4998/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5285/J betreffend Export

von Komponenten der GH N - 45 - Kanone zwischen 1993 und 1997, welche die Abgeordneten

Wabl, Freundinnen und Freunde am 27. November 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 9 bis 11der Anfrage:

 

Für die Genehmigung der Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist auf Grund des

Kriegsmaterialgesetzes der Bundesminister für Inneres führend zuständig. Ich verweise daher

auf dessen Beantwortung der gleichlautenden Anfrage 5286/J.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nein.

Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:

 

Der Beantwortung dieser Fragen stehen das Bundesgesetz über den Schutz

personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die

Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B -VG entgegen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Da die Beschlagnahme der Materialien durch die Zollbehörden erfolgte, also eine

nachgeordnete Dienst stelle des Bundesministeriums für Finanzen, wäre eine diesbezügliche

Anfrage an den Bundesminister fur Finanzen zu richten. Nach meiner Kenntnis ist diese

Angelegenheit derzeit gerichtsanhängig.