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Die Abgeordneten zum Nationalrat Marianne Hagenhofer und Genossen haben am
23.4.1 996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 457/J betreffend ,,getrennte
Müllsammlung" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in
Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Zum gegenständlichen Thema darf ich grundsätzlich festhalten:
Die Verpackungsverordnung verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von
Verpackungen, diese zurückzunehmen und entsprechend zu verwerten. Diese
Verpflichtungen können an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen
werden. Diese Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, ausreichend
Sammelmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung von Konsumenten zur Verfügung zu
stellen und diese regelmäßig zu entleeren.
Für die Sammlung und Verwertung von Glasverpackungen ist die
BranchenrecycIingorganisation Austria Glas Recycling (AGR), für die SammIung von
Metallen die ARGE-V verantwortlich, die mit Hilfe von Sammelunternehmen die
Sammlung in den Gemeinden durchführen.
Es hat sich aus Gründen einer besseren Qualität der gesammelten Fraktion (und
damit verbunden mit einem höheren Altstofferlös und einer besseren Verwertbarkeit)
die Trennung in Weiß- und BuntgIas als sinnvoIl erwiesen. Eine AufspIittung von
Metallverpackungen in Eisen und Aluminium ist allerdings nicht erforderlich , da mit
Magnetabscheidern eine einfache und saubere Trennung erfolgen kann. Eine
möglichst optimierte Sammlung und Verwertung ist im lnteresse aller Beteiligten.
Auch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und FamiIie wurde immer wieder
zu dem der Anfrage zugrundIiegenden Problem befragt. Bei näheren
Nachforschungen ergab sich jedoch, daß in keinem Fall SammIer getrennt
gesammelte Glasfraktionen mutwillig wieder vermischt haben. Dieses weit
verbreitete Mißverständnis basiert auf dem Umstand, daß ,,moderne"
Sammelfahrzeuge im Zweikammersystem beide Fraktionen getrennt aufnehmen
können, dies aber einem unwissenden Beobachter als Vermischung erscheinen
mag. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auch ein nachträgliches Vermischen von
anderen getrennt gesammeIten Fraktionen nicht erfolgt.
ad 1 und 2
Von einer ungeeigneten Sammlung kann, wie in der Einleitung meiner
Anfragebeantwortung ausgeführt, nicht gesprochen werden, weshalb auch keine
zusätzIichen Kosten anfallen.
ad 3
Die einschlägigen Strafbestimmungen im AWG sowie entsprechende Regelungen in
Landesvorschriften.
ad 4
Die SammeImoral der Bevölkerung ist, was in Untersuchungen immer wieder
bestätigt wird, sehr hoch.
ad 5
Sollten tatsächlich Fälle unzulässigen Vermischens bekannt werden, werden die
entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen.