4984/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
16. Dezember 1998 unter der Nr. 5368/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend World Vision gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Bundesregierung hatte im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage in der
Sowjetunion am 15. Jänner 1991 beschlossen, humanitäre Hilfsmaßnahmen in
Österreich ansässiger Organisationen für die UdSSR mit 100 Millionen Schilling zu
unterstützen. In diesem Rahmen wurde auch World Vision berücksichtigt (im folgenden
als Projekt A bezeichnet).
Weiters wurden von der für Ostzusammenarbeit zuständigen Abteilung zwei Projekte
von World Vision genehmigt, wobei ein Projekt durchgeführt wurde (Projekt 7465/97),
ein zweites Projekt (Projekt 7551/98) zwar genehmigt und begonnen, jedoch sofort
nach Bekanntwerden des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit
World Vision abgebrochen wurde (im
folgenden unter B angeführt).
Projekt 7465/97 “Traumabehandlung durch kreative Aktivitäten in Schulen”
Projektbeschreibung:
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Förderungssumme S 974.576,-- |
Projektsumme S 1,225.721,80 |
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Projektlaufzeit 09.97 - 06.98 |
Vertragsdatum 02.09.1997 |
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Land Bosnien und Herzegowina |
Kanton - Gemeinde Sarajevo, Tuzla – Podrinje |
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Förderungsempfänger/Auftraggeber Pädagogische Institute Sarajevo und Tuzla |
Projektdurchführ. Org./Auftragnehmer World Vision Bosnien/World Vision Österreich |
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Projektbeschreibung: Traumabehandlung für vornehmlich kriegstraumatisierte Volksschüler (großteils Flüchtlingskinder und Vertriebene) durch kreative Aktivitäten wie Tanz, Theater, bildnerische Aktivitäten, Sport und Musiktherapie |
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Anmerkungen:
Es handelte sich um ein Kofinanzierungsprojekt, wobei 80% (S 974.576,--) vom
Bundeskanzleramt bereitgestellt wurden und 20% (S 251.145,80) von World Vision
Österreich kofinanziert wurden. Abgewickelt wurde das Projekt primär durch World
Vision Bosnien - Herzegowina, weshalb auch die Einsicht der Original - Belege durch
das zuständige Prüfreferat des Bundeskanzleramts vor Ort in Sarajewo vorgenommen
wurde. Das laufende Monitoring erfolgte durch das Koordinationsbüro des Bundes -
kanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajewo. Die Prüfung ergab keine
Beanstandungen.
Die Leistungen von World Vision Österreich in diesem Projekt beschränkten sich
auf Kommunikation und Administration (ca S 60.000,--) und die Bereitstellung einer
österreichischen Psychologin (5 40.000,--) inkl. Reise- und Aufenthaltskosten (ca.
S 15.000,--).
Die Administrationskosten betrugen rund 5% der Projektkosten und lagen unter dem
Eigenfinanzierungsanteil.
Die letzte Rate wurde nach positiver Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
am 9. November1998 überwiesen.
Proiekt 7551/98 “Traumabehandlung durch kreative Aktivitäten in Schulen -
Phase II”
Projektbeschreibung;
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Förderungssumme S 2,062.500,-- |
Projektsumme S 2,779.790,-- |
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geplante Projeklaufzeit 10.98 - 06.2000 |
Vertragsdatum 10/98 |
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Land Bosnien und Herzegowina |
Kanton Gemeinde Sarajevo, Tuzla - Podrinje und Zenica - Doboj/ Sarajevo, Tuzla und Zenica |
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Förderungsempfänger/Äuftraggeber Pädagogische Institute Sarajevo, Tuzla und Zenica |
Projektdurchführ.Org./Auftragnehmer World Vision Bosnien/ World Vision Österreich |
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Projektbeschreibung: Traumabehandlung für vornehmlich kriegstraumatisierte Volksschüler (großteils Flüchtlingskinder und Vertriebene) durch kreative Aktivitäten wie Tanz, Theater, bildnerische Aktivitäten, Sport und Musiktherapie |
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Anmerkungen:
Auch dieses Projekt wurde als Kofinanzierungsprojekt konzipiert (75% BKA, 25% World
Vision Österreich). Die Abwicklung sollte über World Vision Bosnien Herzegowina
erfolgen, wobei der Verwaltungsaufwand des
Word Vision Österreich ca. 5% der
Projektsumme ausmachen würde (und damit geringer als der Eigenleistungsanteil
wäre).
Der Vertrag wurde Ende Oktober 1998 unterzeichnet. Die erste Rate in Höhe von
S 900.000,-- wurde am 17. November 1998 an World Vision Österreich auf ein eigens
hiefür eingerichtetes gesondertes Projektkonto überwiesen. Da ein Schreiben von
World Vision International betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der
Spendenmittel des Word Vision Österreich am 25. November 1998 im Bundes -
kanzleramt einlangte, wurde mit Schreiben vom 26. November 1998 das Projekt
unterbrochen und die Anzahlung zurückgefordert. Laut Mitteilung des Anwalts von
World Vision (Fax vom 22. Jänner 1999) wurde dieser Betrag in Höhe von S 900.000,--
am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung rücküberwiesen.
Zu Frage 2:
Zu Projekt A):
a) World Vision wurden 10 Millionen Schilling zugesagt;
b) es wurde keine Eigenfinanzierung verlangt;
c - f): es wurden keine Beträge akontiert; Originalrechnungen wurden nach deren Über -
prüfung refundiert, daher bestand kein Anlaß für Rückforderungen. An World
Vision wurden 9,451 Millionen Schilling ausbezahlt.
Zu den unter B) angeführten Projekten:
a) Die Förderzusagen betrugen für Projekt 7465/97 S 974.576,-- und für Projekt
7551/98 S 2,062.500,-- (letzteres Projekt wurde jedoch bereits abgebrochen).
b) Die Eigenfinanzierung betrug für Projekt 7465/97 S 251.145,80,--; für Projekt
7551/98 waren S 717.290,-- vorgesehen.
c) Die Auszahlungen des Bundeskanzleramts betrugen für Projekt 7465/97
S 974.576,-- (bereits
ordnungsgemäß abgerechnet) und für Projekt 7551/98
S 900.000,-- (Anzahlung, wurde bereits schriftlich zurückgefordert und
laut Mitteilung
des Anwalts von World Vision am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung
rücküberwiesen).
d) Ordnungsgemäß abgerechnet wurden für Projekt 7465/97 die gesamten
5 974.576,--, wobei Belege über die gesamte Projektsumme von 5 1.225.721,80
geprüft wurden, für Projekt 7551/98 erfolgte bisher keine Abrechnung (der Abbruch
des Projekts erfolgte bald nach Beginn).
e) Für Projekt 7551/98 wurde am 26. November 1998 die Anzahlung in Höhe von
5 900.000,-- schriftlich zurückgefordert und laut Mitteilung des Anwalts von World
Vision am 22. Jänner 1999 per Eilüberweisung rücküberwiesen.
f) Es gab keine Kritik einer kontrollierenden Stelle.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich ist anzumerken, daß die Kritik des Rechnungshofes wohl Hilfs-
lieferungen, nicht aber nachhaltige Sozialprojekte betrat.
Zu Projekt A ist festzuhalten, daß dieses vom Rechnungshof geprüft worden ist.
Zu Projekt B ist zu bemerken, daß der Verein World Vision gegenüber dem Bundes -
kanzleramt und dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach einem
Erneuerungsprozeß seit 1995 sehr professionell auftrat und regelmäßig Jahrestätig -
keitsberichte und Beschreibungen von Projekten übermittelte, die im Auftrag der EU -
Kommission in Osteuropa in Durchführung waren. Deshalb beschloß man im November
1996 auf Anfrage von WVÖ, diese bei einem Projektideenwettbewerb im Sektor Arbeit
und Soziales - genauso wie alle anderen den Ressorts bekannten NGOs - in Bosnien
Herzegowina nicht auszuschließen. Die Projektidee von WV Bosnien/WV Österreich
war eine von 8 Projektideen, die von
insgesamt 32 Ideen anhand eines Kriterien-
kataloges positiv beurteilt wurden. In der Folge erfolgte die Ausarbeitung und Prüfung
des Detailprojekts - u.a. auch vor Ort - durch das Koordinationsbüro des Bundes -
kanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajevo.
Der allgemeinen Kritik hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands wurde insofern
Rechnung getragen, als ein maximaler Verwaltungsaufwand von ca. 5% ausgewiesen
wurde und der Eigenfinanzierungsanteil höher als der ausgewiesene Verwaltungsauf -
wand lag.
Zu Frage 4:
Die Grundsatzbewertung der unter B angeführten Projekte erfolgte u.a. anhand
folgender Kriterien:
- Die Zielgruppe ist die sozial bedürftigste;
- Die Zielregion ist Schwerpunktregion des Bundeskanzleramtes gemäß
Ostkonzept;
- Kontinuität und Nachhaltigkeit (keine reinen Lieferungen);
- Förderung pluralistischer demokratischer Strukturen;
- Multiplikatoreffekte;
- Beschäftigungs- und Ausbildungseffekte;
- Einbeziehung von lokalen Ressourcen;
- Österreichischer Know - How - Transfer;
- Es gibt bestehende, längere Kontakte zwischen Projektträger und
Förderungsempfänger;
- Der Projektträger hat ähnliche Projekte (d.h. etwa aus EU - Mitteln und/oder aus
Spendengeldern) mit
großem Erfolg durchgeführt.
Zu Frage 4a:
Es gab keine ablehnenden Stellungnahmen.
Zu Frage 5:
Seitens des Bundeskanzleramtes wurden einige mündlich vorgebrachte Ansuchen
abgelehnt, z.B. eine Beteiligung am Programm von World Vision Österreich zur
Förderung von Klein- und Mittelbetrieben oder an der Schule für Entwicklungshelfer
in Bad Ischl. Die Gründe für die Ablehnung waren großteils grundsätzlicher Natur,
etwa weil das vorgeschlagene Projekt nicht in das damals gültige jeweilige Länder -
oder Sektorprogramm paßte.
Zu Frage 6:
Die Vergabeentscheidung wurde auf Grundlage des Prüfungsergebnisses des zustän -
digen Sachbearbeiters und der Vor - Ort - Prüfung durch das Koordinationsbüro des
Bundeskanzleramts an der Österreichischen Botschaft Sarajewo durch das
Entscheidungsgremium der zuständigen Sektion des Bundeskanzleramts getroffen.
Zu Frage 7:
Das Entscheidungsgremium setzt sich jeweils aus leitenden Beamten zusammen.
Zu Frage 8:
Jedes Projekt wird einzeln hinsichtlich der gerechtfertigten Höhe des Verwaltungs -
aufwandes beurteilt. Werbekosten werden grundsätzlich nicht refundiert, Verwaltungs -
kosten werden im Höchstmaß von 5 % anerkannt.
In dem unter A genannten Projekt sind an Verwaltungskosten in dem Betrag von
9,451 Millionen Schilling lediglich
20.000,-- Schilling Telefonspesen enthalten. Bei den
unter B) angeführten Projekten lagen die im Projekt ausgewiesenen Verwaltungskosten
bei ca. 5%; der Eigenfinanzierungsanteil war jeweils höher als der Anteil der
Verwaltungskosten.
Zu Frage 9:
Bei Projekt A erfolgte die Prüfung rechnerisch und sachlich durch die jeweils zustän -
digen Organisationseinheiten des Bundeskanzleramts; bei dem unter B) genannten
Projekt mit Unterstützung durch das Koordinationsbüro des Bundeskanzleramts an der
Österreichischen Botschaft Sarajewo, die Belegseinsicht erfolgte vor Ort in Sarajevo.
Zur Information liegt meiner Anfragebeantwortung ein Exemplar der “Allgemeinen Be -
dingungen für die Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland” sowie ein
Musterformular für ein
Förderungsansuchen bei.
STAND NOVEMBER 1994
Bundeskanzleramt
Präsidium
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG
VON
HUMANITÄREN HILFSMAßNAHNEN IM AUSLAND
I. Allgemeines
Die zugesicherten Förderungsmittel sind ausschließlich
zur Finanzierung der humanitären Hilfsmaßnahmen zu ver -
wenden, für die die Förderungsmittel gewährt wurden. Sie
stellen einen Höchstbetrag dar. Durch die Zuschrift des
Bundeskanzleramtes, mit der die Förderung gewährt wird,
entsteht die Förderungsvereinbarung.
II. Beschaffung und Qualität des Hilfsguts
Wenn die Hilfsmaßnahmen die Lieferung von Lebensmitteln
und Medikamenten umfassen, müssen diese in Österreich
und im Empfängerland verkehrsfähig sein. Soweit es um
die Lieferung von Gütern geht, deren Vergabewert voraus -
sichtlich S 100.000,-- übersteigt, hat der Antragsteller
von drei geeigneten Lieferanten Angebote einzuholen,
wobei dem Billigstbieter der Zuschlag zu erteilen ist.
Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Fremd -
leistungen durch den Antragsteller - wie z.B. Transport -
kosten - sinngemäß. Bestehen die Hilfsmaßnahmen in Lie -
ferungen von Gütern aus den Beständen des Antrag -
stellers, so wird der Wiederbeschaffungswert vergütet,
wobei auch in diesem Falle obige Vorgangsweise einzu -
halten ist. Dem Bundeskanzleramt ist vor Lieferung der
Hilfsgüter an das Empfangsland auf Verlangen ein ent -
sprechendes Gutachten einer staatlichen Untersuchungs -
anstalt oder Behörde vorzulegen. Bei Medikamenten -
lieferungen sind die Transport- und Lagerfähigkeiten,
bei Lebensmittellieferungen darüber hinaus die Lebensge -
wohnheiten im Empfängerland zu berücksichtigen. Bei
technischen Geräten müssen diese dem österreichischen
Sicherheitsstandard und dem des Empfängerlandes ent -
sprechen. Bei sämtlichen Güterlieferungen ist auf Be -
lange des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
III. Außerkrafttreten der Förderungsvereinbarung
1. Die Förderungsvereinbarung tritt rückwirkend außer
Kraft, wenn der Antragsteller den Bund über wesentliche
Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet hat,
oder wenn die Mittel nicht für Zwecke, für die die
Förderung gewährt wurde, verwendet werden bzw. wurden.
2. Die Förderungsvereinbarung tritt außer Kraft, wenn der
Antragsteller Förderungsmittel nicht ordnungsgemäß ab -
rechnet.
IV. Auszahlung der Förderungsmittel
Die zugesicherten Förderungsmittel werden grundsätzlich
nach Abschluß der Hilfsmaßnahmen ausbezahlt. Die Förde -
rungsmittel können vorschußweise zur Gänze oder in Teil -
beträgen nach Maßgabe eines Auszahlungsplanes flüssig
gemacht werden.
V. Zeitplan für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen
Der Antragsteller hat die Hilfsmaßnahmen entsprechend
dem festgelegten Zeitplan zu beginnen und durchzuführen.
Ein Abweichen vom Zeitplan ist nur zulässig, wenn Ver -
zögerungen durch unvorhergesehene, vom Antragsteller
nicht zu vertretende Umstände verursacht wurden. Diese
Umstände sind sofort dem Präsidium des Bundeskanzler -
amtes anzuzeigen.
VI. Nachträgliche Änderung der Hilfsmaßnahmen
Sind bei der Durchführung der Hilfsmaßnahmen, für die
die Förderung gewährt wurde, Änderungen notwendig, ist
unverzüglich ein begründetes Ansuchen auf Zustimmung an
das Präsidium des Bundeskanzleramtes zu richten. Die
vorgesehene Änderung der Hilfsmaßnahmen darf erst nach
schriftlicher Zustimmung begonnen werden. Maßnahmen, die
ohne diese Zustimmung durchgeführt werden, gelten nicht
als Hilfsmaßnahmen im Sinne der gewährten Förderung.
Förderungsmittel dürfen für diese Zwecke daher nicht
herangezogen werden.
VII. Aufzeichnungen des Antragstellers
Der Antragsteller hat zur Überprüfung der widmungsge -
mäßen Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeich -
nungen zu führen. Die im voraus ausbezahlten Förderungs -
beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Durch -
führung der Hilfsmaßnahmen, für die die Förderung ge -
währt wurde, abzurechnen. Die vollständige Auszahlung
der Förderungsmittel erfolgt nach Abschluß der Hilfs -
maßnahmen und Vorlage einer Abrechnung im Sinne des
Punktes X.
VIII. Kontrolle
Der Antragsteller verpflichtet sich, Organen oder
Beauftragten des Bundeskanzleramtes die Einsicht in
seine Bücher und Belege sowie in sonstige der
Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens
dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen
bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu
lassen, wobei über den Zusammenhang das Prüforgan
entscheidet.
Der Antragsteller unterwirft sich einer Prüfung der
Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof
im Sinne des § 13 Abs.3 des Rechnungshofgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 144.
Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß
das Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Vorhaben Auskünfte bei dritten
Personen, insbesondere bei Finanzbehörden und
Bankinstituten einholt.
IX. Nebenkosten des Antragstellers
1. Verwaltungs- und/oder Personalkosten dürfen nur dann in
die Abrechnung einbezogen werden, wenn sie im Förde -
rungsansuchen mit einer detaillierten Kostenaufstellung
beantragt wurden und ausdrücklich schriftlich genehmigt
worden sind.
2. Bei Reisen können nur die Kosten der Nächtigung und die
Fahrtkosten verrechnet werden. Nächtigungskosten werden
nur bis zur Höhe der dreifachen Nächtigungsgebühr, die
für Bundesbedienstete der Gebührenstufe 3 vorgesehen
ist, anerkannt.
Als Fahrtkosten werden grundsätzlich nur die Kosten der
öffentlichen Massenverkehrsmittel ersetzt und zwar bei
Bahnfahrten die 2. Klasse, bei Flügen die
Economy - Klasse. Bei Reisen im eigenen Wagen oder in
einem Institutsauto wird - soweit die Benützung des
PKW's zweckmäßiger als die Benützung eines
Massenverkehrsmittel ist - der Satz des amtlichen
Kilometergeldes akzeptiert. Kosten, die für Bewegungen
im innerstädtischen Bereich anfallen, sei es im Inland
oder im Ausland, können grundsätzlich nicht verrechnet
werden.
X. Abrechnung der Förderungsmittel
Bei der Abrechnung sind im Original die Rechnungen,
Zahlungsbestätigungen, Lieferscheine, Ausfuhrbescheini -
gungen und allfällige Angebote gemäß Punkt II. usw.
vorzulegen. Es werden nur solche Belege akzeptiert, die
auf den Namen des Antragstellers oder des Partners im
Empfängerland lauten und aus denen klar ersichtlich ist,
daß sie sich auf Hilfsmaßnahmen beziehen, für die die
Förderung gewährt worden ist. Ebenso sind die
Nebenkosten, wie Verwaltungs-, Personal- und Reisekosten
durch Originalbelege nachzuweisen. Das
Präsidium des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die
Originalbelege mit einem entsprechenden Vermerk zu ent -
werten. Die Abrechnung gilt dann als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn diese vom Bundeskanzleramt genehmigt
worden ist. Sofern Belege nicht in deutscher Sprache
vorliegen, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
XI. Zurückzahlung der Förderungsmittel
1. Ausbezahlte Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen und
vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem Diskontsatz
der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen, wenn
- die Förderungsvereinbarung außer Kraft getreten ist
(Punkt III der "Allgemeinen Bedingungen für die
Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland”),
- sie nicht Ordnungsgemäß im Sinne des Punktes X
der Bedingungen abgerechnet worden sind,
- der Antragsteller den Bund über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet hat,
- die Hilfsmaßnahmen nicht entsprechend dem Zeitplan
durchgeführt worden sind, es sei denn einer Änderung des
Zeitplanes wurde zugestimmt,
- sie nicht für die Hilfsmaßnahmen, für die die Förderung
gewährt wurde, verwendet wurden,
- Auflagen oder Bedingungen der Förderung aus Verschulden
des Antragstellers nicht eingehalten wurden.
2, Jeder unmittelbare wirtschaftliche Nutzen, der dem
Antragsteller während der Durchführung der Hilfsmaß -
nahmen bis zur Endabrechnung erwachst, ist dem Bund
zurückzuzahlen.
XII. Vorzeitige Beendigung der Hilfsmaßnahmen
Bei Vorliegen von Umständen, die nach Auffassung des
Bundeskanzleramtes die Weiterführung der Hilfsmaßnahmen
nicht zweckmäßig erscheinen lassen, kann das Bundes -
kanzleramt den sofortigen Abbruch der Hilfsmaßnahmen
verlangen. Hilfsmaßnahmen, die nach dem verlangen des
Abbruches weitergeführt werden, gelten nicht als solche
im Rahmen der Förderung. Die bis zum Abbruch durchge -
führten Hilfsmaßnahmen sind abzurechnen und nicht ver -
brauchte Förderungsmittel sind sofort, jedoch spätestens
innerhalb von zwei Wochen, zur Rückzahlung zu bringen.
Sofern die Rückzahlung nicht fristgemäß erfolgt, werden
diese Beträge entsprechend dem Punkt XI verzinst.
XIII. Haftung des Bundes
Der Bund übernimmt keine wie immer geartete Haftung für
Personen- oder Sachschäden, die aus der Durchführung der
Hilfsmaßnahmen entstehen; die Haftung und allfällige
Kosten treffen ausschließlich den Antragsteller.
XIV. Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten sind die sachlich in Betracht
kommenden Gerichte in Wien zuständig.
An das
Bundeskanzleramt
Präsidium
Ballhausplatz 2
1014 W i e n
Förderungsansuchen für humanitäre
Hilfsmaßnahmen im Ausland
1. Antragsteller:
1.1 Name, Rechtsform:
1.2 Anschrift:
1.3 Telefon: Fax: Telex:
1.4 Bankverbindung (Girokonto, Postscheckkonto):
1.5 Zeichnungsberechtigt für rechtsverbindliche Verein -
barungen:
2. Vorgesehene Hilfsmaßnahmen:
2.1 Land:
2.2 Welche Art der Hilfe ist vorgesehen:
2.3 Dauer der Hilfsmaßnahmen:
2.3.1 Beginn der Hilfsmaßnahmen:
2.3.2 Voraussichtliches Ende:
2.3.3 Zeitplan für die Abwicklung der
Hilfsmaßnahmen:
2.4 Partner im Empfängerland (Organisation, Anschrift,
Rechtsform):
2.5 Höhe der beantragten Förderung in ÖS:
2.5.1 Auszahlungsplan der Förderung in Teilbeträgen sowie
deren jeweilige Höhe unter Angabe der Begründung:
2.5.2 Aufgliederung der Förderung nach beabsichtigtem Ver -
wendungszweck (Kosten der einzelnen Maßnahmen bzw.
Transportkosten)
2.5.3 Beantragte oder bereits zugesagte Förderungsmittel für
diesen Zweck (Bund, Länder, Gemeinden und sonstigen
Institutionen):
Der Antragsteller bestätigt die Richtigkeit und die Voll -
ständigkeit der vorstehenden Angaben und akzeptiert uneinge -
schränkt die beiliegenden “Allgemeinen Bedingungen für die
Förderung von humanitären Hilfsmaßnahmen im Ausland”
.................... ...............................................
(Ort, Datum) (Stampiglie und rechts -
verbindliche Zeichnung
des Antragstellers)