4990/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und
Genossen vom 27. November 1998, Nr. 5275/J, betreffend Besteuerung von Einkünften von
Skirennläufern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.,17.und 18.:
Die Erlaßregelung beruht auf der in § 184 Bundesabgabenordnung vorgesehenen Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege.
Nach diesem Erlaß werden 25% der Welteinnahmen des betreffenden Sportlers in
Österreich der Einkommen - und Umsatzsteuer unterworfen, wobei 100 % der Einkünfte zur
Ermittlung des Einkommensteuersatzes (Progressionsvorbehalt) herangezogen werden und
keine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt.
Dieser Erlaß bedeutet sowohl für die Verwaltung als auch für den Sportler eine
Vereinfachung, da ohne eine derartige Regelung die Zuteilung der im Ausland erzielten
Einkünfte jeweils nach den Zuteilungsregeln der verschiedenen - mit dem jeweiligen Staat
abgeschlossenen - Doppelbesteuerungsabkommen ermittelt werden müßte, wobei ein
Großteil der nicht eindeutig einer Tätigkeit in einem bestimmten Staat zuordenbaren
Einnahmen (vor allem der Werbeeinnahmen) trotzdem nur im Schätzungswege aufgeteilt
werden könnte.
Jede Schätzung birgt ein Moment der Unsicherheit in sich und vergröbert zugleich. Die
Steuerreformkommission hat daher in ihrem Abschlußbericht zum Thema Pauschalierungen
vorgeschlagen, neben allgemeinen
Pauschalierungen auch die Möglichkeit von
Individualpauschalierungen zu prüfen. Diesem Gedanken folgend sind im
Bundesministerium für Finanzen derzeit entsprechende Überlegungen im Gange. Weiters
wird hinterfragt werden, ob derartige Regelungen (generelle oder
Individualpauschalierungen) für alle Berufssportler getroffen werden können, die ihre
Tätigkeit im In - und im Ausland als Einzelsportler ausüben. Geprüft wird weiters werden, die
Pauschalierung auf jene Einkommensteile (vor allem Sponsorgelder) einzuschränken, bei
denen der Tätigkeitsstaat nicht eindeutig feststellbar ist.
Da diese Prüfung derzeit im Gange ist, ersuche ich um Verständnis, daß ich zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreteren Angaben machen kann.
Zu 2. und 3.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine vergleichbaren Regelungen bekannt.
Zu 4.:
Wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, handelt es sich um keine Steuerbegünstigung, sondern
um ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren, das dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung entspricht.
Zu 5. und 6. und 10. bis 12.:
Die Schätzungsrichtlinien sind auf Schirennläufer bezogen, die dem Austria Schipool
angehören. Insbesondere war bei den Schisportlern durch die Abrechnung ihrer Einkünfte
über den Austria Schipool die Erfassung der Einkünfte sichergestellt und eine Relation
zwischen Inlands - und Auslandstätigkeit ermittelbar. Eine größere Zahl von anderen in
Österreich ansässigen Berufssportlern mit nennenswerten Auslandseinkünften gab es zum
Zeitpunkt des ersten Erlasses (1972) nicht. Es bestand daher aus allen diesen Gründen
seinerzeit keine Veranlassung, auch auf andere Berufssportler Bedacht zu nehmen.
Andererseits wurde in den letzten Jahren von verschiedenen Finanzämtern argumentiert, es
würden die Annahmen dieser Schätzungsrichtlinien (insbesondere hinsichtlich der Verteilung
der Einkünfte auf Inland und Ausland) in Einzelfällen auch auf andere Sportler zutreffen.
Soweit die im Bundesministerium für Finanzen zuständige Fachabteilung (Abteilung IV/6) mit
derartigen Fällen überhaupt befaßt wurde, hat sie dies akzeptiert. Eine “Meldepflicht” für
derartige Fälle bestand nicht.
Zu 7. und 8.:
In den Jahren 1995 und 1996 wurden nach den Mitteilungen der Finanzlandesdirektionen
insgesamt 79 Veranlagungen von Schirennläufern nach dem betreffenden Erlaß
durchgeführt, die sich folgendermaßen auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen verteilen:
- Wien, Niederösterreich und Burgenland 1 Fall
- Oberösterreich 6 Fälle
- Salzburg 12 Fälle
- Tirol 41 Fälle
- Vorarlberg 8 Fälle
- Steiermark 6 Fälle
- Kärnten 5 Fälle.
Für die Jahre 1997 und 1998 wird eine ähnliche Anzahl erwartet.
Zu 9.:
Durch die Finanzämter wurde nach den Mitteilungen der Finanzlandesdirektionen die dem
Erlaß zugrundegelegten Schätzungsrichtlinien im Zeitraum 1995 und 1996 auch auf 33 nicht
Schirennläufer (vor allem Schilangläufer, Schispringer und Tennisspieler) angewendet, die
sich folgendermaßen auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen verteilen:
- Oberösterreich 1 Fall
- Salzburg 4 Fälle
- Tirol 20 Fälle
- Vorarlberg 1 Fall
- Steiermark 2 Fälle
- Kärnten 5 Fälle.
Zu 13.:
Die Schätzungsrichtlinien ändern nichts an der im Ausland vorzunehmenden Besteuerung
der in Österreich ansässigen Sportler. Wenn daher ein von Österreich abgeschlossenes
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für Einnahmen
aus Sportwettkämpfen dem Wohnsitzstaat zuweist, ist der betreffende Sportler im
Tätigkeitsstaat von der Besteuerung freizustellen. Es gab daher beispielsweise im Falle des
Starts von Österreichern in Deutschland vom deutschen Bundesamt für Finanzen
ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf denen das österreichische Finanzamt die
Ansässigkeit des betreffenden Sportlers zu bescheinigen hatte. Allerdings war dies im
österreichisch - deutschen Verhältnis bei Sportlern nur bis Ende 1996 der Fall. Derartige
Bescheinigungen sind seither im Regelfall
nur mehr für Lizenzeinnahmen vorgesehen.
Nach den mir zugegangenen Informationen der Finanzlandesdirektionen wurden derartige
Ansässigkeitsbescheinigungen in sechs (Berufssportler betreffenden) Fällen erteilt.
Zu 14.:
Die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen werden nur dann im Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht, wenn sie Angelegenheiten von genereller
Bedeutung behandeln. Dies war aber bei der im Zusammenhang mit der vorliegenden
Anfrage stehenden Erlaßregelung nicht der Fall, weil sie - wie aus den bisher genannten
Zahlen ersichtlich ist - nur für einen beschränkten Personenkreis Bedeutung hat.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf hinweisen, daß diese Erlässe allen
Finanzlandesdirektionen und Finanzämtern bekanntgegeben wurden und nach den mir
vorliegenden Informationen auch den Betroffenen bekannt sind. Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen ist es daher nicht zutreffend, daß sie nur einem
“qualifizierten Personenkreis” bekanntgegeben wurden.
Zu 15. und 16.:
Wie bereits beim Punkt 1 ausgeführt, wird die Erlaßregelung generell überprüft. Dabei
werden auch Überlegungen angestellt werden, inwieweit auch bei anderen im In - und
Ausland tätigen Personengruppen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, die vergleichbare
Regelungen rechtfertigen.
Zu 19.:
Unter Bedachtnahme auf die weit überwiegenden Auslandsrennen ist nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen kein nennenswertes steuerliches Minderaufkommen
anzunehmen.
Diesbezüglich möchte ich beispielsweise auf die Versteuerung von Werbeeinnahmen und
Preisgeldern aus den USA verweisen. Diese sind auf jeden Fall der amerikanischen
Einkommenssteuer unterworfen. Ohne die betreffende Erlaßregelung müßte ein in
Österreich ansässiger Schifahrer diese Einnahmen zur Gänze auch in Österreich
versteuern, wobei allerdings die amerikanische Steuer anzurechnen wäre. Durch die
Erlaßregelung werden in Österreich zwar nur 25% dieser Einnahmen, allerdings ohne
Anrechnung der amerikanischen Steuer, versteuert.