II/7, herausgegebenen Lageberichte “Rechtsextremismus in Österreich” und

auf den Staatsschutzbericht 1997. Diese Publikationen enthalten jeweils die zur Ver -

öffentlichung geeigneten relevanten Daten. Weitergehenden Mitteilungen stehen

polizeitaktische Gründe bzw. die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen.