4991/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Gaugg und Kollegen betref -

fend Arbeiterkammer - Anzeigen in Gratiszeitschriften der SPÖ (Nr. 5295/J)

 

Grundsätzlich ist zur gegenständlichen Anfrage zu betonen, daß Gegenstand einer

parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung (aus dem Zu -

ständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesministerin/des jeweiligen Bundesministers)

sein kann.

 

In bezug auf die Arbeiterkammern bezieht sich daher das Interpellationsrecht auf die

Wahrnehmung des in § 91 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) normierten Aufsichts -

rechts. Dieses Aufsichtsrecht ist inhaltlich als Gesetzmäßigkeitskontrolle definiert;

die Aufsichtsmittel werden im AKG abschließend geregelt. Soweit sich die Anfrage

auf Aspekte der Tätigkeit der Arbeiterkammern bezieht, die über die Wahrnehmung

der Aufsicht hinausgehen, also Fragen anspricht, die nicht die Gesetzmäßigkeit des

Handelns, sondern die Zweckmäßigkeit und andere Kriterien betreffen, ist daher

eine Beantwortung nicht möglich.

 

Zu Fragen 1 bis 7 und 9 bis 14:

 

Mit diesen Fragen werden durchwegs keine Aspekte der Gesetzmäßigkeit des Han -

delns der Arbeiterkammern angesprochen, sondern der Zweckmäßigkeit.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit der

Arbeiterkammern zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich gemäß § 4 AKG gehören.

Wie diese Aufgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens konkret durchgeführt wird,

unterliegt nicht der aufsichtsbehördlichen Überprüfung.

 

Die Bundesarbeitskammer hat in einer von meinem Ressort eingeholten Stellung -

nahme ebenfalls betont, daß es sich bei den angesprochenen Fragen nicht um Ge -

genstände der Aufsicht handelt. Ungeachtet dessen wird in dieser Stellungnahme

auch die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeiterkammer Wien erläutert; dies wird im fol -

genden zur Information zusammengefaßt: die Arbeiterkammer Wien inseriert in

Erfüllung ihrer Informationsverpflichtung bzw. im Rahmen ihres Marketing - Konzepts

in verschiedenartigen Medien, darunter auch in Gratiszeitschriften. Letztere spielen

in Wien eine große Rolle und stellen durch ihre hohe Auflagenzahl und die

Verteilung an jeden Haushalt eine - bezogen auf die Leserzahl - preisgünstige

Werbemöglichkeit dar. Das Wiener Blatt ist die größte dieser Gratiszeitungen und

wird deshalb auch von der Arbeiterkammer als Medium benützt. Neben dem Wiener

Blatt werden auch andere Wiener Gratiszeitungen von der Arbeiterkammer Wien als

Werbetrager herangezogen. Die Vergabe von Inseratenaufträgen erfolgt aufgrund

von Reichweiten - und Leserdaten und steht nicht im Zusammenhang mit dem Her -

ausgeber oder Eigentümer des Mediums.

 

Zu Frage 8:

 

Nein.

 

Zu Fragen 15 bis 17:

 

Soweit in diesen Fragen die Rechtschutzgewährung angesprochen ist, ist darauf

hinzuweisen, daß gemäß § 7 AKG die Arbeiterkammern arbeiterkammerzugehörige

Arbeitnehmer in arbeits - und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ih -

nen Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung zu gewähren haben. Die nähere

Durchführung des Rechtsschutzes ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtsschutzre -

gulativ. Bei der Gewährung von Rechtsschutz und insbesondere von Rechtsvertre-

tung ist in jedem einzelnen Fall eindeutig nachvollziehbar, ob es sich um arbeiter-

kammerzugehörige Arbeitnehmer handelt.

 

Die Arbeiterkammer Wien hat zu dem in der Anfrage konkret angesprochenen Inse -

rat darauf hingewiesen, daß sich dieses an Arbeitnehmer richte und daß darin aus -

drücklich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt

und die Position der Arbeiterkammer als Interessenvertretung der Arbeitnehmer

vermittelt werde. Aus dem gesamten Zusammenhang gehe daher hervor, daß bei

strittigen Rechtsfragen aus dem Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmern Beratung und

Hilfe angeboten werde.

 

Neben dem Rechtsschutz in arbeits - und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach

§ 7 AKG bzw. dem dazu erlassenen Rechtsschutzregulativ ist es auch denkbar, daß

eine Arbeiterkammer im Rahmen ihrer Aufgabenstellung als Interessenvertretung

auch Probleme, die von nicht kammzugehörigen Personen herangetragen werden,

aufgreift und diese - wegen der Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh -

mer - weiterverfolgt. Man denke zB an Fragen des Konsumentenschutzes.

 

Die Bundesarbeitskammer verweist dazu in ihrer Stellungnahme darauf, daß

Nichtmitglieder dann nicht beraten werden, wenn dies nicht im Interesse der Arbeit -

nehmerinnen und Arbeitnehmer geboten erscheint. Die in solchen Fällen notwen -

dige Verweisung an andere Beratungseinrichtungen sei den Ratsuchenden durch -

wegs vermittelbar. Im Einzelfall auftretende Konflikte über Art und Umfang der Lei -

stungen hätten ihren Ursprung jedenfalls nicht in der Bewerbung der Serviceleistun -

gen.

 

Zu Frage 18:

 

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erübrigt sich die Beantwortung dieser

Frage.