4984/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

16. Dezember 1998 unter der Nr. 5368/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend World Vision gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Bundesregierung hatte im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage in der

Sowjetunion am 15. Jänner 1991 beschlossen, humanitäre Hilfsmaßnahmen in

Österreich ansässiger Organisationen für die UdSSR mit 100 Millionen Schilling zu

unterstützen. In diesem Rahmen wurde auch World Vision berücksichtigt (im folgenden

als Projekt A bezeichnet).

 

Weiters wurden von der für Ostzusammenarbeit zuständigen Abteilung zwei Projekte

von World Vision genehmigt, wobei ein Projekt durchgeführt wurde (Projekt 7465/97),

ein zweites Projekt (Projekt 7551/98) zwar genehmigt und begonnen, jedoch sofort

nach Bekanntwerden des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit

World Vision abgebrochen wurde (im folgenden unter B angeführt).

Projekt 7465/97 “Traumabehandlung durch kreative Aktivitäten in Schulen”

 

Projektbeschreibung:

 

Förderungssumme

S 974.576,--

 Projektsumme

 S 1,225.721,80

Projektlaufzeit

09.97 - 06.98

 Vertragsdatum

 02.09.1997

Land

Bosnien und Herzegowina

 Kanton - Gemeinde

 Sarajevo, Tuzla – Podrinje

Förderungsempfänger/Auftraggeber

Pädagogische Institute Sarajevo und

Tuzla

 Projektdurchführ. Org./Auftragnehmer

 World Vision Bosnien/World Vision

 Österreich

Projektbeschreibung:

Traumabehandlung für vornehmlich kriegstraumatisierte Volksschüler (großteils

Flüchtlingskinder und Vertriebene) durch kreative Aktivitäten wie Tanz, Theater,

bildnerische Aktivitäten, Sport und Musiktherapie

 

Anmerkungen:

Es handelte sich um ein Kofinanzierungsprojekt, wobei 80% (S 974.576,--) vom

Bundeskanzleramt bereitgestellt wurden und 20% (S 251.145,80) von World Vision

Österreich kofinanziert wurden. Abgewickelt wurde das Projekt primär durch World

Vision Bosnien - Herzegowina, weshalb auch die Einsicht der Original - Belege durch

das zuständige Prüfreferat des Bundeskanzleramts vor Ort in Sarajewo vorgenommen

wurde. Das laufende Monitoring erfolgte durch das Koordinationsbüro des Bundes -

kanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajewo. Die Prüfung ergab keine

Beanstandungen.

 

Die Leistungen von World Vision Österreich in diesem Projekt beschränkten sich

auf Kommunikation und Administration (ca S 60.000,--) und die Bereitstellung einer

österreichischen Psychologin (5 40.000,--) inkl. Reise- und Aufenthaltskosten (ca.

S 15.000,--).

Die Administrationskosten betrugen rund 5% der Projektkosten und lagen unter dem

Eigenfinanzierungsanteil.

 

Die letzte Rate wurde nach positiver Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht

am 9. November1998 überwiesen.

 

Proiekt 7551/98 “Traumabehandlung durch kreative Aktivitäten in Schulen -

Phase II”

 

Projektbeschreibung;

 

Förderungssumme

S 2,062.500,--

 Projektsumme

 S 2,779.790,--

geplante Projeklaufzeit

10.98 - 06.2000

 Vertragsdatum

 10/98

Land

Bosnien und Herzegowina

 Kanton Gemeinde

Sarajevo, Tuzla - Podrinje und Zenica -

Doboj/

Sarajevo, Tuzla und Zenica

Förderungsempfänger/Äuftraggeber

Pädagogische Institute Sarajevo, Tuzla

und Zenica

 Projektdurchführ.Org./Auftragnehmer

 World Vision Bosnien/ World Vision

 Österreich

Projektbeschreibung:

Traumabehandlung für vornehmlich kriegstraumatisierte Volksschüler (großteils

Flüchtlingskinder und Vertriebene) durch kreative Aktivitäten wie Tanz, Theater,

bildnerische Aktivitäten, Sport und Musiktherapie

 

Anmerkungen:

Auch dieses Projekt wurde als Kofinanzierungsprojekt konzipiert (75% BKA, 25% World

Vision Österreich). Die Abwicklung sollte über World Vision Bosnien Herzegowina

erfolgen, wobei der Verwaltungsaufwand des Word Vision Österreich ca. 5% der

Projektsumme ausmachen würde (und damit geringer als der Eigenleistungsanteil

wäre).

 

Der Vertrag wurde Ende Oktober 1998 unterzeichnet. Die erste Rate in Höhe von

S 900.000,-- wurde am 17. November 1998 an World Vision Österreich auf ein eigens

hiefür eingerichtetes gesondertes Projektkonto überwiesen. Da ein Schreiben von

World Vision International betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der

Spendenmittel des Word Vision Österreich am 25. November 1998 im Bundes -

kanzleramt einlangte, wurde mit Schreiben vom 26. November 1998 das Projekt

unterbrochen und die Anzahlung zurückgefordert. Laut Mitteilung des Anwalts von

World Vision (Fax vom 22. Jänner 1999) wurde dieser Betrag in Höhe von S 900.000,--

am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung rücküberwiesen.

 

Zu Frage 2:

Zu Projekt A):

a) World Vision wurden 10 Millionen Schilling zugesagt;

b) es wurde keine Eigenfinanzierung verlangt;

c - f): es wurden keine Beträge akontiert; Originalrechnungen wurden nach deren Über -

          prüfung refundiert, daher bestand kein Anlaß für Rückforderungen. An World

          Vision wurden 9,451 Millionen Schilling ausbezahlt.

 

Zu den unter B) angeführten Projekten:

a) Die Förderzusagen betrugen für Projekt 7465/97 S 974.576,-- und für Projekt

7551/98 S 2,062.500,-- (letzteres Projekt wurde jedoch bereits abgebrochen).

 

b) Die Eigenfinanzierung betrug für Projekt 7465/97 S 251.145,80,--; für Projekt

7551/98 waren S 717.290,-- vorgesehen.

 

c) Die Auszahlungen des Bundeskanzleramts betrugen für Projekt 7465/97

S 974.576,-- (bereits ordnungsgemäß abgerechnet) und für Projekt 7551/98
S 900.000,-- (Anzahlung, wurde bereits schriftlich zurückgefordert und laut Mitteilung

des Anwalts von World Vision am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung

rücküberwiesen).

 

d) Ordnungsgemäß abgerechnet wurden für Projekt 7465/97 die gesamten

5 974.576,--, wobei Belege über die gesamte Projektsumme von 5 1.225.721,80

geprüft wurden, für Projekt 7551/98 erfolgte bisher keine Abrechnung (der Abbruch

des Projekts erfolgte bald nach Beginn).

 

e) Für Projekt 7551/98 wurde am 26. November 1998 die Anzahlung in Höhe von

5 900.000,-- schriftlich zurückgefordert und laut Mitteilung des Anwalts von World

Vision am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung rücküberwiesen.

 

f) Es gab keine Kritik einer kontrollierenden Stelle.

 

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist anzumerken, daß die Kritik des Rechnungshofes wohl Hilfs-

lieferungen, nicht aber nachhaltige Sozialprojekte betrat.

 

Zu Projekt A ist festzuhalten, daß dieses vom Rechnungshof geprüft worden ist.

 

Zu Projekt B ist zu bemerken, daß der Verein World Vision gegenüber dem Bundes -

kanzleramt und dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach einem

Erneuerungsprozeß seit 1995 sehr professionell auftrat und regelmäßig Jahrestätig -

keitsberichte und Beschreibungen von Projekten übermittelte, die im Auftrag der EU -

Kommission in Osteuropa in Durchführung waren. Deshalb beschloß man im November

1996 auf Anfrage von WVÖ, diese bei einem Projektideenwettbewerb im Sektor Arbeit

und Soziales - genauso wie alle anderen den Ressorts bekannten NGOs - in Bosnien

Herzegowina nicht auszuschließen. Die Projektidee von WV Bosnien/WV Österreich

war eine von 8 Projektideen, die von insgesamt 32 Ideen anhand eines Kriterien-

kataloges positiv beurteilt wurden. In der Folge erfolgte die Ausarbeitung und Prüfung

des Detailprojekts - u.a. auch vor Ort - durch das Koordinationsbüro des Bundes -

kanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajevo.

 

Der allgemeinen Kritik hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands wurde insofern

Rechnung getragen, als ein maximaler Verwaltungsaufwand von ca. 5% ausgewiesen

wurde und der Eigenfinanzierungsanteil höher als der ausgewiesene Verwaltungsauf -

wand lag.

 

Zu Frage 4:

Die Grundsatzbewertung der unter B angeführten Projekte erfolgte u.a. anhand

folgender Kriterien:

 

- Die Zielgruppe ist die sozial bedürftigste;

- Die Zielregion ist Schwerpunktregion des Bundeskanzleramtes gemäß

  Ostkonzept;

- Kontinuität und Nachhaltigkeit (keine reinen Lieferungen);

- Förderung pluralistischer demokratischer Strukturen;

- Multiplikatoreffekte;

- Beschäftigungs- und Ausbildungseffekte;

- Einbeziehung von lokalen Ressourcen;

- Österreichischer Know - How - Transfer;

- Es gibt bestehende, längere Kontakte zwischen Projektträger und

  Förderungsempfänger;

- Der Projektträger hat ähnliche Projekte (d.h. etwa aus EU - Mitteln und/oder aus

   Spendengeldern) mit großem Erfolg durchgeführt.

Zu Frage 4a:

Es gab keine ablehnenden Stellungnahmen.

 

Zu Frage 5:

Seitens des Bundeskanzleramtes wurden einige mündlich vorgebrachte Ansuchen

abgelehnt, z.B. eine Beteiligung am Programm von World Vision Österreich zur

Förderung von Klein- und Mittelbetrieben oder an der Schule für Entwicklungshelfer

in Bad Ischl. Die Gründe für die Ablehnung waren großteils grundsätzlicher Natur,

etwa weil das vorgeschlagene Projekt nicht in das damals gültige jeweilige Länder -

oder Sektorprogramm paßte.

 

Zu Frage 6:

Die Vergabeentscheidung wurde auf Grundlage des Prüfungsergebnisses des zustän -

digen Sachbearbeiters und der Vor - Ort - Prüfung durch das Koordinationsbüro des

Bundeskanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajewo durch das

Entscheidungsgremium der zuständigen Sektion des Bundeskanzleramts getroffen.

 

Zu Frage 7:

Das Entscheidungsgremium setzt sich jeweils aus leitenden Beamten zusammen.

 

Zu Frage 8:

Jedes Projekt wird einzeln hinsichtlich der gerechtfertigten Höhe des Verwaltungs -

aufwandes beurteilt. Werbekosten werden grundsätzlich nicht refundiert, Verwaltungs -

kosten werden im Höchstmaß von 5 % anerkannt.

 

In dem unter A genannten Projekt sind an Verwaltungskosten in dem Betrag von

9,451 Millionen Schilling lediglich 20.000,-- Schilling Telefonspesen enthalten. Bei den

unter B) angeführten Projekten lagen die im Projekt ausgewiesenen Verwaltungskosten

bei ca. 5%; der Eigenfinanzierungsanteil war jeweils höher als der Anteil der

Verwaltungskosten.

 

Zu Frage 9:

Bei Projekt A erfolgte die Prüfung rechnerisch und sachlich durch die jeweils zustän -

digen Organisationseinheiten des Bundeskanzleramts; bei dem unter B) genannten

Projekt mit Unterstützung durch das Koordinationsbüro des Bundeskanzleramts an der

Österreichischen Botschaft Sarajewo, die Belegseinsicht erfolgte vor Ort in Sarajevo.

 

Zur Information liegt meiner Anfragebeantwortung ein Exemplar der “Allgemeinen Be -

dingungen für die Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland” sowie ein

Musterformular für ein Förderungsansuchen bei.

                                   STAND NOVEMBER 1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundeskanzleramt

Präsidium

 

 

 

 

 

 

 

            ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG

 

 

            VON HUMANITÄREN HILFSMAßNAHNEN IM AUSLAND

I. Allgemeines

 

         Die zugesicherten Förderungsmittel sind ausschließlich

         zur Finanzierung der humanitären Hilfsmaßnahmen zu ver -

         wenden, für die die Förderungsmittel gewährt wurden. Sie

         stellen einen Höchstbetrag dar. Durch die Zuschrift des

         Bundeskanzleramtes, mit der die Förderung gewährt wird,

         entsteht die Förderungsvereinbarung.

 

II. Beschaffung und Qualität des Hilfsguts

 

         Wenn die Hilfsmaßnahmen die Lieferung von Lebensmitteln

          und Medikamenten umfassen, müssen diese in Österreich

          und im Empfängerland verkehrsfähig sein. Soweit es um

          die Lieferung von Gütern geht, deren Vergabewert voraus -

          sichtlich S 100.000,-- übersteigt, hat der Antragsteller

          von drei geeigneten Lieferanten Angebote einzuholen,

          wobei dem Billigstbieter der Zuschlag zu erteilen ist.

          Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Fremd -

          leistungen durch den Antragsteller - wie z.B. Transport -

          kosten - sinngemäß. Bestehen die Hilfsmaßnahmen in Lie -

          ferungen von Gütern aus den Beständen des Antrag -

          stellers, so wird der Wiederbeschaffungswert vergütet,

          wobei auch in diesem Falle obige Vorgangsweise einzu -

          halten ist. Dem Bundeskanzleramt ist vor Lieferung der

          Hilfsgüter an das Empfangsland auf Verlangen ein ent -

          sprechendes Gutachten einer staatlichen Untersuchungs -

          anstalt oder Behörde vorzulegen. Bei Medikamenten -

          lieferungen sind die Transport- und Lagerfähigkeiten,

          bei Lebensmittellieferungen darüber hinaus die Lebensge -

          wohnheiten im Empfängerland zu berücksichtigen. Bei

          technischen Geräten müssen diese dem österreichischen

          Sicherheitsstandard und dem des Empfängerlandes ent -

          sprechen. Bei sämtlichen Güterlieferungen ist auf Be -

          lange des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.

III. Außerkrafttreten der Förderungsvereinbarung

 

1.      Die Förderungsvereinbarung tritt rückwirkend außer

         Kraft, wenn der Antragsteller den Bund über wesentliche

         Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet hat,

         oder wenn die Mittel nicht für Zwecke, für die die

         Förderung gewährt wurde, verwendet werden bzw. wurden.

 

2.      Die Förderungsvereinbarung tritt außer Kraft, wenn der

         Antragsteller Förderungsmittel nicht ordnungsgemäß ab -

         rechnet.

 

IV. Auszahlung der Förderungsmittel

 

         Die zugesicherten Förderungsmittel werden grundsätzlich

         nach Abschluß der Hilfsmaßnahmen ausbezahlt. Die Förde -

         rungsmittel können vorschußweise zur Gänze oder in Teil -

         beträgen nach Maßgabe eines Auszahlungsplanes flüssig

         gemacht werden.

 

V. Zeitplan für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen

 

        Der Antragsteller hat die Hilfsmaßnahmen entsprechend

        dem festgelegten Zeitplan zu beginnen und durchzuführen.

        Ein Abweichen vom Zeitplan ist nur zulässig, wenn Ver -

        zögerungen durch unvorhergesehene, vom Antragsteller

        nicht zu vertretende Umstände verursacht wurden. Diese

        Umstände sind sofort dem Präsidium des Bundeskanzler -

        amtes anzuzeigen.

 

VI. Nachträgliche Änderung der Hilfsmaßnahmen

 

        Sind bei der Durchführung der Hilfsmaßnahmen, für die

        die Förderung gewährt wurde, Änderungen notwendig, ist

        unverzüglich ein begründetes Ansuchen auf Zustimmung an

        das Präsidium des Bundeskanzleramtes zu richten. Die

        vorgesehene Änderung der Hilfsmaßnahmen darf erst nach

        schriftlicher Zustimmung begonnen werden. Maßnahmen, die

           ohne diese Zustimmung durchgeführt werden, gelten nicht

           als Hilfsmaßnahmen im Sinne der gewährten Förderung.

           Förderungsmittel dürfen für diese Zwecke daher nicht

           herangezogen werden.

 

VII. Aufzeichnungen des Antragstellers

 

       Der Antragsteller hat zur Überprüfung der widmungsge -

       mäßen Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeich -

       nungen zu führen. Die im voraus ausbezahlten Förderungs -

       beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Durch -

       führung der Hilfsmaßnahmen, für die die Förderung ge -

       währt wurde, abzurechnen. Die vollständige Auszahlung

       der Förderungsmittel erfolgt nach Abschluß der Hilfs -

       maßnahmen und Vorlage einer Abrechnung im Sinne des

       Punktes X.

 

VIII. Kontrolle

 

        Der Antragsteller verpflichtet sich, Organen oder

        Beauftragten des Bundeskanzleramtes die Einsicht in

        seine Bücher und Belege sowie in sonstige der

        Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens

        dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und

        Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen

        Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen

        bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu

        lassen, wobei über den Zusammenhang das Prüforgan

        entscheidet.

 

        Der Antragsteller unterwirft sich einer Prüfung der

        Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof

         im Sinne des § 13 Abs.3 des Rechnungshofgesetzes 1948,

        BGBl. Nr. 144.

 

        Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß

        das Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit dem

        gegenständlichen Vorhaben Auskünfte bei dritten

Personen, insbesondere bei Finanzbehörden und

Bankinstituten einholt.

 

IX. Nebenkosten des Antragstellers

 

1.      Verwaltungs- und/oder Personalkosten dürfen nur dann in

         die Abrechnung einbezogen werden, wenn sie im Förde -

         rungsansuchen mit einer detaillierten Kostenaufstellung

         beantragt wurden und ausdrücklich schriftlich genehmigt

         worden sind.

 

2.      Bei Reisen können nur die Kosten der Nächtigung und die

         Fahrtkosten verrechnet werden. Nächtigungskosten werden

         nur bis zur Höhe der dreifachen Nächtigungsgebühr, die

         für Bundesbedienstete der Gebührenstufe 3 vorgesehen

         ist, anerkannt.

         Als Fahrtkosten werden grundsätzlich nur die Kosten der

         öffentlichen Massenverkehrsmittel ersetzt und zwar bei

         Bahnfahrten die 2. Klasse, bei Flügen die

         Economy - Klasse. Bei Reisen im eigenen Wagen oder in

         einem Institutsauto wird - soweit die Benützung des

         PKW's zweckmäßiger als die Benützung eines

         Massenverkehrsmittel ist - der Satz des amtlichen

         Kilometergeldes akzeptiert. Kosten, die für Bewegungen

         im innerstädtischen Bereich anfallen, sei es im Inland

         oder im Ausland, können grundsätzlich nicht verrechnet

         werden.

 

X. Abrechnung der Förderungsmittel

 

         Bei der Abrechnung sind im Original die Rechnungen,

         Zahlungsbestätigungen, Lieferscheine, Ausfuhrbescheini -

         gungen und allfällige Angebote gemäß Punkt II. usw.

         vorzulegen. Es werden nur solche Belege akzeptiert, die

         auf den Namen des Antragstellers oder des Partners im

         Empfängerland lauten und aus denen klar ersichtlich ist,

         daß sie sich auf Hilfsmaßnahmen beziehen, für die die

         Förderung gewährt worden ist. Ebenso sind die

         Nebenkosten, wie Verwaltungs-, Personal- und Reisekosten

         durch Originalbelege nachzuweisen. Das

          Präsidium des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die

          Originalbelege mit einem entsprechenden Vermerk zu ent -

          werten. Die Abrechnung gilt dann als ordnungsgemäß

          durchgeführt, wenn diese vom Bundeskanzleramt genehmigt

          worden ist. Sofern Belege nicht in deutscher Sprache

          vorliegen, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

 

XI. Zurückzahlung der Förderungsmittel

 

1.        Ausbezahlte Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen und

           vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem Diskontsatz

           der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen, wenn

         

           - die Förderungsvereinbarung außer Kraft getreten ist

           (Punkt III der "Allgemeinen Bedingungen für die

           Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland”),

           - sie nicht Ordnungsgemäß im Sinne des Punktes X

           der Bedingungen abgerechnet worden sind,

          - der Antragsteller den Bund über wesentliche Umstände

          getäuscht oder unvollständig unterrichtet hat,

          - die Hilfsmaßnahmen nicht entsprechend dem Zeitplan

          durchgeführt worden sind, es sei denn einer Änderung des

          Zeitplanes wurde zugestimmt,

         - sie nicht für die Hilfsmaßnahmen, für die die Förderung

         gewährt wurde, verwendet wurden,

         - Auflagen oder Bedingungen der Förderung aus Verschulden

         des Antragstellers nicht eingehalten wurden.

 

2,      Jeder unmittelbare wirtschaftliche Nutzen, der dem

         Antragsteller während der Durchführung der Hilfsmaß -

         nahmen bis zur Endabrechnung erwachst, ist dem Bund

         zurückzuzahlen.

 

XII. Vorzeitige Beendigung der Hilfsmaßnahmen

 

         Bei Vorliegen von Umständen, die nach Auffassung des

         Bundeskanzleramtes die Weiterführung der Hilfsmaßnahmen

           nicht zweckmäßig erscheinen lassen, kann das Bundes -

           kanzleramt den sofortigen Abbruch der Hilfsmaßnahmen

           verlangen. Hilfsmaßnahmen, die nach dem verlangen des

           Abbruches weitergeführt werden, gelten nicht als solche

           im Rahmen der Förderung. Die bis zum Abbruch durchge -

           führten Hilfsmaßnahmen sind abzurechnen und nicht ver -

           brauchte Förderungsmittel sind sofort, jedoch spätestens

           innerhalb von zwei Wochen, zur Rückzahlung zu bringen.

           Sofern die Rückzahlung nicht fristgemäß erfolgt, werden

           diese Beträge entsprechend dem Punkt XI verzinst.

 

XIII. Haftung des Bundes

 

           Der Bund übernimmt keine wie immer geartete Haftung für

           Personen- oder Sachschäden, die aus der Durchführung der

           Hilfsmaßnahmen entstehen; die Haftung und allfällige

           Kosten treffen ausschließlich den Antragsteller.

 

XIV. Gerichtsstand

 

            Bei Rechtsstreitigkeiten sind die sachlich in Betracht

            kommenden Gerichte in Wien zuständig.

An das

Bundeskanzleramt

Präsidium

 

Ballhausplatz 2

1014 W  i  e  n

 

 

 

Förderungsansuchen für humanitäre

Hilfsmaßnahmen im Ausland

 

 

1. Antragsteller:

 

 

 

 

1.1 Name, Rechtsform:

 

 

 

 

1.2 Anschrift:

 

 

 

 

1.3 Telefon:                              Fax:                                        Telex:

 

 

 

 

1.4 Bankverbindung (Girokonto, Postscheckkonto):

 

 

 

 

1.5 Zeichnungsberechtigt für rechtsverbindliche Verein -

      barungen:

 

 

 

2. Vorgesehene Hilfsmaßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1 Land:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2 Welche Art der Hilfe ist vorgesehen:
2.3 Dauer der Hilfsmaßnahmen:

 

 

 

 

 

 

2.3.1 Beginn der Hilfsmaßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

2.3.2 Voraussichtliches Ende:

 

 

 

 

 

 

 

2.3.3 Zeitplan für die Abwicklung der Hilfsmaßnahmen:
2.4 Partner im Empfängerland (Organisation, Anschrift,

      Rechtsform):

 

 

 

 

 

 

 

2.5 Höhe der beantragten Förderung in ÖS:

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5.1 Auszahlungsplan der Förderung in Teilbeträgen sowie

         deren jeweilige Höhe unter Angabe der Begründung:

2.5.2 Aufgliederung der Förderung nach beabsichtigtem Ver -

         wendungszweck (Kosten der einzelnen Maßnahmen bzw.

         Transportkosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5.3 Beantragte oder bereits zugesagte Förderungsmittel für

         diesen Zweck (Bund, Länder, Gemeinden und sonstigen

         Institutionen):

 

 

 

 

 

 

 

Der Antragsteller bestätigt die Richtigkeit und die Voll -

ständigkeit der vorstehenden Angaben und akzeptiert uneinge -

schränkt die beiliegenden “Allgemeinen Bedingungen für die

Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

....................                                                                            ...............................................

(Ort, Datum)                                                                             (Stampiglie und rechts -

                                                                                                    verbindliche Zeichnung      

                                                     des Antragstellers)