4990/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 27. November 1998, Nr. 5275/J, betreffend Besteuerung von Einkünften von

Skirennläufern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.,17.und 18.:

 

Die Erlaßregelung beruht auf der in § 184 Bundesabgabenordnung vorgesehenen Ermittlung

der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege.

 

Nach diesem Erlaß werden 25% der Welteinnahmen des betreffenden Sportlers in

Österreich der Einkommen - und Umsatzsteuer unterworfen, wobei 100 % der Einkünfte zur

Ermittlung des Einkommensteuersatzes (Progressionsvorbehalt) herangezogen werden und

keine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt.

 

Dieser Erlaß bedeutet sowohl für die Verwaltung als auch für den Sportler eine

Vereinfachung, da ohne eine derartige Regelung die Zuteilung der im Ausland erzielten

Einkünfte jeweils nach den Zuteilungsregeln der verschiedenen - mit dem jeweiligen Staat

abgeschlossenen - Doppelbesteuerungsabkommen ermittelt werden müßte, wobei ein

Großteil der nicht eindeutig einer Tätigkeit in einem bestimmten Staat zuordenbaren

Einnahmen (vor allem der Werbeeinnahmen) trotzdem nur im Schätzungswege aufgeteilt

werden könnte.

 

Jede Schätzung birgt ein Moment der Unsicherheit in sich und vergröbert zugleich. Die

Steuerreformkommission hat daher in ihrem Abschlußbericht zum Thema Pauschalierungen

vorgeschlagen, neben allgemeinen Pauschalierungen auch die Möglichkeit von

Individualpauschalierungen zu prüfen. Diesem Gedanken folgend sind im

Bundesministerium für Finanzen derzeit entsprechende Überlegungen im Gange. Weiters

wird hinterfragt werden, ob derartige Regelungen (generelle oder

Individualpauschalierungen) für alle Berufssportler getroffen werden können, die ihre

Tätigkeit im In - und im Ausland als Einzelsportler ausüben. Geprüft wird weiters werden, die

Pauschalierung auf jene Einkommensteile (vor allem Sponsorgelder) einzuschränken, bei

denen der Tätigkeitsstaat nicht eindeutig feststellbar ist.

 

Da diese Prüfung derzeit im Gange ist, ersuche ich um Verständnis, daß ich zum

gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreteren Angaben machen kann.

 

Zu 2. und 3.:

 

Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine vergleichbaren Regelungen bekannt.

 

Zu 4.:

 

Wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, handelt es sich um keine Steuerbegünstigung, sondern

um ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren, das dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der

Besteuerung entspricht.

 

Zu 5. und 6. und 10. bis 12.:

 

Die Schätzungsrichtlinien sind auf Schirennläufer bezogen, die dem Austria Schipool

angehören. Insbesondere war bei den Schisportlern durch die Abrechnung ihrer Einkünfte

über den Austria Schipool die Erfassung der Einkünfte sichergestellt und eine Relation

zwischen Inlands - und Auslandstätigkeit ermittelbar. Eine größere Zahl von anderen in

Österreich ansässigen Berufssportlern mit nennenswerten Auslandseinkünften gab es zum

Zeitpunkt des ersten Erlasses (1972) nicht. Es bestand daher aus allen diesen Gründen

seinerzeit keine Veranlassung, auch auf andere Berufssportler Bedacht zu nehmen.

Andererseits wurde in den letzten Jahren von verschiedenen Finanzämtern argumentiert, es

würden die Annahmen dieser Schätzungsrichtlinien (insbesondere hinsichtlich der Verteilung

der Einkünfte auf Inland und Ausland) in Einzelfällen auch auf andere Sportler zutreffen.

Soweit die im Bundesministerium für Finanzen zuständige Fachabteilung (Abteilung IV/6) mit

derartigen Fällen überhaupt befaßt wurde, hat sie dies akzeptiert. Eine “Meldepflicht” für

derartige Fälle bestand nicht.

Zu 7. und 8.:

 

In den Jahren 1995 und 1996 wurden nach den Mitteilungen der Finanzlandesdirektionen

insgesamt 79 Veranlagungen von Schirennläufern nach dem betreffenden Erlaß

durchgeführt, die sich folgendermaßen auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen verteilen:

    - Wien, Niederösterreich und Burgenland 1 Fall

    - Oberösterreich 6 Fälle

    - Salzburg 12 Fälle

    - Tirol 41 Fälle

    - Vorarlberg 8 Fälle

    - Steiermark 6 Fälle

    - Kärnten 5 Fälle.

 

Für die Jahre 1997 und 1998 wird eine ähnliche Anzahl erwartet.

 

Zu 9.:

 

Durch die Finanzämter wurde nach den Mitteilungen der Finanzlandesdirektionen die dem

Erlaß zugrundegelegten Schätzungsrichtlinien im Zeitraum 1995 und 1996 auch auf 33 nicht

Schirennläufer (vor allem Schilangläufer, Schispringer und Tennisspieler) angewendet, die

sich folgendermaßen auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen verteilen:

     - Oberösterreich 1 Fall

     - Salzburg 4 Fälle

     - Tirol 20 Fälle

     - Vorarlberg 1 Fall

     - Steiermark 2 Fälle

     - Kärnten 5 Fälle.

 

Zu 13.:

 

Die Schätzungsrichtlinien ändern nichts an der im Ausland vorzunehmenden Besteuerung

der in Österreich ansässigen Sportler. Wenn daher ein von Österreich abgeschlossenes

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für Einnahmen

aus Sportwettkämpfen dem Wohnsitzstaat zuweist, ist der betreffende Sportler im

Tätigkeitsstaat von der Besteuerung freizustellen. Es gab daher beispielsweise im Falle des

Starts von Österreichern in Deutschland vom deutschen Bundesamt für Finanzen

ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf denen das österreichische Finanzamt die

Ansässigkeit des betreffenden Sportlers zu bescheinigen hatte. Allerdings war dies im

österreichisch - deutschen Verhältnis bei Sportlern nur bis Ende 1996 der Fall. Derartige

Bescheinigungen sind seither im Regelfall nur mehr für Lizenzeinnahmen vorgesehen.

Nach den mir zugegangenen Informationen der Finanzlandesdirektionen wurden derartige

Ansässigkeitsbescheinigungen in sechs (Berufssportler betreffenden) Fällen erteilt.

 

Zu 14.:

 

Die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen werden nur dann im Amtsblatt der

Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht, wenn sie Angelegenheiten von genereller

Bedeutung behandeln. Dies war aber bei der im Zusammenhang mit der vorliegenden

Anfrage stehenden Erlaßregelung nicht der Fall, weil sie - wie aus den bisher genannten

Zahlen ersichtlich ist - nur für einen beschränkten Personenkreis Bedeutung hat.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf hinweisen, daß diese Erlässe allen

Finanzlandesdirektionen und Finanzämtern bekanntgegeben wurden und nach den mir

vorliegenden Informationen auch den Betroffenen bekannt sind. Nach Ansicht des

Bundesministeriums für Finanzen ist es daher nicht zutreffend, daß sie nur einem

“qualifizierten Personenkreis” bekanntgegeben wurden.

 

Zu 15. und 16.:

 

Wie bereits beim Punkt 1 ausgeführt, wird die Erlaßregelung generell überprüft. Dabei

werden auch Überlegungen angestellt werden, inwieweit auch bei anderen im In - und

Ausland tätigen Personengruppen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, die vergleichbare

Regelungen rechtfertigen.

 

Zu 19.:

 

Unter Bedachtnahme auf die weit überwiegenden Auslandsrennen ist nach Ansicht des

Bundesministeriums für Finanzen kein nennenswertes steuerliches Minderaufkommen

anzunehmen.

 

Diesbezüglich möchte ich beispielsweise auf die Versteuerung von Werbeeinnahmen und

Preisgeldern aus den USA verweisen. Diese sind auf jeden Fall der amerikanischen

Einkommenssteuer unterworfen. Ohne die betreffende Erlaßregelung müßte ein in

Österreich ansässiger Schifahrer diese Einnahmen zur Gänze auch in Österreich

versteuern, wobei allerdings die amerikanische Steuer anzurechnen wäre. Durch die

Erlaßregelung werden in Österreich zwar nur 25% dieser Einnahmen, allerdings ohne

Anrechnung der amerikanischen Steuer, versteuert.