4967/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 26. November 1998 unter der Nr.
5231/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Gendarmerieeinsatz
im Zusammenhang mit dem tragischen Amoklauf Aspang II” gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Wieso erfolgte die Alarmierung des GEK bzw. der SEG erst 18 Minuten nach Meldung
des Vorfalles, obwohl die besondere Gefährlichkeit aktenkundig war?
2. Wieso fand diese Alarmierung trotz der Verletzung und Tötung eines Exekutivbeamten
offenbar auch erst nach dem Eintreffen des Sanitätsfahrzeuges des Roten Kreuzes statt?
3. Wann ist das GEK eingetroffen?
4. Wenn, wie in der Anfragebeantwortung dargestellt, ein Beamter die Situation in Aspang
kannte, warum waren seine Kenntnisse, die sicherlich über die rein örtlichen Umstände
hinausgingen, nicht Anlaß für ein früheres Waffenverbot, durch das die Katastrophe von
Aspang hätte verhindert werden können?
5. Sind Sie der Meinung der Anfragesteller, daß durch die 2. WaffVO solchen Vorfällen in
Hinkunft in wesentlich höherem Maß vorgebeugt werden kann?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Vorweg ist klarzustellen, dass einem der einschreitenden Beamten zwar der
Vorfallsort auf Grund seines in Aspang gelegenen Wohnsitzes bekannt war, von den
Aktenvorgängen betreffend den späteren Täter hatte er jedoch keine Kenntnis; er versieht
seinen Dienst auf einem benachbarten Gendarmerieposten. Auch der den Einsatz
veranlassenden Bezirksleitzentrale waren die am Gendarmerieposten Aspang aufliegenden
Aktenvorgänge nicht bekannt.
Wie bereits anlässlich der Anfrage 4844/J ausgeführt, besteht in solchen Fällen die
erste Aufgabe der Sicherheitsexekutive in der Ersten Allgemeinen Hilfeleistung sowie die
unverzügliche Beendigung gefährlicher Angriffe. Die bei der Bezirksleitzentrale eingelangte
Mitteilung um 19.40 Uhr machte ein sofortiges Einschreiten am Vorfallsort
(Gefahrenerforschung) im Hinblick auf Schutz- und Rettungsmaßnahmen für Dritte
jedenfalls notwendig. Zu diesem Zeitpunkt bestanden die später vorliegenden
Voraussetzungen für den Einsatz der SEG ("Festnahme eines bewaffneten flüchtenden
Täters”) und des GEK (“mobile Geisellage”) noch nicht.
Nach dieser ersten Gefahrenerforschung wurden um 19.58 Uhr die
Sondereinsatzgruppe (SEG) des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich und
das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK) aktiviert sowie der Rettungsdienst angefordert.
Bei der zuständigen Rettungsdienststelle in Aspang langte diese Verständigung um 20.00
Uhr ein.
Um 20.12 Uhr wurde durch eine Auskunftsperson bekannt, dass der Täter in einen
Rettungswagen gestiegen sein dürfte. Um 20.16 Uhr wurde das Rettungsfahrzeug von einer
anderen Sektorstreife gesehen. Um 20.20 Uhr teilte diese Streife mit, dass sich der Täter
und der Rettungsfahrer im Fahrzeug befinden.
Das Gendarmerieeinsatzkommando langte, stets der Route des Täters folgend, um
21.25 Uhr in Lockenhaus im Burgenland, dem Ort der Festnahme, ein.
Zu Frage 5:
Die 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung führt - ebenso wie die durch
derartige Verbrechen bewirkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit - in begrenztem Umfang
dazu, dass solchen Vorfällen in bestimmtem Rahmen besser als bisher vorgebeugt werden
kann. Da sich die 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung mangels gesetzlicher
Grundlagen jedoch darauf beschränken musste, innerorganisatorische Anordnungen zu
treffen, Anhaltspunkte für Beurteilungen und Entscheidungen zu bieten und allgemein eine
Sensibilisierung der Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
herbeizuführen, bleibt der Gesetzgeber weiterhin gefordert: Er sollte Maßnahmen setzen,
die das mit Waffenbesitz insgesamt verbundene Gefahrenpotential vermindern, indem der
Waffenbesitz selbst eingeschränkt wird. Andernfalls werden uns weiterhin Opfer solcher
Gewalttaten anklagen, wir hätten widerspruchslos der Entstehung von Gefahrenbereichen
zugesehen, die später auch durch noch so rigorose Kontrollen nicht beseitigt werden
können.