4970/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Partner haben am
26. November 1998 unter der Nr. 5266/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen
Informationssystem - EKIS” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Die in der Anfragebegründung erwähnte gesetzliche Grundlage für die Personeninformation
wurde im BGBl. Nr. 12/97 verlautbart. Welche Rechtsgrundlage für die schon lange zuvor
bestehende, umfangreiche PI - Datei im EKIS bestand vor 1997?
2. In der PI des EKIS finden sich personenbezogene Daten von Menschen, die wegen eines
Suchtgiftdeliktes angezeigt, aber niemals rechtskräftig verurteilt wurden. Die Formulierung im
§ 57 Ab. 1 Zi. 11 SPG,,(...) der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat (...)“. Aus
welchem Grund ist der durch die Exekutive festgestellte Tatverdacht und die
Anzeigeerstattung schon für eine Aufnahme in die PI des EKIS ausreichend?
3. Aus welchem Grund nimmt die Exekutive bei nicht verurteilten - also aufgrund der
Unschuldsvermutung unschuldigen - Tatverdächtigen an, sie würden "im Falle einer gegen ihn
gerichteten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit
begehen”?
4. In welchen anderen Fällen außer dem Verdacht eines Suchtgiftdeliktes reicht nach der
Rechtsansicht des Innenministeriums der bloße Umstand einer Anzeigeerstattung aus,
personenbezogene Daten einer tatverdächtigen Person in der PI des EKIS zu verarbeiten?
5. Der § 57 Abs 1 lit 9 normiert, daß die in die PI aufgenommenen Daten zu löschen sind,
"wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr gegeben ist." Dieser Umstand
ist gem. § 57 Abs. 2 SPG nach drei Jahren erstmals zu überprüfen. Durch welche konkreten
Maßnahmen ist sichergestellt, daß bei Wegfall der "maßgeblichen Gefahr" die Zugriffssperre
sofort und nicht erst nach drei Jahren
aktiviert wird?
6. Aufgrund welcher Erhebungen über nicht verurteilte, unschuldige Tatverdächtige, beurteilt
die Sicherheitsbehörde das Bestehen einer solchen Gefahr nach § 57 Abs 1 Zi. 11 SPG?
7. Werden Daten aus der PI - Suchtgiftinformation den Strafgerichten zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, zu welchem Beweiszweck?
8. Werden Daten aus der PI - Suchtigiftinformation anderen Verwaltungsbehörden zur
Verfügung gestellt? Wenn ja, zu welchem Zweck?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Die Rechtsgrundlagen für Daten, die von den Sicherheitsbehörden in der Personeninformation
des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssytems (EKlS) verarbeitet werden,
finden sich in verschiedenen Gesetzen, die die Sicherheitsverwaltung regeln. Die
Rechtsgrundlage für Daten der Suchtgiftinformation ist in § 57 Abs 1 Z 5 SPG (Ermittlungen
gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher
Angriffe oder mit der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität) normiert. Sie
besteht bereits seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes am 1. Mai 1993, BGBl.
Nr.566/1991. Die zitierte Bestimmung bildet überdies die Rechtsgrundlage für weitere nicht
auf Suchtgiftdelikte bezogene Informationen in bezug auf kriminal- und sicherheitspolizeiliche
Ermittlungen. Weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten in der
Personeninformation bestehen in § 57 Abs 1 Z 10 und 12 SPG für Informationen über
Dokumentenmißbrauch, in § 22b Paßgesetz, BGBl. Nr. 839/1992, für Informationen über
verlorene und entfremdete Pässe und Paßersätze und die Versagung und Entziehung von
Pässen und in § 55 Waffengesetz 1996, BGBl. 1 Nr.12/1997 (vormals BGBl. Nr.443/1986)
für Informationen über Waffenverbote.
Die in der Anfrage zitierte Bestimmung des § 57 Abs 1 Z 11 SPG ist die Rechtsgrundlage für
die sogenannte "Gefährderdatei". Diese Rechtsgrundlage wurde erst durch eine Novelle zum
Sicherheitspolizeigesetz im Zusammenhang mit dem Waffengesetz 1996, BGBl. 1 Nr.12/1997
geschaffen. Eine Datenverarbeitung der Sicherheitsbehörden für Zwecke der "Gefährderdatei"
ist bis dato noch nicht erfolgt, da die Arbeiten zur Konzeption der Datei entsprechend den
rechtlichen Vorgaben noch im Gange sind. Ein Eingehen auf die übrigen im Zusammenhang
mit der "Gefährderdatei" stehenden Fragen erübrigt sich aufgrund der obigen Darstellungen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Daten der Personeninformation werden gemäß § 56 Abs 1 Z 4 SPG, § 55 Abs 2
Waffengesetz 1996 und § 22b Abs 3 Paßgesetz an Strafgerichte sowie an
staatsanwaltschaftliche Behörden übermittelt, wenn sie von diesen Behörden für Zwecke der
Strafrechtspflege benötigt werden. Eine Übermittlung von Daten einer Suchtgiftinformation an
andere Behörden könnte nur nach einer der übrigen Übermittlungsermächtigungen des § 56
SPG erfolgen; sie ist daher bei genauer Betrachtung der zitierten Bestimmungen kaum
vorstellbar, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden.