4994/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Wenitsch, Dr. SalzI, Koller, Klein haben

am 4. Dezember 1998 unter der Nr. 53311J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend importierte Lebendschweine und A - Stempel gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

In Österreich geschlachtete Tiere, gleich welcher Herkunft, werden mit dem in Öster -

reich vorgesehenen Tauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem der Schlachthof

und der Untersuchungstierarzt ersichtlich sind. Mit dem Tauglichkeitskennzeichen

wird bestätigt, daß die Tierkörper entsprechend den Bestimmungen des

Fleischuntersuchungsgesetzes untersucht wurden und zum menschlichen Genuß

geeignet (tauglich) sind. Schlüsse über die Herkunft des Tieres (z.B. Ort der Geburt

oder Ort der Aufzucht des Tieres) können aus dem Tauglichkeitskennzeichen nicht

abgeleitet werden.

 

Dies entspricht der derzeitigen EU - Rechtslage.

Wenn jedoch eine Fleischware beispielsweise durch eine irreführende Anpreisung

auf eine tatsachenwidrige örtliche Herkunft des verarbeiteten Schlachttieres hinweist,

so könnte darin ein Verstoß nach dem UWG erblickt werden, allenfalls könnte auch

eine Falschbezeichnung im Sinne des Lebensmittelgesetzes vorliegen. Eine

Klagsmöglichkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht

MitbewerberInnen und den klagsbefugten Verbänden, wie etwa der

Bundesarbeitskammer und der Bundeswirtschaftskammer, zu.

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Kennzeichnung der inländischen Herkunft,

wie sie in Form des AMA - Zeichens schon praktiziert wird.