4998/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5285/J betreffend Export
von Komponenten der GH N - 45 - Kanone zwischen 1993 und 1997, welche die Abgeordneten
Wabl, Freundinnen und Freunde am 27. November 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 9 bis 11der Anfrage:
Für die Genehmigung der Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist auf Grund des
Kriegsmaterialgesetzes der Bundesminister für Inneres führend zuständig. Ich verweise daher
auf dessen Beantwortung der gleichlautenden Anfrage 5286/J.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:
Der Beantwortung dieser Fragen stehen das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B -VG entgegen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Da die Beschlagnahme der Materialien durch die Zollbehörden erfolgte, also eine
nachgeordnete Dienst stelle des Bundesministeriums für Finanzen, wäre eine diesbezügliche
Anfrage an den Bundesminister fur Finanzen zu richten. Nach meiner Kenntnis ist diese
Angelegenheit derzeit gerichtsanhängig.