496/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 479/J-NR/96
betreffend die beabsichtigte Schließung der Höheren Lehranstalt
für Gesundheits- und Krankenpflege (HLGK) der Caritas der Erz-
diözese Wien, die die Abgeordneten Maria SSchaffenrath und
PartnerInnen am 25. April 1996 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet :
1. Welche Maßnahmen seitens des Unterrichtsministeriums wurden
in den letzten Jahren bezüglich der Einrichtung dieses
''Schulversuches'' gesetzt und welche Dienststellen waren bzw.
sind dafür zuständig?
Antwort :
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die Führung der Ausbildung
zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger auf der Grundlage
des Bundesgesetzes vom 22 . März 1961, BGBl .Nr. 102, betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-
technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz fällt. In der Amtsperiode meines Vorgängers
Dr. Busek wurde ein sechssemestriges Kolleg für Gesundheits-
und Krankenpflege genehmigt, der gegenständliche Schulversuch
wurde jedoch nicht genehmigt.
2 . Sie schreiben in einem Brief an die betroffenen Eltern und
Kinder, daß es zu keinem Zeitpunkt eine Bewilligung des
Schulversuchs gegeben habe (laut APA vom 29. März 1996) .
Warum wurde diese Schulform dann in einer offiziellen
Broschüre des Unterrichtsministeriums vorgestellt? Welche
Dienststelle Ihres Ministeriums trägt dafür die Verantwor-
tung?
Antwort :
Die Aufnahme in die Broschüre über das berufsbildende Schul-
wesen erfolgte bedauerlicher Weise durch einen redaktionellen
Irrtum.
3 . Aus welchen Gründen wird die Weiterführung des oben
genannten Schulversuches von Seiten ihres Ministeriums
abgelehnt?
Antwort :
Der Klarheit wegen muß einleitend festgestellt werden, daß es
nicht um die ''Weiterführung'' eines Schulversuches geht, sondern
vielmehr um eine von vornherein nicht erteilte Genehmigung zur
Führung eines Schulversuches .
Aufgrund massiver Bedenken des Bundesministers für Finanzen, der
Landeshauptmännerkonferenz und der Landesfinanzreferenten im
Hinblick auf befürchtete Kostensteigerungen bei der Spitals-
finanzierung einerseits und der primären Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz anderer-
seits, wurde die Schulversuchsgenehmigung nicht ausgesprochen.
Darüber hinaus sind Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines derar-
tigen Versuches artikuliert worden, weil das zu niedrige Ein-
trittsalter und die Belastung durch die Orientierung sowohl auf
die Universitätsreife als auch auf die Ausbildung für den Kran-
kenpflegeberuf als zu hoch erachtet werden.
4 . In einer Informationsbroschüre der Caritas wird erläutert,
daß für die HLGK die schulrechtlichen Bestimmungen berufs-
bildender höherer Schulen gelten (z.B. : Schülerfreifahrt,
Schulbuchaktion, Schul- und Heimbeihilfe, Unfallversiche-
rung) . Haben die SchülerInnen dieser Schule oder ihre Eltern
im 1aufenden Schuljahr derartige Transferzahlungen bzw. Ver-
günstigungen erhalten und wenn ja aufgrund welcher rechtli-
cher Grundlagen, wenn dieser Schulversuch zu keinem Zeit-
punkt eine Bewilligung erhalten hatte? Haben andere Ministe-
rien (insbesondere das Familienministerium) betreffend der
Gewährung derartiger Zahlungen in Ihrem Ministerium Rück-
frage gehalten? Wenn ja, mit welchen Dienststellen?
Antwort :
Aus privatschulrechtlicher Sicht wird festgestellt, daß die
Einbindung der Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung
und auch andere Transferzahlungen nach § 3 und § 18 Abs . 5
Privatschulgesetz möglich war; dies umso mehr vor dem Hinter-
grund der Tatsache, daß diese Schüler nunmehr in einer regulä-
ren dreijährigen Fachschule für Sozialberufe am selben Standort
schulisch weiterbetreut werden.
5. Die verantwortlichen Stellen der Caritas weisen zur Recht-
fertigung ihrer Vorgangsweise darauf hin, daß es auch bisher
oft geübte Praxis war. Schulversuche ohne formelle Genehmi-
gung zu beginnen. Können Sie diese Aussage bestätigen? Bei
wievielen Schulversuchen der letzten 10 Jahre wurden die
formellen Genehmigungen des Unterrichtsministeriums erst
nach Beginn des Schulversuches nachgereicht?
Antwort :
Im Bereich der Privatschulen wurden in der Vergangenheit keine
Schulversuche ohne formelle Genehmigung geführt.
6 . Wie gedenken Sie für die Zukunft sicherzustellen , daß Schul-
versuche in einer rechtsstaatlich konformen und den öster-
reichischen Gesetzen gemäßen Weise durch Ihr Ministerium
administriert werden?
Antwort :
Diese Sicherstellung wird am zweckmäßigsten dadurch erfolgen,
daß die vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten vorgesehenen Fristen für die Vorlage von Schul-
versuchsanträgen seitens der Schulen bzw. der Schulerhalter
genau eingehalten werden. Dadurch kann sichergestellt werden,
daß ausreichend Zeit für eine entsprechende Begutachtung vor
der Durchführung der Schulversuche zur Verfügung steht .
7 . Welche Maßnahmen schlagen Sie vor , um den unverschuldet in
ihren beruflichen Perspektiven enttäuschten SchülerInnen der
Höheren Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege
(HLGK) eine Weiterführung ihrer schulischen Ausbildung zu
ermöglichen , ohne das absolvierte Unterrichtsjahr in zeit-
licher oder inhaltlicher Hinsicht zu verlieren?
Antwort :
Seitens der Schule wurde im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat
für Wien und dem Bundesministerium für Unterricht und kultu-
relle Angelegenheiten sichergestellt, daß die SchülerInnen im
Schulj ahr 1995/96 einen regulären Schulj ahresabschluß auf der
Basis einer dreij ährigen Fachschule für Sozialberufe erlangen
können; die schulpflichtigen SchülerInnen können auch ihre
Schulpflicht erfüllen.