500/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Marianne Hagenhofer und Genossen haben am

23.4.1 996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 457/J betreffend ,,getrennte

Müllsammlung" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in

Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

Zum gegenständlichen Thema darf ich grundsätzlich festhalten:

 

Die Verpackungsverordnung verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von

Verpackungen, diese zurückzunehmen und entsprechend zu verwerten. Diese

Verpflichtungen können an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen

werden. Diese Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, ausreichend

Sammelmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung von Konsumenten zur Verfügung zu

stellen und diese regelmäßig zu entleeren.

 

Für die Sammlung und Verwertung von Glasverpackungen ist die

BranchenrecycIingorganisation Austria Glas Recycling (AGR), für die SammIung von

Metallen die ARGE-V verantwortlich, die mit Hilfe von Sammelunternehmen die

Sammlung in den Gemeinden durchführen.

 

Es hat sich aus Gründen einer besseren Qualität der gesammelten Fraktion (und

damit verbunden mit einem höheren Altstofferlös und einer besseren Verwertbarkeit)

die Trennung in Weiß- und BuntgIas als sinnvoIl erwiesen. Eine AufspIittung von

 

Metallverpackungen in Eisen und Aluminium ist allerdings nicht erforderlich , da mit

Magnetabscheidern eine einfache und saubere Trennung erfolgen kann. Eine

möglichst optimierte Sammlung und Verwertung ist im lnteresse aller Beteiligten.

 

Auch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und FamiIie wurde immer wieder

zu dem der Anfrage zugrundIiegenden Problem befragt. Bei näheren

Nachforschungen ergab sich jedoch, daß in keinem Fall SammIer getrennt

gesammelte Glasfraktionen mutwillig wieder vermischt haben. Dieses weit

verbreitete Mißverständnis basiert auf dem Umstand, daß ,,moderne"

Sammelfahrzeuge im Zweikammersystem beide Fraktionen getrennt aufnehmen

können, dies aber einem unwissenden Beobachter als Vermischung erscheinen

mag. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auch ein nachträgliches Vermischen von

anderen getrennt gesammeIten Fraktionen nicht erfolgt.

 

ad 1 und 2

 

Von einer ungeeigneten Sammlung kann, wie in der Einleitung meiner

Anfragebeantwortung ausgeführt, nicht gesprochen werden, weshalb auch keine

zusätzIichen Kosten anfallen.

 

ad 3

 

Die einschlägigen Strafbestimmungen im AWG sowie entsprechende Regelungen in

Landesvorschriften.

 

ad 4

 

Die SammeImoral der Bevölkerung ist, was in Untersuchungen immer wieder

bestätigt wird, sehr hoch.

 

 

ad 5

 

 

 

Sollten tatsächlich Fälle unzulässigen Vermischens bekannt werden, werden die

 

entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen.