4960/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Auer und Kollegen haben am 26. November 1998
unter der Nr. 5239/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
das Datenmaterial für Schlachttiere gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind bei der Einfuhr wie Tiere aus Öster -
reich zu behandeln. Bei der Ankunft von Tieren am Schlachthof wird deren Kenn -
zeichnung und Herkunft lediglich dahingehend geprüft, ob tierseuchenrechtliche
Bedenken gegen eine Schlachtung und das Inverkehrbringen des Fleisches spre -
chen. Eine statistische Aufbereitung der Herkunft der Tiere ist gesetzlich nicht vor -
gesehen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachttieren wird durch das EU - weite
ANIMO - System erfaßt. Vom 1. Jänner bis 8. Oktober 1998 wurden laut ANIMO - Mel -
dungen 356 Kälber unter 15 Tagen, 16.283 Schlachtrinder und 190.861 Schlacht -
schweine nach Österreich verbracht.
Der Import aus Drittländern wird in Statistiken im Sinne der einschlägigen Bestim -
mungen der Gemeinschaft, insbesondere Entscheidung der Kommission 94/360/EG,
in halbjährlichen Abständen erstellt. Derzeit liegt folgende Statistik für das erste
Halbjahr 1998 (Jänner bis Juni 1998) vor:
1. Im Zeitraum Jänner bis Juni 1998 wurden über die österreichischen Veterinär -
grenzkontrollstellen keine Rinder, Kälber oder Schweine als Schlachttiere in das
Gebiet der Gemeinschaft eingeführt.
2. Im Zeitraum Jänner bis Juni 1998 wurden über die österreichischen Veterinär -
grenzkontrollstellen 1.800 Sendungen von Fleisch, einschließlich Schlachtneben -
produkten, und Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und Equiden gemäß Entscheidung der Kommission 92/5/EWG in das Gebiet der
Gemeinschaft eingeführt.
Die veterinärrechtlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Schlachtrindern wie auch
die Einfuhr von Frischfleisch bzw. Verarbeitungsfleisch von Rindern, Kälbern und
Schweinen sind EU - weit vollständig harmonisiert, es gelten gleiche Bestimmungen
unbeschadet des Bestimmungsortes in der Gemeinschaft,
Anzumerken ist weiters, daß der Begriff Schlachttiere nach den veterinärrechtlichen
Bestimmungen der Gemeinschaft lediglich jene Tiere erfaßt, die unmittelbar nach
Eintreffen am Bestimmungsort, d.h. also binnen drei Tagen, zur Schlachtung be -
stimmt sind. Für alle übrigen Rinder und Schweine gelten die gemeinschaftsrecht -
lichen Bestimmungen für Zucht- und Nutztiere.
Sendungen aus Drittstaaten, die über nicht in Österreich liegende Veterinärgrenz -
kontrollstellen in das Gebiet der Gemeinschaft mit Bestimmungsort in Österreich
verbracht werden, werden nach den Prinzipien des freien Binnenmarktes ohne
weitere Kontrolle an der Binnengrenze nach Österreich eingeführt. Diese Sendungen
werden nicht von den österreichischen Grenztierärzten kontrolliert und sind daher
nicht statistisch erfaßt.
Der Begriff "Verarbeitungsfleisch" ist ein zollrechtlicher Begriff und existiert in den für
die veterinärbehördliche Grenzkontrolle maßgeblichen EU - Bestimmungen nicht. Die
Einfuhrbedingungen gelten grundsätzlich für Fleisch, das zum menschlichen Verzehr
bestimmt ist, unbeschadet, ob unmittelbarer Verzehr oder Verarbeitung beabsichtigt
ist.
Die Statistiken erfassen gemäß der Entscheidung der Kommission 94/360 /EG ledig -
lich Fleisch einschließlich Schlachtnebenprodukten und Fleischerzeugnissen von
Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden.
Wird Rindfleisch aus Drittstaaten an den Veterinärgrenzkontrollstellen der Gemein -
schaft zur Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen,
so ist dieses Fleisch aus veterinärrechtlicher Sicht ohne Beschränkungen verkehrs -
fähig; es werden daher grundsätzlich alle Einfuhren in die Gemeinschaft unbescha -
det des Bestimmungsortes statistisch erfaßt.
Der innergemeinschaftliche Handel von Fleisch erfolgt ohne Abfertigung durch einen
amtlichen Tierarzt am Abgangsort der Sendung. Eine Kontrolle am Bestimmungsort
erfolgt stichprobenweise durch den Fleischuntersuchungstierarzt im Empfängerbe -
trieb im Zuge der allgemeinen Hygienekontrollen, wobei aber Fleisch aus den ande -
ren Mitgliedstaaten keinen anderen Kontrollen unterzogen werden darf als Fleisch
österreichischer Herkunft.
Die gesetzliche Verpflichtung einer statistischen Mengen- und Herkunftserfassung
durch die Veterinärbehörden ist nicht gegeben. Eine solche Erfassung kann daher
nicht durchgeführt werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die anfallenden Untersuchungsgebühren werden auf Basis der EU - Richtlinie 85/
73/EWG, die durch landesrechtliche Regelungen in Österreich umgesetzt wurde,
den Schlachthofbetreibern verrechnet.
Aufgrund der österreichischen Kompetenzlage kommt dem Bund auf die Höhe und
die Art der Berechnung der Untersuchungsgebühren kein Einfluß zu.
Zu Frage 6:
Der Einsatz von Arzneimitteln und Impfstoffen für Tiere ist in den Mitgliedstaaten der
EU zwar teilweise unterschiedlich geregelt (zum Beispiel existiert die tierärztliche
Hausapotheke nur in Deutschland und Österreich), die Bestimmungen zum Schutz
der Verbraucher vor Rückständen sind jedoch EU - weit einheitlich (Arzneimittelrecht
und Rückstandshöchstwerteverordnung).
Die strenge österreichische Regelung zum Schutz der Verbraucher wird durch
Fleischimporte nicht unterlaufen, da bei Importen aus dem EU - Raum die gleichen
Qualitätsanforderungen wie in Österreich gelten. Alle Mitgliedstaaten haben der
Kommission jährlich einen Plan über ihre Rückstandskontrolle vorzulegen. Die Kom -
mission hat diesen Plan zu beurteilen und kann - falls erforderlich - Änderungen
verlangen. Durch diese Maßnahmen ist gewährleistet, daß das gesamte in der EU
produzierte Fleisch den gleichen Bestimmungen und Kontrollen unterliegt.
Bei Importen aus Drittstaaten wird durch die notwendige Anerkennung des Absen -
derlandes (z.B. müssen Rückstandsuntersuchungspläne vorliegen), durch das Zu -
lassungssystem für zum Export anerkannte Betriebe und durch die in den Veteri -
närzeugnissen vorgeschriebenen Bestätigungen sowie die anläßlich der veterinär -
behördlichen Grenzkontrolle gezogenen Stichproben ein gleich hohes Qualitäts -
niveau wie in der EU sichergestellt.
Zu den Fragen 7. 8 und 9:
Nein. Die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union verbieten Tierhaltern
den Besitz bestimmter Medikamente und schreiben detaillierte Aufzeichnungen über
den Einsatz von Tierarzneimitteln, die Rückstände verursachen können, auch dem
Tierbesitzer vor.
Im übrigen weise ich darauf hin, daß für Maßnahmen zur Förderung der Landwirt -
schaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist; die Qualitäts -
sicherung der Lebensmittelproduktion und der Schutz des Konsumenten vor Ge -
sundheitsgefährdung durch Rückstände hingegen fallen in meinen Wirkungsbereich.