4994/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Wenitsch, Dr. SalzI, Koller, Klein haben
am 4. Dezember 1998 unter der Nr. 53311J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend importierte Lebendschweine und A - Stempel gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
In Österreich geschlachtete Tiere, gleich welcher Herkunft, werden mit dem in Öster -
reich vorgesehenen Tauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem der Schlachthof
und der Untersuchungstierarzt ersichtlich sind. Mit dem Tauglichkeitskennzeichen
wird bestätigt, daß die Tierkörper entsprechend den Bestimmungen des
Fleischuntersuchungsgesetzes untersucht wurden und zum menschlichen Genuß
geeignet (tauglich) sind. Schlüsse über die Herkunft des Tieres (z.B. Ort der Geburt
oder Ort der Aufzucht des Tieres) können aus dem Tauglichkeitskennzeichen nicht
abgeleitet werden.
Dies entspricht der derzeitigen EU -
Rechtslage.
Wenn jedoch eine Fleischware beispielsweise durch eine irreführende Anpreisung
auf eine tatsachenwidrige örtliche Herkunft des verarbeiteten Schlachttieres hinweist,
so könnte darin ein Verstoß nach dem UWG erblickt werden, allenfalls könnte auch
eine Falschbezeichnung im Sinne des Lebensmittelgesetzes vorliegen. Eine
Klagsmöglichkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht
MitbewerberInnen und den klagsbefugten Verbänden, wie etwa der
Bundesarbeitskammer und der Bundeswirtschaftskammer, zu.
Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Kennzeichnung der inländischen Herkunft,
wie sie in Form des AMA - Zeichens schon praktiziert wird.