4970/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Partner haben am

26. November 1998 unter der Nr. 5266/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die Personeninformation (PI) im Elektronischen Kriminalpolizeilichen

Informationssystem - EKIS” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Die in der Anfragebegründung erwähnte gesetzliche Grundlage für die Personeninformation

wurde im BGBl. Nr. 12/97 verlautbart. Welche Rechtsgrundlage für die schon lange zuvor

bestehende, umfangreiche PI - Datei im EKIS bestand vor 1997?

 

2. In der PI des EKIS finden sich personenbezogene Daten von Menschen, die wegen eines

Suchtgiftdeliktes angezeigt, aber niemals rechtskräftig verurteilt wurden. Die Formulierung im

§ 57 Ab. 1 Zi. 11 SPG,,(...) der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat (...)“. Aus

welchem Grund ist der durch die Exekutive festgestellte Tatverdacht und die

Anzeigeerstattung schon für eine Aufnahme in die PI des EKIS ausreichend?

 

3. Aus welchem Grund nimmt die Exekutive bei nicht verurteilten - also aufgrund der

Unschuldsvermutung unschuldigen - Tatverdächtigen an, sie würden "im Falle einer gegen ihn

gerichteten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit

begehen”?

 

4. In welchen anderen Fällen außer dem Verdacht eines Suchtgiftdeliktes reicht nach der

Rechtsansicht des Innenministeriums der bloße Umstand einer Anzeigeerstattung aus,

personenbezogene Daten einer tatverdächtigen Person in der PI des EKIS zu verarbeiten?

 

5. Der § 57 Abs 1 lit 9 normiert, daß die in die PI aufgenommenen Daten zu löschen sind,

"wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr gegeben ist." Dieser Umstand

ist gem. § 57 Abs. 2 SPG nach drei Jahren erstmals zu überprüfen. Durch welche konkreten

Maßnahmen ist sichergestellt, daß bei Wegfall der "maßgeblichen Gefahr" die Zugriffssperre

sofort und nicht erst nach drei Jahren aktiviert wird?

6. Aufgrund welcher Erhebungen über nicht verurteilte, unschuldige Tatverdächtige, beurteilt

die Sicherheitsbehörde das Bestehen einer solchen Gefahr nach § 57 Abs 1 Zi. 11 SPG?

 

7. Werden Daten aus der PI - Suchtgiftinformation den Strafgerichten zur Verfügung gestellt?

Wenn ja, zu welchem Beweiszweck?

 

8. Werden Daten aus der PI - Suchtigiftinformation anderen Verwaltungsbehörden zur

Verfügung gestellt? Wenn ja, zu welchem Zweck?”

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Die Rechtsgrundlagen für Daten, die von den Sicherheitsbehörden in der Personeninformation

des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssytems (EKlS) verarbeitet werden,

finden sich in verschiedenen Gesetzen, die die Sicherheitsverwaltung regeln. Die

Rechtsgrundlage für Daten der Suchtgiftinformation ist in § 57 Abs 1 Z 5 SPG (Ermittlungen

gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher

Angriffe oder mit der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität) normiert. Sie

besteht bereits seit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes am 1. Mai 1993, BGBl.

Nr.566/1991. Die zitierte Bestimmung bildet überdies die Rechtsgrundlage für weitere nicht

auf Suchtgiftdelikte bezogene Informationen in bezug auf kriminal- und sicherheitspolizeiliche

Ermittlungen. Weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten in der

Personeninformation bestehen in § 57 Abs 1 Z 10 und 12 SPG für Informationen über

Dokumentenmißbrauch, in § 22b Paßgesetz, BGBl. Nr. 839/1992, für Informationen über

verlorene und entfremdete Pässe und Paßersätze und die Versagung und Entziehung von

Pässen und in § 55 Waffengesetz 1996, BGBl. 1 Nr.12/1997 (vormals BGBl. Nr.443/1986)

für Informationen über Waffenverbote.

 

Die in der Anfrage zitierte Bestimmung des § 57 Abs 1 Z 11 SPG ist die Rechtsgrundlage für

die sogenannte "Gefährderdatei". Diese Rechtsgrundlage wurde erst durch eine Novelle zum

Sicherheitspolizeigesetz im Zusammenhang mit dem Waffengesetz 1996, BGBl. 1 Nr.12/1997

geschaffen. Eine Datenverarbeitung der Sicherheitsbehörden für Zwecke der "Gefährderdatei"

ist bis dato noch nicht erfolgt, da die Arbeiten zur Konzeption der Datei entsprechend den

rechtlichen Vorgaben noch im Gange sind. Ein Eingehen auf die übrigen im Zusammenhang

mit der "Gefährderdatei" stehenden Fragen erübrigt sich aufgrund der obigen Darstellungen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Die Daten der Personeninformation werden gemäß § 56 Abs 1 Z 4 SPG, § 55 Abs 2

Waffengesetz 1996 und § 22b Abs 3 Paßgesetz an Strafgerichte sowie an

staatsanwaltschaftliche Behörden übermittelt, wenn sie von diesen Behörden für Zwecke der

Strafrechtspflege benötigt werden. Eine Übermittlung von Daten einer Suchtgiftinformation an

andere Behörden könnte nur nach einer der übrigen Übermittlungsermächtigungen des § 56

SPG erfolgen; sie ist daher bei genauer Betrachtung der zitierten Bestimmungen kaum

vorstellbar, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden.