4961/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.5204 /J - NR/1998, betreffend Gefahrenguttrans -

porte, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 24. November 1998 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1.

 

Der Gefahrguttransport ist durch umfassende Sicherheitsvorschriften geregelt, die auf welt -

weiter Fachexpertenebene erstellt werden und einer permanenten Anpassung an den tech -

nischen Fortschritt und an geänderte Anforderungen im Umwelt - und Sicherheitsbereich

unterliegen.

 

Zur noch besseren Umsetzung und Vollzugsunterstützung dieser Regelungen hat der Na -

tionalrat mit Wirkung vom 1. September 1998 ein neues Gefahrgutbeförderungsgesetz

(GGBG) beschlossen, das u.a. folgende Maßnahmen vorsieht:

 

1. Ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße ist möglichst flä -

    chendeckend mit einer von der EU vorgegebenen Checkliste zu kontrollieren.

 

2. Neben den Kontrollen im Verkehr sind auch Kontrollen in Unternehmen hinsichtlich

    der beim Gefahrguttransport bestehenden Pflichten zulässig.

 

3. Zollorganen werden im Rahmen ihrer Tätigkeit Befugnisse für Gefahrgutkontrollen

    mit Rechten und Pflichten eingeräumt, wie sie Sicherheitsorganen zustehen.

 

4. Für aus Drittländern in den EWR auf der Straße einreisende vorschriftswidrige Ge -

    fahrguttransporte wird ein ausdrückliches Zurückweisungsrecht an der EWR - Außen -

    grenze festgelegt.

 

5. Die Benennung von Verantwortungsträgern im Gefahrguttransport (Absender, Be-

    förderer etc.) und Zuweisung von Pflichten an diese, wird weiterentwickelt und um

    weitere Verantwortliche Verpacker, Befüller, Verlader u.a.) ausgeweitet.

 

6. Alle Unternehmen, deren Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung auf Straße, Schiene

    oder Binnenwasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Ver -

    laden oder Entladen umfaßt, müssen ab 31.12.1999 einen Sicherheitsberater für den

    Gefahrguttransport bestellen. Dieser muß für seine von der EU vorgegebenen Auf -

    gaben (Überwachung, Beratung, Schulung der Verantwortungsträger) besonders ge -

    schult sein.

 

7. Das Alkohollimit für Gefahrgutlenker wird mit 0,1 Promille festgesetzt.

 

8. Für Verstöße gegen die Gefahrgut - Beförderungsvorschriften werden Mindeststrafsät-

    ze (1000 S, 5000 S, 10 000 S) eingeführt.

 

9. Für Fahrverbote von Gefahrgutfahrzeugen im Rahmen der StVO wird ein einheitli -

    ches Verkehrszeichen festgelegt.

 

Am 23. Dezember 1998 wurde weiters ein Entwurf für eine Gefahrgutbeförderungsverord -

nung zur Begutachtung ausgesandt, welche die Grundlage für weitere Maßnahmen zur Unter -

stützung des Vollzugs der Sicherheitsvorschriften darstellen wird und als ersten Schwerpunkt

den Ausbildungsbereich (Gefahrgutbeauftragter, Gefahrgutlenker) regelt.

 

Zu Frage 2.

Österreich hat seit seinem Beitritt zur EU alle Möglichkeiten wahrgenommen, um die

Sicherheits -  und Umweltpolitik der EU im Gefahrgutbereich voranzutreiben. So ist die Aus -

arbeitung der Richtlinie über die flächendeckenden einheitlichen Gefahrgutkontrollen auf der

Straße (95/50/EG) von Österreich maßgeblich mitgestaltet worden.

 

Unter österreichischer Präsidentschaft konnte auch ein gemeinsamer Standpunkt des EU -

Ministerrates über die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte finalisiert werden.

Im übrigen sollte nicht unerwähnt bleiben, daß große Teile der Sicherheitsvorschriften im

Bereich der Vereinten Nationen weiterentwickelt werden und Österreich auch hier gestaltend

mitwirkt.

 

Zu Frage 3.

 

Die Beantwortung dieser Frage obliegt dem hiefur zuständigen Bundesminister für wirtschaft-

liche Angelegenheiten.